Aktiengesellschaft. Z 245. 741
stimmten Betrags von mindesten vier vom Hundert des eingezahlten Grund-kapitals verbleibt.
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Vergütung imGesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags,durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlungmit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung für ihreThätigkeit nur durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden.Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßtwerden, mit deren Beendigung die Zeit, für welche der erste Aufsichtsrat gewähltist, abläuft.
Der vorliegende Paragraph enthält mehrere Einzclvorschriftcn über die Vergütungen des Ein-Anfsichtsraths. Es empfiehlt sich aber, die ganze Lehre von der Vergütung des Aufsichtsrathsim Zusammenhange zu entwickeln.
I. Die Vergütung des ersten Aussichtsraths. Mag dieselbe in einem Antheil am Jahresgewinne Amn. i.oder in einer bestimmten Summe bestehen, stets kann dieselbe nur durch einen Beschluß derGeneralversammlung bewilligt werden, und nicht früher, als in derjenigen General-versammlung, mit welcher die Amtsperiode des ersten Aufsichtsraths abläuft. Eine imWiderspruch mit dieser Vorschrift bewilligte Vergütung ist ungiltig und kann zurückgefordertwerden (K.B. zum Aktiengesetz von 1834). Die Gesellschaftsorgane, welche die Auszahlungbewirkt haben, haften nach ZZ 241 und 249 ans Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Besteht die Vergütung in einem Antheil am Jahresgewinne, so nnterfällt sie außerdem derVorschrift des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen.
H. Die Vergütung jedes folgenden Anfsichtsraths. Anm. «.
1. Baaranslagen sind den Aufsichtsrathsmitgliedern zu erstatten, soweit sie dieselben nach demGegenstande für erforderlich halten durften (ZZ 67(1, 675 B..G.B.), also auch dann, wennsie in Wirklichkeit nicht erforderlich waren. — Auch ist nicht zweifelhaft, daß ein Aufsichts-rathsmitglied, welches der Gesellschaft besondere, über den Rahmen der Anfsichtsraths-thiitigkeit hinansgehende Dienste leistet, hierfür besondere Vergütung beanspruchen kann(ein Rechtsanwalt führt Prozesse, ein Baumeister führt Bauten auf:c. — PinnerS. 167).
2. Ans eine Vergütung seiner Thätigkeit über die Erstattung der vaaren Auslagen hinaus hat Anm. s.das Aufsichtsrathsmitglied nur Anspruch, wenn dies vereinbart ist. Die Vereinbarung kanndurch besonderen Vertrag erfolgen oder es kann durch Generalversammlungsbeschluß dieTantieme bewilligt werden oder es kann im Statut die Bestimmung getroffen sein. DieBewilligung in den Statuten ist nicht die einzige Voraussetzung, wie Abs. 2 des vor-liegenden Paragraphen ergiebt. Die Vereinbarung kann mit Rechtswirkung nach außen
vom Vorstände getroffen werden. Aber nach innen wird man annehmen müssen, daß,wenn weder die Statuten, noch ein Generalversammlungsbeschluß die Vergütung festsetzen,die Anfsichtsrathsmitglieder keine Vergütung erhalten sollen, und es überschreitet daher derBorstand seine Befugnisse nach innen, wenn er in solchem Falle gleichwohl den Aufsichtsraths-mitgliedern eine Vergütung zusagt. — Wenn dagegen durch Generalversammlungsbeschluß oderdurch die Statuten eine Vergütung festgesetzt ist, so bedarf es keiner besonderen Vereinbarung.
In der Annahme des Amtes liegt dann die Vereinbarung. In der Annahme des Amtesohne besondere Vereinbarung und ohne Statutenbestimmung und Generalversammlungs-beschluß, durch welche eine Vergütung festgesetzt wurde, ist aber nach Anschauung des Ver-kehrs die Absicht unentgeltlicher Amtsführung zu erblicken, auch dann, wenn es einKaufmann oder ein Rechtsanwalt oder eine sonstige Person ist, welche nur gegen EntgeltDienste zu übernehmen pflegt. Hier ist eben nach den Umständen eine Vergütung nichtzu erwarten (H 612 B.G.B.), und es kann nicht mit Pinner S. 167 nur dann diese Un-