Aktiengesellschaft. ZZ 250 u. 251.
Die Generalversammlung kann endlich nicht disponiren über diejenigen Rechte,welche den Aktionären als Dritten gegen die Gesellschaft zustehen. Das sind diesogen, gemeinen Rechte (vergl. Goldschmidt, System Z 59), z. B. die Ansprüche ausKauf, Darlehn, Pfandbestellung. Diese gemeinen Rechte sind wohl zu scheiden von denSonderrechten. Die letzteren stehen den Aktionären als Gesellschaftern, jene als Drittenzu. Gewisse Rechte, die in der Mitgliedschaft ihren Grund haben, erwachsen übrigens zuselbstständigen Gläubigerrechten, so das Dividendenrecht nach der Feststellung (Anm. 10zu Z 213).
Anm.io. 3. Die Beschlußfassimg der erschienenen Aktionäre. Hierüber Näheres zu Z 251.
Anm.il. Zusatz. Die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Sie liegt dem Vorstandob. Er hat das Recht und die Pflicht, die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Hälter sie nicht für giltig, so hat er das Recht, sie anzufechten (Z 271) und auch die Pflicht (O.L.G.Jena bei Holdheim 1893 S. 219), letzteres aber nur dann, wenn er den Beschluß für schädlichhält. 'Führt er den Beschluß aus, ohne ihn anzufechten, so ist er der Gesellschaft gegenüber jeden-falls gedeckt, außer wenn er die Fassung verschuldet hat (Anm. 4 zu Z 241), oder die Ungiltig-keit ganz offensichtlich war; den Gläubigern gegenüber ist er nicht gedeckt, auch wenn er die Ungiltigkeitdurch alle Instanzen vergeblich verfolgt hätte (Anm. 12 zu Z 241).
Anm. is. Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse nicht auszuführen, wohl aber die Ausführung zu über-wachen (Z 246). Hält er einen Beschluß für ungiltig, so darf jedes Mitglied des Aufsichtsrathsden Beschluß anfechten, wenn die Ausführung ihn den Gläubigern gegenüber haftbar macheuwürde (Z 231). In den geeigneten Fällen hat der Aufsichtsrath auch die Pflicht, gegen die Mit-glieder des Vorstandes auf Unterlassung der Ausführung des Beschlusses zu klagen (Z 247 Abs. 2).
K Ä5I
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen seinfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetzoder den Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernissevorgeschrieben sind.
Für Wahlen können im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen getroffenwerden.
Die Abstimmung und die erforderliche Stimmenmehrheit.
Anm. i. 1. Regelmäßig, d. h. wenn Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, gilt dasErforderniß der einfachen (absoluten) Majorität, d. h. eine Stimme mehr als die Hälfteder Gesammtzahl der abgegebenen giltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist also derAntrag abgelehnt. Nur die abgegebenen Stimmen werden hierbei gezählt. Die Aktienderjenigen Personen, die nicht stimmen, sei es, daß sie sich freiwillig der Abstimmung ent-halten oder sich derselben enthalten müssen, werden nicht mitgezählt. Das wurde schonfrüher angenommen (R.G. 20 S. 144) und folgt jetzt unmittelbar aus den Gesetzesworten,da eben nur die abgegebenen Stimmen gezählt werden. Erscheint nur ein Aktionär, sofaßt dieser alle Beschlüsse (R.G. 34 S. 116).
Anm. s. 2. Ausnahmen. Gesetz oder Gesellschaftsvertrag können eine größere Mehr-heit bestimmen und auch sonstige Erfordernisse aufstellen; eine noch größere Mehrheit,also noch mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, z. B. 2/4 oder gar Einstimmigkeit,sonstige Erfordernisse, d. h. außerdem noch andere Erfordernisse, z. B., daß die Mehrheiteinen bestimmten Theil des Grundkapitals darstellen muß, oder daß eine bestimmte An-zahl von Personen mitstimmen muß. Andere Abstimmungsarten sind aber nicht zulässig,außer bei Wahlen, worüber alsbald gehandelt werden soll. Es ist also z. B., wenn essich nicht um Wahlen handelt, nicht zulässig zu bestimmen, daß bei Stimmengleichheit dieStimme des Vorsitzenden oder das Loos entscheidet.
Anm. z. Für Wahlen können sogar nicht bloß strengere, sondern auch andere Be-
stimmungen getroffen werden, z. B., daß relative Mehrheit entscheidet, d. h. die für eine
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Anm. S.