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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
755
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Aktiengesellschaft. Z 25V. 755

Von allen diesen Rechten des Aktionärs wird im vorliegenden Paragraphen nur Am». 2.das Recht, durch Theilnahme an der Abstimmung in der Generalversammlung auf dieSchicksale der Gesellschaft mitbestimmend einzuwirken, abgehandelt. Das ist das Aktionär-recht xar' das oberste gesellschaftliche Herrschaftsrecht des Aktionärs. Daneben stehenihm noch andere gesellschaftliche Herrschaftsrechte zu: das Untersuchungsrecht nach Z 266,das Einberusungsrecht nach Z 254, das Anfechtungsrecht nach Z 271 u. s. w. Völlig ver-fehlt ist es, wenn die Motive z. Akt.-Ges. v. 1884 (I S. 235) diese anderen Rechte Jndi-vidualrechte nennen. Das Individuum kommt dabei nicht in Betracht, sondern der Aktien-besitz. Auch was von der Natur dieser Rechte in den Motiven gesagt wird, trifft nichtzu:bei ihnen würden von den Einzelaktionären oder Minderheitsfraktionen als Trägerund Vertreter des Gesammtwillens der Aktionäre Rechte der Gesellschaft Namens und imInteresse derselben ausgeübt". Abgesehen davon, daß diese Erwägung den Namen Jndi-vidualrechte erst recht als unzutreffend erscheinen läßt, trifft sie nicht das Richtige. DerAktionär verfolgt auch mit diesen Rechten nur sein Interesse. Er will in seinem Interesseauf die Schicksale der Gesellschaft einwirken, weil er dadurch für den Inhalt seines An-theilrechts Vortheile erzielen will. Ob er dabei auch das ideale Interesse verfolgt, der Ge-sammtheit als solcher zu nützen, wird oft recht fraglich sein; jedenfalls kommt es für dieCharakterisirung dieser Rechte nicht darauf an, ob es im einzelnen Falle vorhanden istoder fehlt. Er verfolgt jedenfalls nur sein Recht, auf welches er auch wirksam verzichtenkann (vergl. hinsichtlich des Anfechtungsrechtes aus Z 271 das Urtheil des ReichsgerichtsBd. 24 S. 427).

2. Die Generalversammlung. Regelmäßig werden hiernach die Rechte der Aktionäre in An-Aum. z.gelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt.Die Generalversammlung, das heißt nicht eine Versammlung aller Aktionäre, sonderneine Versammlung, an welcher Theil zu nehmen allen Aktionären das Recht zusteht undGelegenheit gegeben wurde, wird gewöhnlich als das oberste Willensorgan der Gesellschaftbezeichnet. Mit dieser abstrakten Bezeichnung ist aber nicht viel gewonnen. Ihre Stellunginnerhalb der Organisation der Gesellschaft muß eingehend dargelegt werden.

Die Aktiengesellschaft als bloß gedachte Person kann nur durch physische Personen Am». 4.regiert werden und nur durch Physische Personen im Rechtsverkehr nach außen auftreten.Physische Personen müssen ihre gesetzlichen Vertreter sein, um Rechtsbeziehungen nach außenanzuknüpfen, Physische Personen müssen nach innen auf die Führung der Geschäfte be-stimmend einwirken.

Die gesetzliche Vertretung nach außen fällt regelmäßig und vorzüglich dem Vorstand Anm. s.zu und nur ausnahmsweise dem Aufsichtsrath (vergl. Einleitung zu Z 246), und nur ganzausnahmsweise der Generalversammlung, welche ebenfalls regelmäßig Vertreterin der Ge-sellschaft nach außen nicht ist (R.G. vom 18. 2. 99 bei Holdheim 8 S. 141).')

Die Geschäftsführungsorgane sind dreierlei: Generalversammlung, Aussichtsrath undVorstand. Von der Geschäftsführungsthätigkeit der letzteren beiden Organe wird an andererStelle gehandelt (H 246, 235).

Entscheidung der Generalversammlung erzwingen könne. Das ist schon deßhalb nicht richtig, weiler einen entsprechenden Hauptanspruch nicht hat. Er hat nur ein Recht zu stimmen, nicht einRecht auf einen Beschluß bestimmten Inhalts.

') Ausnahmsweise vertritt auch die Generalversammlung die Gesellschaft nach außen. DieAnstellungsverträge, welche die G-V. mit denjenigen Personen schließt, welche ibre Organe (Vor-stand oder Aufsichtsrath) werden sollen, und welche sie in dem Falle sogar schließen muß,wenn ein anderes Vertretungsorgan der Gesellschaft nicht vorhanden ist, sind zaristisch nur sokonstruirbar, daß in solchen Fällen die G.V. selbst als Kollegium gedacht wird, welches, wie ingewissen Fällen das Aufsichtsraths-Kollegium, die Gesellschaft vertritt. Behrcnds Erklärung (H 121Anm. 8) dieser Verträge ^gegenüber ihren Organen könne die Gesellschaft durch die Beschlüsse derG.V. unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden) reicht nicht aus, weil es sich ja hier nichtum ein Kontrahiren mit den Organen, sondern mit fremden Personen, die hierdurch Organewerden sollen, handelt. Bei der Bestellung der Revisoren nach § 266 und von Prozeß-vertretern nach § 268 fungirt sie als Vertreterin der Gesellschaft: sie bestellt sie Namens derGesellschaft.

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