Aktiengesellschaft. Z 246. 747
F) Er kann die Einsicht der Bücher und Vorweisung der Bestände uurAnm. s.in corpore oder durch einzelne, besonders hierzu delcgirte Mit-glieder erfordern. Dem einzelnen Aufsichtsrathsmitgliede ist dieses Recht ver-sagt, um der Ausbeutung des Geschäfts durch Benutzung der Geschäftsgeheimnissevorzubeugen (K.B. z. Akt.-Gcs. v. 1884 S. 22).
7) Innerhalb dieser Grenzen hat der Vorstand die Verpflichtung, die Jnformirung Anm. 7.des Aufsichtsraths zu ermöglichen. Er unterliegt sonst den Ordnungsstrafen nachß 319. Auch kann der A.R. eine G.V. einberufen (Anm. 9). Endlich hat er dasRecht zu Klagen und einstweiligen Verfügungen (hierüber Z 247).
ö) Er hat die Jahresrechuungen, Bilanzen und Gewinnvertheiluugs -Anm. 8.vorschlüge zu prüfen und darüber der Generalversammlung zuberichten. „Alljährlich" ist nicht gesagt, weil es sich auch um Semestralbilanzenhandeln kann. Die Prüfung der Jahresrechnung kann nur darin bestehen, daß derAufsichtsrath sich von der Uebereinstimmung der Bilanz mit den Büchern, insbe-sondere mit der Inventur überzeugt und die Grundsätze, nach denen die Bilanz auf-gestellt ist, seiner Beurtheilung unterzieht. Darüber hinaus sämmtliche Jnventur-bestände nachzuprüfen, liegt thatsächlich außerhalb der Möglichkeit und rechtlichaußerhalb der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
L. (Abs. 2.) Er hat die Pflicht, eine Generalversammlung einzuberufen, so oft dies im Anm. s.Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Dieses Recht und diese Pflicht ist gegeben zurwirksameren Ausübung des Kontrolrechts, involvirt aber einen Akt selbstständiger Ge-schäftsführung (nicht der Vertretung, weil sich ja dieser Akt nur an die Gesellschafterwendet). Es ist dies eine derjenigen Thätigkeiten, durch welche schon kraft des Gesetzesder Aufsichtsrath aus dem Rahmen einer bloßen Aufsichtsinstanz heraustritt (vergl. obendie Einleitung). Bei Verletzung dieser Pflicht tritt Schadensersatz ein (N.G. 35 S. 83;vergl. Anm. 5 zu § 235).
3. (Abs. 3.) Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch den GesellschaftsvcrtragAmn.io.bestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann neben seinen Aufsichtspflichten und den wenigenGeschäftsführungspflichten, die dem Aufsichtsrath kraft des Gesetzes obliegen, Geschäfts-führungsakte der mannigfachsten Art unter die Kompetenz des Aufsichtsraths stellen, undthatsächlich machen die Statuten der Gesellschaften hiervon den umfassendsten Gebrauch.
Ja es kann sogar bestimmt werden, daß der Aufsichtsrath über Alles, was geschehen soll,Beschluß zu fassen hat und der Vorstand nichts thun darf, als was der Aufsichtsrath an-ordnet, oder auch in anderer Form alles das thun muß, was der Aufsichtsrath bestimmt.Es kann ihm somit, was Petersen u. Pechmann S. 461 ohne Grund für unzulässig er-klären, die ganze Geschäftsführung übertragen sein, selbstverständlich salvis zuridus derGeneralversammlung und vorbehaltlich gewisser dem Vorstande vom Gesetze unentziehbarübertragener Geschäftsführungsakte (vergl. hierüber Anm. 7 zu Z 231). Der Vorstandkann auf diese Weise, was seine innere Stellung betrifft, im Großen und Ganzen, wennauch nicht ganz und gar zum bloßen Exekutivbeamten des Aussichtsraths herabgedrücktwerden (vergl. Anm. 7 zu Z 231). In Konfliktsfällen, besonders wenn das an ihn ge-stellte Verlangen ungesetzlich ist, bleibt den Vorstandsmitgliedern die Berufung der G.V.nach § 253 Abs. 2 und als äußerstes Mittel die Demission (O.L.G. Hamburg in E.I?. 35S. 247; Ring Anm. 3 zu Art. 225). Nach außen freilich bleibt auch in solchen extremenFüllen der Unterordnung des Vorstandes unter den Aufsichtsrath der Vorstand der Ver-treter der Gesellschaft, seine Handlungen bleiben nach außen giltig, und umgekehrt wirdder Aufsichtsrath auch in solchem Falle nicht Vertreter der Gesellschaft.
4. (Abs. 4.) Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten A»m.n.nicht auf andere Personen übertragen. Damit soll nur gesagt sein, daß die Aufsichtsraths-mitglieder die Erfüllung ihrer Pflichten nicht auf andere abwälzen können (K.B. z. Akt.-
Ges. v. 1384 S. 22).
Nicht untersagt sollte damit sein, innerhalb des Aufsichtsraths zu einzelnen Thätig-Anm. 12.leiten Mitglieder aus ihrer Mitte zu delegiren, wie schon Abs. 1 ergiebt, insbesondere zu