744 Aktiengesellschaft. Z 245 u. 246.
Anm.is. 5. Stirbt ein Anfsichtsrathsmitglied während der Dauer der Amtsperiode, so erhält es seinemTantiemeanspruchantheil (vergl. Anm. 16). Die Zahlung ist an die Erben zu leisten.
Anm .is. 6. Tantiemeansprnch für den Fall, daß im Laufe des Geschäftsjahres das Amt aufhört.
Macht die Generalversammlung von ihrem Widerrufsrechte Gebrauch, so hört damit die^Vergütung des Aufsichtsraths für die Folgezeit auf. Die Bestimmung des Z 231 Abs. 3ist hier nicht anwendbar, wie Behrend Z 127 Anm. 28 meint. Der Widerruf erfolgtdurch einen hinsichtlich seiner Motive unkontrolirbaren Majoritätsbeschluß. Mit der Mög-lichkeit eines solchen Beschlusses, einer willkürlichen Abberufung muß jedes Mitglied des Auf-sichtsraths bei Annahme seiner Wahl rechnen. Es ist als Wille beider Theile anzunehmen,,daß die Wahl auf die statutarische Wahlperiode gelten soll, falls nicht eine General-versammlung einen vorherigen Widerruf ausspricht, und daß die Aufsichtsrathsmitgliedernur solange entschädigt werden sollen, als sie nach dem Willen der organisirten Gesammt-heit Aufsichtsrathsmitglieder sind. Die Vergütung kommt den jeweiligen Aufsichts-rathsmitgliedern, im Falle des Widerrufs also fortan den Ersatzmännern zu. Ob dieGeneralversammlung Grund hatte zum Widerruf oder nicht, kann gar nicht untersuchtwerden. Jeder Stimmende mag einen anderen Grund gehabt haben, den er niemandem zuverrathen braucht. Nach dem Vorstehenden sind diese Gründe gleichgiltig. DerMajoritätswille ist Grund genug. Wesentlich unterstützt wird diese Ansicht durch dieAuslassung des Vorbehalts von Entschädigungsansprüchen in diesem Paragraphen imGegensatz zu Z 231 Absatz 3, wo beim Widerruf der Bestellung des Vorstandes dieserVorbehalt gemacht ist. (Zust. Ring Anm. 9 zu Art. 131 und Pinner S. 165; dagegenBehrend S. 862 Anm. 23; Hagen bei Gruchot 42 S. 366; Rudorff S. 193.) — BeiNiederleguug des Ämtes durch das Aufsichtsrathsmitglied aus wichtigem Grunde gilt dasAnaloge. Auch hier sind die Vergütungsvereinbarungen dahin zu deuten, daß derjeweilige Aufsichtsrath die Vergütung erhält. Der Z628 Abs. 2 B.G.B, kommt insoweitnicht zur Anwendung. Bei Niederlegung ohne wichtigen Grund auf Grund des Z 627 B.G.B,(vergl. Anm. 9 zu Z243) besteht ebenfalls kein weiterer Entschädigungsanspruch. — Ueberdie Berechnung der Tantieme pro rats, tsmxoris siehe Anm. 12 zu Z 237.
Amn.17. 7. Die Tantieme wird fällig mit rcchtsgiltiger Fassung des Dividendenvertheilungsbeschlnsses.
Ja selbst dann, wenn dieser Beschluß nicht gefaßt sein sollte, weil zwar ein Reingewinnvorhanden, aber die flüssigen Mittel zur Vertheilung nicht ausreichen, würde doch derTantiemeansprnch fällig werden, und zwar mit rcchtsgiltiger Fassung des Bilanz-geuehmigungsbeschlusses (R.G. 11 S. 163).
Anm .is. Ucbergangsfrage. Die neuen Vorschriften des vorliegenden Paragraphen über die Be-rechnung der Tantieme (Abs. 1) und über die leichtere Möglichkeit, die Vergütungen herabzu-setzen, finden auch auf frühere Gesellschaften Anwendung (Anm. 4 zu Z 178). Es fragt sichjedoch, ob dies in die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1969 im Amte befindlichen Aufsichts-rathsmitglieder eingreift. Beruht der Anspruch auf Vergütung lediglich auf dem Gesellschafts-vertrage, so greift das oben Gesagte Platz. Das Aufsichtsrathsmitglied muß sich diese ver-änderte Rechtslage auch hier gefallen lassen. Das muß als Parteiwille betrachtet werden(vergl. oben Anm. 4). Beruht dagegen die Vergütung ans besonderem Dienstvertrage, so wird'dieselbe durch die neue Vorschrift nicht alterirt (vergl Anm. 15 zu Z 237).
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Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allenZweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von demGange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeitüber diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen undselbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher undSchriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse unddie Bestände an Werthpapieren und Waaren untersuchen. Gr hat die Jahres-