752 Aktiengesellschaft. ZZ 248 u. 249.
(Hokdheim in seiner Wochenschrift Bd. 3 S. 201 ff.). Wohl aber muß der Register-richter für befugt gehalten werden, von Amtswegen auf Löschung der Eintragungzu dringen, nachdem die Amtsdauer abgelaufen ist (Holdheim ebenda S. 204; PinnerS. 175).
ÄNM. s. A Die Delegation hat zur Folge, daß der Delcgirte Vorstandsmitglied wird. Er muß
als solcher nach Z 234 eingetragen werden. Aber er ist Borstandsmitglied von derBestellung an, nicht erst vom Zeitpunkte der Eintragung, ist Dritten gegenüberdurch diese Bestellung als Vorstandsmitglied legitimirt, so daß der Dritte dieübrigen Voraussetzungen der Bestellung, wie sie zu « aufgestellt sind, nicht zu prüfenbraucht (Z 235 Abs. 2), und bleibt gutgläubigen Dritten gegenüber legitimirt, bisdie Voraussetzungen eingetreten sind, unter welchen auch sonst die Legitimation desVorstandes Dritten gegenüber erlischt, d. h. durch Löschung im Register (L.G. IBerlin bei Holdheim 5 S. 372)ä) Der Delegirte ist Vorstandsmitglied mit der-selben Rechtsstellung, wie sie der Behinderte einnahm. Nur von dem Konkurrenz-verbote ist er, wie Abs. 2 hervorhebt, befreit. Andererseits hört die Zugehörigkeitzum Aufsichtsrath nicht auf (er kann nur thatsächlich die Funktion nicht ausüben,nicht mitstimmen) und folgeweise hört auch der Tantiemebezug nicht auf (KayserAnm. 6 zu Art. 225 u; Ring Anm. 3 zu Art. 225 a; Pinner S. 175).
:Anm. o. 2. (Abs. 2.) Die Vorschrift des Abs. 3 will verhüten, daß ein Mitglied des Vorstandes indie Lage kommt, über seine eigenen Angelegenheiten zu Gericht zu sitzen. Die gleichwohlerfolgte Wahl ist ungiltig und bleibt es, da gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen ist,auch wenn der Beschluß nicht angefochten wird. Umgekehrt kann aber ein Aufsichtsraths-mitglied Vorstandsmitglied werden, ehe dem Aufsichtsrath Entlastung ertheilt ist. DasGesetz hat dies nicht verboten, ebenso nicht, daß Gesellschaftsbeamte Aussichtsrathsmitgliederwerden können, wenn sie ihr Amt niederlegen.
Unm, ?. Znsatz. Ans ältere Gesellschaften aus der Zeit vor der Novelle v. 1884 findet nach Z 6des Aktiengesetzes der Paragraph keine Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag abweichendeBestimmungen enthält. Dieser Z 6 ist nach Art. 2 Abs. 2 E.G. z. H.G.B , nicht aufgehoben, andie Stelle des von ihm in Bezug genommenen Art. 225 a des alten ist gemäß Art. 3 E.G. z.H.G.B , der § 248 des neuen H.G.B, getreten. So faßt auch die Denkschrift S. 306 die Rechts-lage auf. Auf Gesellschaften aber, die nach der Nov. v. 1884 errichtet sind, greift der Z 248H.G.B. Platz, da für diese Gesellschaften eine ähnliche salvatorische Klausel nicht gegeben ist. Hiergreifen allgemeine Grundsätze Platz (Anm. 4 zu § 178).
H S4S.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei der Erfüllung ihrer Ob-liegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mitden Vorstandsmitgliedern als Gesammtschuldner für den daraus entstehendenSchaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissenund ohne ihr Einschreiten die im H Abs. 2 bezeichneten Handlungen vor-genommen werden. Auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs finden dieVorschriften des tz Abs. H Anwendung.
!) Mit Recht wirft Behrend (Z 127 Anm. 20) angesichts dieser Rechtsfolgen die Frageauf: Worin äußert sich nun die Wirksamkeit der gesetzlichen Kautelen? Er antwortet zutreffend:Abgesehen von der Verantwortlichkeit der das Gesetz überschreitenden Aufsichtsrathsmitglieder nurdarin, daß das widerrechtlich in den Vorstand abgeordnete Mitglied definitiv aus dem A.-R.ausscheidet.