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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
757
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Aktiengesellschaft. Z 250. 7Z7

keine Sonderrechte (vergl. Planck zu § 35 B.G. a. E.). Dabei ist die Unentziehbarkeit in demSinne gedacht, daß die Entziehung per maiora auch nicht für alle Aktionäre gemeinsamerfolgen darf. Denn dazu braucht ein Recht kein Sonderrecht zu sein, um dagegen gefeitzu sein, daß die Mitgliederversammlung nicht ein Mitglied herausgreift und diesem dasRecht entzieht, es den anderen aber beläßt. Die Frage ist nur die, ob ein Recht davorgesichert ist, daß die Mitgliederversammlung es auch nicht durch einen den Grundsatz derGleichberechtigung wahrenden Mehrheitsbeschluß aufheben kann. Ist es davor gesichert,so ist es ein Sonderrecht. Die Unentziehbarkeit kann ans öffentlichrechtlicher Bestimmungoder auf dem Gesellschaftsvertrage beruhen. Wann die Unentziehbarkeit als gewollt, an-geordnet oder stipulirt zu betrachten ist, kann nur im Einzelfalle im Wege der Auslegungfestgestellt werden. Auf Grund des Gesellschaftsvertrages uncntziehbar sind besondereVortheile, welche einem Aktionär auf Grund des Z 186 zugesichert sind. Eine solcheZusicherung ist ihrem Sinne nach unentziehbar durch die Majorität der Genossen. Eskann daher ein einem bestimmten Aktionär unter dem Rechte von 1884 zugesichertesAkticnbezugsrecht durch die Generalversammlung nicht aufgehoben werden, wohl aberkönnen die den Aktionären als solchen in früheren Statuten zugesicherten Aktienbezugs-rechte aufgehoben werden, weil hier weder durch zns Mdlienm, noch durch Vertrag dieUnentziehbarkeit stipulirt ist (vergl. zu ß 283). Zur Beranschaulichung sei fernernoch angeführt, daß das Stimm recht keinesfalls der Aktie genommen werden kann,weil dies die zwingende Vorschrift des Z 252 verbietet.^) Des ferneren können die so-genannten Minder hei tsrechte durch keinen Generalversammlungsbeschluß genommenoder auch nur verkürzt werden, so z. B. das Anfechtungsrecht nach Z 271, das Recht aufEinberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nach Z 254 .2) Unentziehbar istdas Recht auf Einsicht und Abschrift nach Z 263, das Recht auf Ausantwortung einerAktienurkunde, auf Eintragung in das Aktienbuch, auf Zulassung zur Generalversammlung,auf Beurkundung eines in dieser erklärten Widerspruchs u. s. w. Ob das Dividendenrechtdazu gehört, darüber vergl. Anm. 7 sfg. zu Z 213, ob das Recht auf die Liguidationsquote,darüber siehe zu Z 232 u. Z 3M. (Vergl. überall Ring Anm. 6 zu Art. 221.) Da derGeneralversammlungsbeschluß das Sonderrecht überhaupt nicht zu entziehen vermag, sobraucht der Sonderberechtigte einen solchen Beschluß nicht anzufechten. Anders, wennder Beschluß das Recht nicht entzieht, sondern es nur verletzt, mißachtet.In solchem Falle ist er nicht absolut ungiltig, sondern wird durch Nichtanfechtung giltig.Beispiele: Das Stimmrecht kann keiner Aktie genommen werden, ein Beschluß, welcherbestimmen würde, die Stammaktien haben kein Stimmrecht mehr, wäre absolut ungiltig;wird aber in einer einzelnen G.V. ans irgend einem Grunde einem Stammaktionär odergar allen Stammaktionären die Zulassung zum Stimmen versagt, so wird der solchergestaltzu Stande gekommene Beschluß durch Nichtanfechtung giltig. Oder: Das Recht auf Ein-sicht des Geschäftsberichts (Z 263) kann, auch nicht durch Generalversammlungsbeschluß,einem Aktionär oder allen Aktionären entzogen werden. Wird es aber einmal widerrecht-lich verweigert, dieses Recht also verletzt, so wird der Beschluß durch Nichtanfechtung giltig.In dieser Weise ist es zu präzisiren und einzuschränken, wenn Pinner S. 179 sagt, daßdie gesellschaftlichen Sonderrechte dem Z 271 unterworfen sind.

eine generelle Formel bestimmen, und zwar dahin, daß es sich um wesentliche Bestandtheile desMitgliederrechts handeln muß, wobei eine objektive Wesentlichkeit vom Standpunkte des Durch-schnittsaktionärs gemeint sei. Die Formel erscheint nicht unzutreffend, aber leider nicht geeignet,für die Entscheidung des Einzelfalles ein erhebliches Hilfsmittel zu bieten.

!) Dagegen können die Abstimmungsmodalitäten geändert werden. Z. B. es wird nachträglichdurch Statut bestimmt, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Tage zu hinterlegen sind, es werdenVorschriften für die Vertretung aufgestellt, die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Aktionären wirdnachträglich gefordert u. s. w. (Näheres siehe bei Lehmann in Kohler und Rings Archiv Bd. 9 S. 364.)

2) Ring (Anm. 7 zu Art. 221) trennt die Minderheitsrechte scharf von den Sonderrechten.Mit Unrecht, da auch er Sonderrechte diejenigen Rechte nennt, welche unentziehbar sind. Dasist doch bei den Minderheitsrechten der Fall. Daß der Einzelaktionär nicht immer mittels ihrerallein dnrchdringt, ist richtig. Das haben sie aber mit dem Stimmrecht gemein. Das unentzieh-bare Sonderrecht besteht hier wie dort in dem Rechte der Mitwirkung.