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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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754
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754 Aktiengesellschaft. W 249 u. 25V.

fechtungsklage des Z 271 Abs. 4 sind geeignete Mittel vergl. R.G. 13 S. 47^49, wo es mit Recht für ungenügend gehalten wurde, daß' sich das Aufsichtsraths-mitglied mit Ermahnungen und Bitten begnügte, unter Umständen auch Straf-anzeigen (Behrend Z 127 Anm. 39). Umgekehrt folgt hieraus, daß sich die Auf-sichtsrathsmitglieder von der Haftung befreien, wenn sie alles ihnen Mögliche thun,um die Ausführung zu verhindern. (K.B. zum Aktiengesetz von 1884 S. 18.)

Anm. e. b) Zum Ersatze sind sie verpflichtet. Vergl. hierüber Anm. 9 zu Z 241.

Anm. ?. e) Was zum Thatbestande der einzelnen hervorgehobenen Fälle zu bemerken ist, darübersiehe Anm. 1v zu § 241.

Anm. «. 2. Den Gläubigern gegenüber. Ueber die Voraussetzungen des Anspruchs derGläubiger, über die weiteren Modalitäten dieser Klage und insbesondere über dieModalitäten für den Fall d es Konkurses der Ges ellsch aft siehe Anm. Il ffg. zu ß241.III. Ueber die Verjährung des Anspruchs siehe Anm. 17 zu Z 241.

Anm. s. Zusatz. Ueber die Haftung der Anfsichtsrathsmitglieder aus ihren Amtshandlungen Dritten?

Anm.ro. gegenüber (gegenüber den Gläubigern in anderen, als den oben Anm. 3 erwähnten Fällen,gegenüber den Aktionären und gegenüber den der Gesellschaft fernstehenden Personen) sieheAnm. 19ssg. zu § 241.

H SS«.

Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft,,insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, werden durchBeschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt.

leUun Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß die Rechte der Aktionäre in den Angelegenheiten

der Gesellschaft in der Gencralversammlimg ausgeübt werden. Die Erläuterung soll sich an diefolgenden drei Begriffe anschließen: 1. Die Rechte der Aktionäre in Angelegenheitender Gesellschaft; 2. die Generalversammlung; 3. die Beschlußfassung.

Anm. i. 1. Die Rechte der Aktionäre in Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Rechte der Aktionäresind zweierlei: Ansprüche an die Gesellschaft auf vermögensrechtliche Leistungen (allen vorandas Dividendenrecht) und gesellschaftliche Herrschaftsrechte, d. h. Rechte, die Schicksale derGesellschaft mitzubestimmen, Mitverwaltungsrechte. Von diesen letzteren Rechten wird indem vorliegenden und in den folgenden Paragraphen gehandelt, nicht bloß in dem vor-liegenden. Wenn das Gesetz im vorliegenden Paragraphen sagt: Die Rechte der Aktionärein Angelegenheiten der Gesellschaft werden in der Generalversammlung ausgeübt, so istdamit nicht gesagt, daß die Gesellschaftsrechte allein in der Generalversammlung aus-geübt werden, daß sich im Stimmrecht des Aktionärs sein Herrschaftsrecht erschöpft. Viel-mehr soll damit gesagt sein, daß regelmäßig die Aktionäre ihre Herrschaftsrechte in derGeneralversammlung durch gemeinsame Beschlußfassung ausüben (vergl. Behrend Z 121bei Anm. 2). In den Generalversammlungsbeschlüssen kommt der Gesammtwille derAktionäre zur Geltung. Die Aktionäre haben aber noch andere Rechte, um auf die Schick-sale der Gesellschaft, die Führung der Gesellschaftsgeschäfte bestimmend einzuwirken. Ingewissen Fällen giebt das Gesetz den einzelnen Aktionären unter der Boraussetzung einesbestimmten Aktienbesitzes solche Rechte. Dahin gehört das Recht auf Untersuchung vonGesellschaftsvorgängen (ß 266), auf Einberufung einer Generalversammlung (Z 254), ansErnennung oder Abberufung von Liquidatoren (§ 295). Ja in einem Falle ist ein solchesRecht jedem Aktionär, der in der Generalversammlung auch nur mit einer einzigen Aktiegestimmt hat, verliehen, nämlich das Recht, Generalversammlungsbeschlüsse anzufechten(8 271).-)

-) Weitere Minderheitsrechte haben die Aktionäre nicht, insbesondere hat der Einzelaktionärnicht allgemein das Recht, durch Klage oder einstweilige Verfügung die Vornahme oder Nicht-vornahme von Rechtshandlungen gegen den Vorstand zu erzwingen. Unzutreffend ist die AnsichtCosacks (S. 621), daß er durch einstweilige Verfügung die NichtVornahme jeder Maßregel bis zur?