V42 Aktiengesellschaft. Z 245.
cntgeltlichkeit angenommen werden, wenn im Statute ausdrücklich die Bestimmung ent-halten ist, der Aufsichtsrath erhalte keine Vergütung. Das Schweigen muß hier nach der Ber-kehrsanschauung in gleichem Sinne ausgelegt werden. Aber auch in diesem Falle darf dieGeneralversammlung nachträglich eine Vergütung gewähren (R.O.H. 22 S. 281; BehrendZ 127 bei Anin. 30).
Anm. 4. Beruht die Festsetzung der Vergütung ans den Statuten, so kann nach Abs. 2 eine
Abänderung der Statuten, welche die Vergütung herabsetzt, mit einfacherStimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechts und eineStatutenbcstinimung, welche hier erschwerende Erfordernisse aufstellte (z. B. Einstimmigkeit)würde ungiltig sein. (Es ist daran zu erinnern, daß sich diese Vorschrift im Gegensatzzu Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen auf jede Art der Vergütung, nicht bloß auf dieTantieme bezieht, aber andererseits nur auf die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte.) Einsolcher Herabsetzungsbeschlnß hat natürlich zunächst nur Wirkung nach innen, d. h. unterden Gesellschaftern und als Anweisung an den Vorstand. Mittelbar aber wirkt er auchnach außen. Beruht nämlich der Anspruch der zur Zeit des Beschlusses im Amt befind-lichen Aufsichtsrathsmitglieder nicht auf besonderen Abmachungen, sondern lediglich aufGeneralversammlungsbeschluß oder Gesellschaftsvertrag, so ist anzunehmen, daß sich ihrAnspruch auf die Vergütung gemäß dem Herabsetzungsbeschlusse ohne Weiteres modifizirt,weil die Annahme des Amtes als Aufsichtsrath ohne besondere Vergütungsabrede dahinzu verstehen ist, daß als Vergütung immer das zu zahlen ist, was Statut oder General-versammlung als Vergütung bestimmen, wie dies im vorigen Absätze ausgeführtist. (Anders natürlich, wenn die Vergütung besonders vereinbart ist; eine solche besondereAbrede wird durch Aenderung des Gesellschaftsvertrages natürlich nicht berührt.) Dem-gemäß ist denn auch (dies gegen Pinner S. 169) solche Herabsetzung der Vergütung keinwichtiger Grund zur Kündigung des Verhältnisses, denn wir nehmen ja an, daß dieGeneralversammlung auch einem Anfsichtsrathsmitglied gegenüber zu dieser Herab-setzung berechtigt ist. (Für die Erhöhung der Vergütung gilt übrigens nichts besondereshinsichtlich der Erfordernisse der Statutenänderung.)
Anm. 5. 3. Die Art der Vergütung ist regelmäßig entweder eine feste Vergütung oder ein Antheilam Reingewinn (Tantieme). Außerdem kommt hin und wieder andere Vergütung vor(z. B. freies Entree in das Theater der Gesellschaft, freie Beköstigung, freie Wohnungec.).Ueber die Höhe der festen Vergütung sind keine Vorschriften gegeben.Dieselbe ist daher gesetzlichen Schranken nicht unterworfen. Lediglich das Interesse derGesellschaft, welches absichtlich nicht geschädigt werden darf, ist hier die gesetzliche Grenze.Es kann auch eine feste Vergütung mit der Maßgabe vereinbart werden, daß sie auf dieTantieme in Anrechnung kommt oder auch neben der Tantieme, oder auch so, daß dieTantieme in bestimmter Höhe garantirt wird. Auch Umsatzprovisionen, Präsenzgelder w.können vereinbart werden, und man wird solche Art von Vergütung überall dort wählen,wo die Gesellschaft noch zu geringe Erträge abwirft, um angesichts der Bestimmung desZ 245 die Gewährung einer Vergütung in Form von Antheilen am Reingewinn überhauptzu ermöglichen.
Für die Tanticinebcrcchnimg ist nun in der Vorschrift des Abs. 1 eine neue Vor-schrift gegeben, über welche Folgendes zu bemerken ist:
Anm. o. a) Die Vorschrift ist zwingender Natur. Schon die kategorische Fassung ergiebt dies, undsowohl der Antragsteller, als der Befürworter des Antrages und der Vertreter derverbündeten Regierungen haben dies als ihre Meinung im Plenum des Reichstagesausgesprochen (Stenogr. Berichte S. 113—115). Sie kann daher durch den Gesell-schaftsvertrag nicht abgeändert werden, noch weniger durch gewöhnlichen General-versammlungsbeschlnß oder gar durch einfache Verwaltungsmaßregel des Vorstandes.Derartige Abänderungen wären ungiltig mit allen Folgen einer auf zwingendemRechte beruhenden Ungiltigkeit. Es tritt also unheilbare Nichtigkeit der betreffendenBestimmung ein und diese wirkt unter Umständen auch auf die Giltigkeit des ganzenVertrages ein (Z 139 B.G.B.). Das bezieht sich aber nur auf Abänderungen, welche