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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
750
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750 Aktiengesellschaft. §8 247 u. 248.

ständen nicht vor seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gläubigern, (§§ 241 und 249)und von dieser Klage wird der Aufsichtsrath Gebrauch machen müssen, wenn er nichtnach § 249 den Vorwurf auf sich laden soll, daß er mit seinem Wissen und ohne seinEinschreiten eine der dort vorgesehenen Manipulationen hat Passiren lassen. In dengeeigneten Fällen kann der Aufsichtsrath natürlich auch eine einstweilige Verfügung be-antragen. Die Kosten des Prozesses treffen im Unterliegungsfalle den Aufsichtsrath^d. h. die Mitglieder desselben.

K Ä48.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths können nicht zugleich Mitglieder desVorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nichtals Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsratheinzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern desVorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung desVertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nichtausüben. Auf die in solcher Meise bestellten Vertreter finden die Vorschriftendes A 236 keine Anwendung.

Scheiden aus dein Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor derEntlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.

Ei»- Abgrenzung zwischen Anfsichtsrath nnd Vorstand. Nachdem das Gesetz im Z 246 den Auf-

lcnimg, zu demjenigen Organ gemacht hat, welches die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen

hat, trifft es im vorliegenden Paragraphen Vorsorge dafür, daß seine Absichten nicht durch Ver-schmelzung der beiden Gesellschaftsorgane vereitelt werden. Daher ist hier das Prinzip aufgestellt:Wer Mitglied des Aufsichtsraths ist, darf nicht zugleich Mitglied des Vorstandes (und auchnicht geschäftsführender Beamter) sein. Von diesem Prinzip ist jedoch eine Ausnahme gemacht(Abs. 2). Im 3. Absatz ist darüber hinaus noch Vorsorge getroffen, daß ein ausgeschiedenesMitglied des Vorstandes nicht früher Mitglied des Aufsichtsrathes werden kann, als bis es ent-lastet ist.

Anm, i. 1. (Abs. 1 u. 2.) Ein Aufsichtsrathsmitglied darf weder Vorstandsmitglied, noch dauerndStellvertreter eines solchen, noch Beamter der Gesellschaft sein.

s) (Abs. 1.) Das Prinzip. Die Vorschrift ist absolut. Wird sie verletzt, übernehmenMitglieder des Aufsichtsraths die Stellung eines Vorstandsmitgliedes, eines dauerndenStellvertreters desselben oder eines geschäftsführenden Beamten, so scheiden sie damitans dem Aufsichtsrath aus (Ring Anm. 1 zu Art. 225 a; Pinner S. 174; Behrend§ 127 Anm. 19). Das Verbot, geschäftsführender Beamter zu werden, ist nur zu be-ziehen auf eine ständige Geschäftsführung, sodaß den Mitgliedern des A.R. nicht ver-wehrt ist, die Ausführung einzelner Geschäfte zu übernehmen, thatsächlicher oder recht-licher Natur, für Rechnung oder auch im Namen der Gesellschaft (Ring Anm. 1 znArt. 225a; Behrend ß 127 Anm. 17), mit nnd ohne Entgelt, wohl aber ist ihnen ver-wehrt, was Behrend mit Unrecht zuläßt, eine dauernde Stellung als technischer Be-amter (Architekt, Vertrauensarzt, Justiziar) bei der Gesellschaft zu übernehmen, dennauch das ist Geschäftsführung im Sinne des H.G.B., und erfordert ebenso dringenddie Kontrole durch eine dritte Person, wie die Führung von Rechtsgeschäften (mitBehrend stimmt überein Pinner S. 174).

Anm. 2. b) (Abs. 2.) Die Ausnahme ist im Interesse kleiner Aktiengesellschaften, denen es fürFälle der Behinderung der Vorstandsmitglieder an geeignetem Vertretnngsmaterialfehlen möchte, von der Reichstagskommission der Nov. v. 1884 eingeführt worden. Siebezieht sich nur auf den Fall, daß ein Vorstandsmitglied eine Zeitlang behindert