748 Aktiengesellschaft. § 246.
einem Kreise von Thätigkeiten Kommissionen zu bilden. ES steht sogar nichts entgegen,daß der Aufsichtsrath sich generell in der Weise organisirt, daß ein Theil seiner Mitgliederdie kontrolirende, der andere die geschäftsführende Thätigkeit ausübt. Auf diese Weisekann sich innerhalb des Aufsichtsraths ein Verwaltungsrath abzweigen. Immer ist dabeifestzuhalten, daß der Gesellschaft gegenüber der Aufsichtsrath ein einheitliches Organ bildet,dessen sämmtliche Mitglieder mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsmänner die Pflicht derUeberwachung nach Abs. 1 zu erfüllen haben, und ebenso alle diejenigen Geschäfts-führungspflichten, die ihnen das Statut auferlegt. Ob sie diesen Pflichten im einzelnenFalle genügen, wenn sie eine Thätigkeit nicht selbst, sondern durch ein delegirtes Mitgliedoder eine ständige Kommission ausüben, ist Thatfrage.
Anm.iz. Nicht untersagt sollte ferner sein, daß der Aufsichtsrath für die Ausübung seiner
Funktion sich sachverständiger Hilfe bedient (Motive z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 227; RingAnm. 4; O.L.G. Hamburg in d.6. 40 S. 476). Dabei ist zwischen Zuziehung undVertretung wohl zu unterscheiden. Zu den Revisionen der Bücher einen gerichtlichenBücherrevisor zuzuziehen, ist erlaubt, nicht erlaubt aber ist es, daß der Aufsichtsrathgenerell eine fremde Person anstellt, welche periodisch und selbstständig die Revision derBücher vornimmt, während er selbst sich darüber nicht einmal einen Bericht erstatten läßt.Der Aufsichtsrath erfüllt auf diese Weise seine Pflicht nicht, und solcher Personbraucht der Vorstand die Bücher nicht vorzulegen. Erlaubt ist es, zu den Sitzungeneinen juristischen Beirath zuzuziehen, nicht erlaubt, sich bei der Abstimmung durcheinen Bevollmächtigten, und sei es auch ein anderes Mitglied des Aufsichtsraths, ver-treten zu lassen.
Anm.it. Znsatz 1. Ueber die Art und Weise, wie der Anfsichtsrath seine Funktionen zu erfüllenhat, sagt das Gesetz nichts. Desto ausführlicher Pflegen in diesem Punkte die Statuten zu sein.Das Gesetz bestimmt nicht einmal, daß der Aufsichtsrath einen Vorsitzenden haben müsse; wieabzustimmen ist; daß Protokolle über die Anfsichtsrathssitzungen zu fertigen sind u. s. w. Nachallen diesen Richtungen, insbesondere über die Befugnisse des Vorsitzenden herrscht voll-ständige Vertragsfreiheit. Eine förmliche Konstituirung des Aufsichtsraths, insbesondere zunotariellem Protokoll, wie dies üblich ist, ist hiernach von Gesetzeswegen nicht erforderlich.Hat sich aber der Aufsichtsrath konstituirt und einen Vorsitzenden gewählt, so wird man an-nehmen können, daß der Vorsitzende des A.R. zwar nicht legitimirt ist, im Namen des A.R.bindende Erklärungen abzugeben, wohl aber die gefaßten Beschlüsse den Betheiligten mitzutheilenund umgekehrt Mittheilungen für das Aufsichtsrathskollegium entgegenzunehmen (Mittheilungendes Vorstandes, z. B. Urlaubsgesuche der Vorstandsmitglieder, Mandatsniederlegungen —(R.G. 13 S. SV) —; auch Zustellungen Dritter; vergl. Alexander in <1.6. 4V S. 106). Ist über dieFrage, wie viel Mitglieder zur Beschlußfähigkeit gehören, und über die Abstimmungnichts bestimmt, so gilt als Grundsatz, daß alle Mitglieder des Aufsichtsraths mitstimmen müssenund absolute Mehrheit entscheidet (Ring S. 432).
Anm.is. Znsatz 2. Fraglich ist geworden, ob neben dem Anfsichtsrath anch noch die Bildungeines Bcrwaltnngsraths zulässig ist. Ring (Anm. 5 zu Art. 225) bejaht dies aufGrund des Z 235 Abs. 2, welcher von der Zustimmung der Generalversammlung,des Aufsichtsraths, oder eines anderen Organs spricht, welches letztere füglich nurder Verwaltungsrath sein könne. Wir schließen uns Ring an. Einmal ist die Bezug-nahme auf Z 235 in der That beweisend. Aber auch abgesehen davon ist als Absicht desGesetzes nicht zu erkennen, daß nur die drei Organe, die es nennt, zu dulden seien.Vielmehr steht es mit den Tendenzen des Gesetzes in keinerlei Widerspruch, anzunehmen, daßvom Gesetze nur eine Minimalorganisation aufgestellt sei, und nichts steht dem entgegen, daßeine vorsorgliche Gesellschaft dem Vorstande außer dem Kontrolorgan des Aufsichtsraths noch einbesonderes ständiges geschäftsführendes Organ in einem Verwaltungsrath an die Seite stellt,dessen Aufgabe es ist, in mehr oder weniger ausgedehntem Umfange nach innen anzuordnen,was der Vorstand nach außen auszuführen habe. Uebrigens kommt es auf dasselbe hinaus undbedeutet nur einen Unterschied im Namen, nicht in der Sache, wenn Esser Anm. 6 zu ß 235sagt: „Der Verwaltungsrath ist gefallen, aber die Zulässigkeit jedes andern Organs ist auf-