?46
Aktiengesellschaft. Z 246.
Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich nicht mit den Ausnahmefüllen, in welcher derAufsichtsrath Vertretungsorgan der Gesellschaft ist, sondern befaßt sich nur mit dem Aussichts-rath als Kontrol- und Geschäftsführungsorgan.
In den 4 Absätzen des Gesetzes ist die Materie wie folgt abgehandelt:
1. Gesetzlicher Umfang der Kontrolthätigkeit (Abs. 1).
2. Die Pflicht, erforderlichen Falls die Generalversammlung einzu-berufen (Abs. 2).
3. Die Konzession au das Statut zur Aufstellung weiterer Ob liegen-heiten (Abs. 3).
4. Delegationsverbot (Abs. 4).
Anm. l. 1. (Abs. 1.) Gesetzlicher Umfang der Kontrolthätigkeit. Die dem Aufsichtsrath hier auf-erlegten Verpflichtungen sind unein schränkbar. Der Gesellschaftsvertrag kann sie er-weitern, aber nicht verringern. Die Kontrolthätigkeit steht ihm nur als ge-schlossenem Organ zu, nur alle Mitglieder des Aufsichtsraths oder einzelne vondiesem delegirte können sie ausüben. Für die Vorweisung der Bücher und die Unter-suchung der Bestände ist dies besonders hervorgehoben (vergl. unten Anm. 6). DieStatuten können hierin Aenderungen treffen, können z. B. den Vorsitzenden oder sonstigenMitgliedern des Aufsichtsrathes eine selbststäudige Kontrole einräumen.
Anm. 2. a) Der Anfsichtsrath hat den Vorstand zu überwachen. Das Gesetz hat sichmit Recht damit begnügt, nur die allgemeine Ueberwachnngspflicht aufzustellen. Wasder Aufsichtsrath im Einzelnen zu thun hat, um diese seine Pflicht zu erfüllen, istSache seines Ermessens. Jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, jede Zusammensetzungdes Vorstandes wird in dieser Beziehung verschiedene Pflichten auferlegen. Die Sorg-falt eines ordentlichen Gcschäftmannes ist überall die Grundlage (Z 24g). DasRecht, dem Vorstande Weisungen zu ertheilen, ist hiernach vom Gesetzenicht gegeben, kann aber durch Statut vorgesehen sein (vergl. unten Anm. 13). Daß,sofern der. Geschäftsbetrieb durch andere Organe oder Personen besorgt wird, die Auf-sicht sich auf diese erstrecken muß, kann nicht bezweifelt werden, zumal die engereFassung des Art. 225 („hat den Vorstand zu überwachen") fallen gelassen ist. Indessenist es immer nur der Vorstand, bezw. der Komplementär, gegen den sich das Kontrolrechtwendet. ZudenAngestelltendesGeschäfts steht der Aufsichtsrath in keiner direktenBeziehung, ihnen gegenüber hat der Aufsichtsrath bei etwaiger Weigerung, sich derKontrole zu unterwerfen, kein direktes Machtmittel (zust. Ring Anm. 1 zu Art. 225).
Anm. z. b) Er hat sich zu diesem Zwecke vom Gange der Angelegenheiten zuunterrichten. Die Worte „zu dem Zwecke" sind mit Absicht hinzugefügt (K.B. 3Akt.-Ges. v. 1884 S. 21). Sie sollen einmal einer Ausdehnung der Jnformations«bcfugniß über den Ueberwachungszweck hinaus vorbeugen, andererseits andeuten, daßdie Jnformationspflicht so weit geübt werden muß, als jener Zweck es erfordert.
Anm. 4. e) Er kann jederzeit vom Vorstande Berichterstattung fordern und selbstoder durch einzelne vom Aufsichtsrath zu bestimmende Mitgliederdie Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie sämmtlicheBestände untersuchen. Die Stellung, die durch diese Bestimmung dem Anfsichts-rath gegenüber dem Vorstande eingeräumt ist, ist durch Statut nicht einschränkbar(Ring Anm. 2 zu Art. 225). Zum Gedeihen der Gesellschaft kann sie nur ausgefülltwerden, wenn beide Organe sich entgegenkommen. Fehlt das Entgegenkommen, so istdie Stellung nicht blos thatsächlich schwierig, sondern auch im Einzelnen rechtlich so zweifel-haft, daß eine wirksame Ausübung der Befugnisse des Aufsichtsraths nicht möglich ist.
Anm. s. a) Wenn dem Aufsichtsrath das Recht gegeben ist, jederzeit Berichterstattung vom
Vorstande zu erfordern, so ist das doch eum Krano salis zu verstehen. Es liegtauf der Hand, daß auch hier nur vernünftige Anforderungen gestellt werden können.Der Aufsichtsrath kann nicht Berichterstattung außerhalb der Geschäftsstunden verlangen,oder wenn der Vorstand gerade anderweite unaufschiebbare Geschäfte vor hat, auch nichtzur Chikaue wiederholt dieselbe Auskunft erfordern (zust. Ring Anm. 2 zu Art. 225).