Aktiengesellschaft. 246 u. 247. 749
rechterhalten. Statthaft erscheint es daher, daß die Generalversammlung kraft des Statuts außerdem Aufsichtsrath eine besondere Revisionskommission oder auch ein sonstiges Kollegium ausAktionären oder Nichtaktionären behufs Vornahme gewisser Funktionen ernennt." Zust. PinnerS. 172 mit der zutreffenden Einschränkung, daß die gesetzlich nothwendigen Funktionen desAufsichtsraths einem andern Organ nicht übertragen werden können. So auch Holdheim in seinerZeitschrift 1893 S. 66, Marcus bei Perl und Wreschner 1897 S. 69.
H S4V.
Der Aufsichtsrath ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts-geschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren dievon der Generalversammlung beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen.
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths,so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlunggegen die Mitglieder des Vorstandes klagen.
Vertretungsrecht und Klagerecht des Anfsichtsraths.
1. (Abs. 1.) Recht des Aufsichtsraths, die Gesellschaft in Rechtsgeschäften und Rcchtsstrcitig-Anm. 1.leiten zu vertreten. Will der Vorstand mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschließen, sokann er zwar, wenn dies nach Lage der Sache als gestattet gilt, mit sich selbstkontrahiren (§ 181 B.G.B.). Aber es kann auch der Ausweg gewählt werden, daß derAufsichtsrath die Vertretung der Gesellschaft übernimmt und es empfiehlt sich, daß zurVermeidung der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte dieser Ausweg gewählt werde, wenn nachLage der Sache zweifelhaft ist, ob das Selbstkontrahiren als gestattet gelten kann.
Eine weitere Vertretungsbefugniß steht ihm zu, wenn es sich um die Führung von Anm. 2.Prozessen handelt, welche nach Beschluß der Generalversammlung von der Gesellschaft gegendie Mitglieder des Vorstandes zu führen sind.
Insoweit hat also der Aufsichtsrath das Recht, die GesellschaftAnm. s.nach außen zu vertreten. Darüber, daß dies nur ausnahmsweise der Fall ist, undob dem Aufsichtsrath noch weitere Vertretungsbefugnisse zustehen oder vom Statut bei-gelegt werden können, siehe die Einleitung zu ß 246.
Soweit der Aufsichtsrath Vertretungsbefugniß nach außen hat, richtet sich Anm. 4.der Umfang seiner Vertretungsmacht nach dem Inhalt des in Redestehenden Geschäfts. Beschränkungen nach innen, welche ihm etwa von der General-versammlung auferlegt werden, hat er zwar zu beachten, aber nach außen sind solche Be-schränkungen wirkungslos, bis auf den Fall der Kollusion. Es gelten hier die für dieVertretungsbefugniß des Vorstandes aufgestellten Grundsätze analog (vergl. daher die An-merkungen zu Z 235).
2) (Abs. 2.) Das selbststiindige Klagerecht des Anfsichtsraths gegen die Vorstandsmitglieder. Anm. s.Soweit es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsraths handelt, sokann derselbe ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die Mit-glieder des Vorstandes klagen. Dieses Klagerecht steht dem Aufsichtsrath als Kollegiumzu. Die Klage steht nicht den einzelnen Aufsichtsrathsmitgliedern zu, und dem Aufsichts-rath nicht als Vertreter der Gesellschaft. Vielmehr ist der Aufsichtsrath als KollegiumProzeßpartei, wie dies Ring (S. 438) aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschriftzutreffend darlegt, nicht, wie Behrend S. 858 Anm. 1 und Pinner annehmen, früherauch wir annahmen, die Gesellschaft. Es kann sein, daß der Vorstand damit umgeht, einegesetzwidrige Handlung zu begehen, für welche der Aufsichtsrath verantwortlich gemacht-werden könnte. In solchem Falle kann der Aufsichtsrath aus eigener Machtvollkommen-heit klagen und braucht einen Beschluß der Generalversammlung nicht abzuwarten. Jaer kann auch gegen den Beschluß der Generalversammlung von diesem KlagerechtGebrauch machen. Denn auch ein Generalversammlungsbeschluß schützt ihn unter Um-