Aktiengesellschaft. Z 245. 743
eine dem Aufsichtsrath günstigere Berechnung zum Gegenstande haben. Abänderungennach der entgegengesetzten Richtung sind zulässig (vergl. Abs. 2 und oben Anm. 3).b) Der Inhalt der Tantiemebcrechnnngsvorschrift. Der Tantiemeberechnung zuAnm. ?.Grunde zu legen ist der Reingewinn nach Vornahme sämmtlicher Ab-schreibungen und Rücklagen und nach Abzug von mindestens 4°/o deseingezahlten Grundkapitals. (Durch den letzteren Abzug unterscheidet sich dieVorschrift von der analogen Vorschrift für die Vorstandsmitglieder im Z 237).«) Der Reingewinn. Hierunter ist zu verstehen der sich aus der Bilanz ergebendeReingewinn, nicht etwa der Betriebsgewinn des betreffenden Jahres. Ein Verlust-vortrag aus früheren Jahren schmälert die Höhe dieses Reingewinnes (Nähereshierüber Anm. 4 zu Z 237). Andererseits ist nach unserer Ansicht auch ein Ge-winnvortrag aus früheren Jahren nicht in Abzug zu bringen (Näheres hierüberAnm. 4 zu Z 237).
,/?) In Abzug zn bringen sind sämmtliche Abschreibungen und Rücklagen und 4°/g für Anm. s.die Aktionäre. SämmtlicheAbschreibungen, auch die außerordentlichen, d. h.diejenigen, die gemacht werden, obgleich sie durch eine thatsächliche Werthverminde-rung nicht bedingt werden.
Sämmtliche Rücklagen, wiederum auch diejenigen, die durch die Sach-Anm. s.läge nicht geboten sind, also auch die sogenannten unechten Reservekonten (Nähereshierüber Anm. 5—8 zu H 237), auch der Gewinnvortrag, der in das nächste Jahrherübergenommen wird (auch hierüber Näheres Anm. 7 zu Z 237).
4°/g für die Aktionäre und zwar mindestens 4°/y. Eine Tantieme-Anm. w.berechnung, die den Aktionären ein höheres Präcipnum für die Dividende sichert,ist natürlich zulässig. Die 4<>^ berechnen sich vom eingezahlten Grundkapital,was wohl zu beachten ist, aber vom ganzen Aktienkapital, was ebenfalls zu be-achten ist (vergl. Anm. 11).
Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, von denen die eine Anm.11.ein Dividendenvorzugsrecht hat, so erfolgt auch in diesem Falleder Abzug inHöhe von4 °/gdes ganzen Aktienkapitals. Die Vertheilung dieses Prozentsatzes unter die Aktionäreerfolgt nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen über die Vorrechte der Vor-zugsaktien. Bestimmt z. B. Z 6 der Statuten, daß die Borzugsaktien eine Vorzugs-dividende von 5°/g erhalten, der Rest des Reingewinnes aber gleichmäßig unter dieVorzugs- und Stammaktien vertheilt werden soll, so kann der Statutenparagraphüber die Vertheilung des Reingewinnes unter die Tantieme- und unter die Divi-dendenbezieher dahin lauten: „alsdann werden 4«/„ des eingezahlten Kapitals inAbzug gebracht und nach Maßgabe des Z 6 unter die Aktionäre vertheilt; von demverbleibenden Reingewinne erhält der Aufsichtsrath eine Tantieme von 5"/g, derRest des Reingewinnes wird wiederum nach ß 6 verwendet, und zwar zunächst zurErgänzung der den Vorzugsaktionären zustehenden Vorzugsdividende".
7) Anderen Beschränkungen ist die Tanticmcberechnnng nicht ausgesetzt. Insbesondere Anm. is.ist also der Prozentsatz des zu gewährenden Antheils am Reingewinne seiner Höhenach unbeschränkt.
Theilung des Anspruchs auf die Vergütung beim Vorhandensein mehrerer Aufsichtsraths-Anm.iz.Mitglieder. Wenn die Vereinbarungen nicht ergeben, welcher Theil der Vergütung demeinzelnen Aufsichtsrathsmitgliede zufällt, so theilt sich der Anspruch des Aufsichtsraths aufdie Tantieme in gleichmäßige Antheile (Z 42V B.G.B.), welche demgemäß von jedemeinzelnen Aufsichtsrathsmitgliede direkt gegen die Gesellschaft geltend gemacht werdenkönnen.
Auf das Maß der von jedem einzelnen Mitglied entwickeltenAnm.iä.Thätigkeit kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist es gleichgiltig, ob essämmtlichen Sitzungen beigewohnt hat (O.L.G. Dresden in Busch Archiv 47 S. 76). Dochkönnen die Statuten natürlich hier Abweichendes bestimmen. Oft bestimmen die Statuten,daß der Borsitzende zwei Theile erhalten soll.