Aktiengesellschaft. Z 248. 751
ist, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Die Funktionen des Behinderten werdendann voll und ganz von dem Delegirten wahrgenommen. Nicht ist gemeint die Be-stellung eines Gesellschaftsvertreters für Fälle, in denen der fungirende Vorstand wegenKollision an der Vertretung behindert erscheint. Für solche Fälle kann ja der Aufsichts-rath als Vertreter der Gesellschaft auftreten (Z 247). Die Vorschrift ist nurdispositiv. Die Statuten können dem Aufsichtsrath die hier in Rede stehende Be-fugniß nehmen (Ring Anm. 2 zu Art. 225 a; Förtsch Anm. 3 zu Art. 225 a; währendWehrend Z127 Anm. 2t) die Vorschrift sür absolut erachtet, was aber nicht anzunehmenist, da den Gesellschaften nur eine Erleichterung gewährt werden soll und dsueüoianon odtruäuntur). Die Befugniß hat der Aufsichtsrath aber, auch wenn das Statutsie ihm nicht besonders verleiht; sie steht ihm kraft Gesetzes zu, auch dann, wenn dieWahl des Borstandes an sich anderen Organen übertragen ist (Pinner S. 174). —Die Ausnahme bezieht sich, wie nicht zu übersehen ist, nur auf Delegation in denVorstand, Beamte dürfen die Aufsichtsrathsmitglieder auf keinen Fallwerden, auch nicht für den Fall der Behinderung eines Gesellschaftsbeamten.«) Die ausnahmsweise Delegation setzt voraus: daß die Delegation im voraus Anm. s.zeitlich begrenzt ist, doch nicht nothwendig in den Statuten, sondern in derBestellung durch den Aufsichtsrath. Verlängerung ist zulässig. Die Delegation setztferner voraus, daß es sich um einen Behinderungsfall handelt, worunterwir mit Makower und allerdings gegen die herrschende Ansicht (vergl. Ring Anm. 2zu Art. 225 a; Behreud Z 127 Anm. 2V) und gegen die in der Reichstagskommission(K.B. z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 22) vertretene Meinung den Fall des Ausscheidenseines Vorstandsmitgliedes nicht verstehen. Denn von einem behinderten Mitgliedekann man nur sprechen, wenn die Person noch Mitglied ist, aber verhindert ist,ihre Funktionen auszuüben. So erhält ein durch Krankheit behinderter König einenStellvertreter in dem Regenten, der aber, wenn der König stirbt, aufhört sein Stell-vertreter zu sein und selbst König wird (zust. Förtsch Anm. 3 zu Art. 225 a; PinnerS. 174; L-G. I Berlin bei Holdheim 5 S. 371). Auch muß es sich um einen be-stimmten, bereits vorliegenden oder sicher bevorstehenden Behinderungsfall handelw(L.G. Bremen bei Holdheim 4 S. 358), wenn es auch etwas zu weit geht, unbedingteinen bereits vorliegenden Behinderungsfall zu verlangen, wie dies vom Kammer-gericht bei Johow 15 S. 30 geschieht. Eine Entsendung in den Vorstand für allemöglichen künftigen Fälle der Behinderung ist, auch wenn die Entsendung auf einenbestimmten Zeitraum begrenzt ist, unzulässig (Johow 15 S. 30). Die Ausnahmesetzt endlich voraus eine Bestellung durch den Aufsichtsrath, wobei esgleichgiltig ist, wie im klebrigen die Bestellung der Vorstandsmitglieder nach demStatut erfolgt (K.B. z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 22). Eine fernere, vom Gesetze nichterwähnte, aber aus dem Sinne des Gesetzes folgende Voraussetzung ist, daß derAufsichtsrath durch die Delegation nicht aufhört, beschlußfähig zusein. Dies bestreitet Behreud (Z 127 Anm. 20) mit Unrecht. Die Borschrift be-zweckt, den Erfolg zu erreichen, daß eines der Organe der Gesellschaft nicht aufhöre,so zu funktioniren, wie es im Sinne von Gesetz und Statut liegt. Aber geradedieser Erfolg würde auf andere Weise wieder eintreten, wenn man der Behrend'schenAnsicht folgen würde (zust. Ring Anm. 3 zu Art. 225 a; Pinner S. 174; FörtschAnm. 3 zu Art. 225 a). Wird hiergegen zuwidergehandelt, so tritt die in Note 1 er-örterte Rechtsfolge ein.
Alle diese Voraussetzungen sind dem Registerrichter nachzu-Anm. 4^weisen; sonst erfolgt die Eintragung nicht (Wehrend Z 127 Anm. 20; Petersenund Pechmann S. 465; Pinner S. 175; gegen das materielle Prüfungsrecht RingAnm. 3 zu Art. 225 a). Die Eintragung enthält aber nicht die zeitliche Be-schränkung und den Behinderungsfall. Wenigstens gehört Beides nicht in die Ein-tragung. Dagegen wird allerdings insofern oft gefehlt, als die Zeit der Amts-dauer des in den Vorstand delegirten Aufsichtsrathsmitgliedes eingetragen wird