Aktiengesellschaft. Z 246. 745.
rechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfenund darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse derGesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den Gesellschafts-vertrag bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen-heiten nicht Anderen übertragen.
Rechte und Pflichten des Aufsichtsraths. War in den vorhergehenden Paragraphen überdie Zusammensetzung des Aufsichtsraths disponirt und eine Bestimmung über seine Vergütunggegeben, so beschäftigt sich dieser Paragraph mit den Rechten und Pflichten des Aufsichtsraths.Für den allgemeinen Charakter des Anfsichtsraths ergiebt sich aus den Vorschriften diesesParagraphen, sowie aus den sonstigen zerstreut vorkommenden Vorschriften des GesetzesFolgendes: Die Gesellschaft hat geschäftsführende und vertretungsberechtigte Organe. DieseOrgane sind Generalversammlung, Aufsichtsrath und Vorstand. Doch ist die Abgrenzung derBefugnisse und Obliegenheiten dieser drei Organe nicht derart, daß es gerechtfertigt wäre, inkurzer Antithese zu sagen, wie das Reichsgericht (Bd. 3 S. 129) dies thut: die Gesellschaft habeein Willensorgan, die Generalversammlung, ein ausführendes Organ, den Vorstand, und einkontrolirendes Organ, den Aufsichtsrath. Denn der Vorstand ist sicherlich auch ein Willens-organ, und der Aussichtsrath ist nicht bloß kontrolirendes Organ.
Vielmehr entspricht Folgendes der Lage der Gesetze:
Die geschäftsführenden Organe der Gesellschaft sind Generalversammlung, Aufsichtsrathund Vorstand; Vertretungsorgan ist hauptsächlich der Vorstand, ausnahmsweise auch der Auf-sichtsrath und ganz ausnahmsweise auch die Generalversammlung (vergl. Anm. 5 zu Z 256).
Der Aufsichtsrath ist hiernach geschäftsführendcs und ausnahmsweise auch Vertretungs-organ. Seine Geschäftsthätigkeit besteht zunächst und unabänderlich in derjenigen kontrolirendenThätigkeit, die ihm im vorliegenden Paragraphen zugewiesen ist. Daneben hat ihm schon dasGesetz anderweite Thätigkeiten, reine Verwaltungsakte, zugewiesen, nämlich im Z 238 die Er-theilung der Zustimmung zur Bestellung des Prokuristen, und im vorliegenden Paragraphen dasRecht und die Pflicht, die Generalversammlung einzuberufen, so oft das Gesellschaftsinteressedies erfordert; vergl. auch ß 222 Abs. 4. Und endlich ist nach Abs. 3 des vorliegendenParagraphen dem Gesellschastsvertrage überlassen, ihm weitere Obliegenheiten, also weitere Ver-waltungsgeschäfte, zu übertragen.
Ausnahmsweise aber ist der Aufsichtsrath auch Vertretungsorgan nachaußen, nämlich nach positiver gesetzlicher Vorschrift bei Anfechtungsklagen gegen die Gesellschaft(Z 271) und bei Klagen der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder, sowie bei Rechtsgeschäftenmit denselben (H 247). Eine Ausdehnung dieser Ausnahmestellung ans andere Fälle ist nicht statthaft.So z. B. wenn Ring (Anm. 1 Art. 225) annimmt, der A.R. sei immer dann gesetzlicher Ver-treter der Gesellschaft und verpflichte die Gesellschaft unmittelbar, wenn seine GeschäftsführungHandeln nach außen mit sich bringt, z. B. bei Engagirung von technischen Hilfskräften für seinekontrolirende Thätigkeit. — Vergl. jedoch in Rings Sinne Behrend § 127 Anm. 17 a. E.;Pinner S. 171; O.L.G. Hamburg in Senfferts Arch. 47 S- 312; auch O.L.G. Karlsruhe beiHoldheim 1892 S. 58; L.G. I Berlin bei Holdheim 3 S. 83. — Auch statutarisch kann nichtdem A.R. für andere Fälle Vertretungsmacht eingeräumt werden, und am allerwenigsten ist esstatthaft, ihn zum ständigen Vertreter zu machen (Behrend Z 127 Anm. 7a; R.G. v. 25. Mai 1897in J.W. S. 349). — Tritt der Aufsichtsrath nach außen handelnd auf, in der Absicht Namens derGesellschaft zu handeln, so verpflichtet er, soweit ihm die Vertretungsmacht mangelt, sich selbstals kalsns provurator gemäß Z 179 B-G.B. (vergl. Anm. 39 ffg. im Exkurse zu Z 58)ö)
In den Prozessen, in denen der Aufsichtsrath die Gesellschaft nicht vertritt, kann jedesAussichtsrathsmitglied als Zeuge vernommen werden.