756 Aktiengesellschaft. Z 250.
Anm. s. Die Generalversammlung ist hinsichtlich der Geschäftsführung in der Weise thätig,
daß sie Beschlüsse faßt, durch welche sie auf die Geschäftsführung der andern Organe(veranlassend, hindernd, genehmigend) einwirkt. In anderer Weise ist sie geschäftsführendnicht thätig. Will man die Beschlußfassung Geschäftsführung nennen, so ist dagegen nichtseinzuwenden. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind bindend für die Aktionäreund die Gesellschaftsorgane, welche letzteren durch dieselben der Gesellschaft gegenüberentlastet werden (Behrend Z 121 Anm. 4)^ Umgekehrt verpflichten sie auch die Gesellschaftunmittelbar gegenüber den Aktionären und den Gesellschaftsorganen (Behrend Z 121 Anm. 8).
Anm. ?. Der Zuständigkeit der Generalversammlung unterliegen zunächst diejenigen Gegen-
stände, welche das Gesetz ihr ausschließlich zuweist (Statutenänderung, Kapitalserhöhung,Kapitalsherabsetzung, Wahl und Abberufung von Aufsichtsrathsmitgliedern u. s. w.). Außer-dem ordnen die Statuten oft ausdrücklich an, daß über diesen oder jenen Gegenstand nurdie Generalversammlung Beschluß zu fassen hat. Ueberdies kann sie Alles bindend be-schließen, was ihrer Zuständigkeit nicht durch Statut entzogen ist. Sie ist das obersteWillensorgan der Gesellschaft und ist in allen Fällen zuständig, in welchen nicht gesetzlichein anderes Organ fungirt (Gierke, Genossenschaftstheorie S. 691; Pinner S. 177; mitUnrecht bestritten von Simon S. 17). Dies wird jetzt auch durch Z 32 B.G.B, bestätigt,der subsidiär gilt. Aber Gesetz und Statut muß ihre Beschlußfassung beobachten; sonst istdieselbe ungiltig und anfechtbar. Hiernach bestimmt sich die Frage, inwieweit die General-versammlung zur Ueberlassung ihres Betriebes an eine andere Person ohne Statuten-änderung (vergl. zu Z 274), inwieweit sie zu Schenkungen und Jntercessionenbefugt ist. Das Reichsgericht (3 S. 134 sfg.) erachtet die Generalversammlung hierzunicht für kompetent. Allein die Generalversammlung vermag in jeder Weise über dasVermögen der Gesellschaft zu disponiren, wenn nur der statutarisch vorgesehene Zweckder Gesellschaft dadurch nicht verletzt ist, weil sonst eine Verletzung des Statuts vorläge.Aber Schenkungen können sehr wohl dem Gesellschaftszwecke entsprechen. So z. B. wenneine Terraingesellschaft eines ihrer Grundstücke einem berühmten Arzte zur Erbauung einesSanatoriums zur Verfügung stellt, in der Absicht, hierdurch den Werth ihrer Terrains zu erhöhen.
Anm. s. Ganz selbstverständlich ist ferner, daß die Generalversammlung den Aktionären nicht
sogenannte Sonderrechte entziehen kann. Unter Sonderrechten sind diejenigen Rechte derAktionäre zu verstehen, welche unentziehbar sind.') Sind sie entziehbar, so sind sie eben
') Das alte H.G.B, kannte den Begriff Sonderrechte nicht und auch das neue H.G.B, er-wähnt ihn nicht. Aber das B.G.B , erwähnt ihn im Z 35, wo es heißt, daß Sonderrechte einesVereinsmitglieoes nicht ohne seine Zustimmung durch Beschluß der Generalversammlung be-einträchtigt werden können. Indessen liegt hierin keine Lösung der Streitfrage. Denn der BegriffSonderrechte wird hier vorausgesetzt. Aber in Wahrheit ist der Streit um die Frage, was unterSonderrecht zu verstehen ist, kein eigentlicher wissenschaftlicher Streit, höchstens eine systematischeFrage. Als eigentlich unrichtig kann keine Begriffsbestimmung bezeichnet werden, die nur demAusdruck Sonderrecht in sprachlicher Hinsicht gerecht wird.
Cosack (S. 644) versteht darunter diejenigen Rechte, welche nur einzelnen im Statut indi-viduell bezeichneten Aktionären zustehen, die Aktionärvortheile des Z 186, Behrend (H 118 beiAnm. 14) die Vermögensansprüche des Aktionärs. Erstere Definition wird dem sprachlichen Aus-druck gerecht, letztere nicht. Aber auch unsere Definition ist sprachlich richtig. Es sind diejenigenRechte, über welche nicht der Gesammtwille der Aktionäre, sondern nur der Sonderwille der be-rechtigten Aktionäre disponiren darf. (Vergl. auch Lippmann in d.T. 39 S. 204sfg.; RingAnm. 6.) Alexander (in seiner Monographie: Die Sonderrechte der Aktionäre, Berlin 1892)versteht darunter alle Rechte, welche den Mitgliedern als solchen, d. h. im Verhältniß zur Körper-schaft zustehen. Diese weite Definition wird dem sprachlichen Ausdrucke nicht gerecht, denn dieserläßt deutlich erkennen, daß darunter nicht alle Aktionärrechte zu verstehen sind, sondern nur eineArt derselben, die aus irgend einem Grunde den Sondernamen Sonderrechte verdient. Eck (Vor-träge zum B.G.B.) erblickt darin nur solche Rechte, die einem Mitgliede nicht bloß auf Grundder Mitgliedschaft, sondern auf Grund eines besonderen Titels zustehen. Zu dieser Einschränkungliegt aber kein Anhalt vor. Seine Meinung, daß alle allgemeinen Mitgliedsrechtc der Vereins-gewalt unterliegen, trifft nicht zu. In ihr aber wurzelt seine einschränkende Definition derSonderrechte. Lehmann (in Kohler und Rings Archiv Bd. 9 S. 297 sfg.) steht insofern aufunserem Standpunkte, als er den Begriff des Sonderrechts in der Unentziehbarkeit per maioraerblickt. Er will aber darüber hinaus auch noch die Voraussetzung der Unentziehbarkeit durch