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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
753
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, Aktiengesellschaft. H 249. 75Z

Die Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. s bis 3 verjährenan fünf Iahren.

Der vorliegende Paragraph enthält das Maß der den Anssichtsrathsmitglicdern obliegenden-Sorgfalt nnd die Folgen ihrer Pflichtverletzung.

I. Das Maß der Sorgfalt ist in derselben Weise geregelt, wie im Z 241 (vergl. daher Anm. 1 Anm. 1zu Z 241). Das Maß kann auch hier zwar verschürft, aber nicht gemildert werden (vergl.Anm. 1 zu Z 241).

Die Beweislast haben die in Anspruch genommenen Aufsichtsrathsmitglieder (vergl.Anm. 2 zu Z 241).

Der Regreß wird beseitigt durch die Berufung auf einen Beschlußder Generalversammlung. (Hierüber und wann ausnahmsweise diese Berufung nichtdurchschlagend ist, siehe Anm. 4 zu Z 241).

Ebenso wird der Anspruch der Gesellschaft beseitigt durch Vergleich, Entlastung :c.

Die Sorgfaltspflicht bezieht sich auf alle Obliegenheiten des Auf-sichtsraths, sie mögen auf Statut oder Gesetz beruhen.

II. Die Folgen der Pflichtverletzung. Anm. s

1. Der Gesellschaft gegenüber. Sie haften mit den Vorstandsmitgliedern (so. wofern auchdiese haften) als Gesammtschuldner (vergl. hierüber KZ 421 ffg. B.G.B.). Sie haftenübrigens auch dann, wenn eine Haftbarkeit der Vorstandsmitglieder nicht vorliegt, sei es,daß der Aufsichtsrath allein thätig gewesen ist, oder daß den Aussichtsrath allein, nichtauch den Vorstand eine Schuld trifft.

Besonders hervorgehoben sind mehrere Fälle, die im Z 241 Nr. 1bis 6 aufgezählt sind.

Ueber diese ist im Einzelnen Folgendes zu sagen:

-g,) Allen gemeinsam ist, daß hier nicht ein bloßes schuldhaftes VerhaltenAnm. s(anders bei den Vorstandsmitgliedern) vom Gesetze erwähnt ist, sondern es ist hier zurVoraussetzung gemacht, daß jene rechtswidrigen Akte geschehen mit Wissen und ohneEinschreiten der Aufsichtsrathsmitglieder. Damit ist jedoch nur gesagt, daß sieins-besondere" in diesen Fällen haften. Sie sollen, wenn jene rechtswidrigen Akte geschehensind, nicht etwa nur unter der Voraussetzung haften, daß sie mit ihrem Wissenund ohne ihr Einschreiten erfolgt sind. Vielmehr haften sie, wenn die allgemeineHaftungsvoraussetzung des Abs. 1 vorliegt, ebenfalls für die Folgen dieser rechtswidrigenAkteH Nur sollen sieinsbesondere" haften, wenn jene rechtswidrigen Akte mit ihremWissen und ohne ihr Einschreiten geschehen sind. Die Hervorhebung dieser qualifizirtenFälle beruht auf Gesetzestechnik. Der Verfasser des Gesetzes wollte dadurch zur Auf-zählung derjenigen Fälle gelangen, in denen die Aufsichtsrathsmitglieder nicht nur derGesellschaft, sondern auch den Gläubigern haften.

Die qualifizirten Fälle haben nun folgende Requisite:a) Mit ihrem Wissen. Bloßes Wissenmüssen genügt nicht (Behrend § 127 Anm. 39; Anm. 4

Hagen bei Gruchot 42 S. 345; Pinner S. 176).

A Ohne ihr Einschreiten. Wie sie einschreiten müssen, sagt das Gesetz nicht. Anm. 5Aber es ergiebt sich aus sonstigen Grundsätzen. Anträge auf Ordnungsstrafen,Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, Absetzung des Vorstandes,auch Klagen und einstweilige Verfügungen (vergl. Z 247); insbesondere die An-

') Beispiel der Haftung für diese rechtswidrigen Akte auf Grund der allgemeinen Voraus-setzung des Abs. 1: Ein Direktor hatte mit einem einzigen, als insolvent bekannten Kunden Ge-schäfte in größerem Maßstabe gemacht, wodurch für die Gesellschaft eine große Forderung aneinen insolventen Kunden entstand, die aber in den Büchern als vollwerthig figurirte. Der Auf-sichtsrath hatte die Bücher nicht revidirt. Er würde sonst dieses große Konto entdeckt und ent-weder auf Beitreibung der Forderung, oder aber auf Abschreibung der Forderung gedrungenhaben. In letzterem Falle wäre entsprechend geringere Dividende vertheilt worden. Gewußthatte er von jenen leichtsinnigen Kreditirungen nicht. Mit seinem Wissen sind also die unzu-lässigen Dividenden nicht vertheilt worden. Gleichwohl haftet der Aufsichtsrath dafür.

Staub. üandelsaesekbucki. VI. u. VII. Aufl. 43