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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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Aktiengesellschaft. HZ 251 u. 252.

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Meinung abgegebene relativ größte Stimmzahl, oder daß im Falle der Stimmengleichheit

das Loos entscheidet oder daß der Vorsitzende entscheidet.

Znsatz. In vielen Fällen wird bestimmt, daß die Mehrheit einen bestimmten Bruchtheil Am»,des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen muß. Zunächst sind hierbei die-jenigen Aktien nicht mitzuzählen, deren Besitzer sich der Abstimmung enthalten, sei es freiwillig,oder in Folge gesetzlicher .oder statutarischer Pflicht (R.G. 2V S. 146). Aber auch die Aktienderjenigen Personen, welche nur mit einem Theil ihres Aktienbesitzes stimmen dürfen, (in Folgestatutarischer Beschränkungen) sind nur mit denjenigen Aktienbeträgen zu zählen, mit welchen siesich bei der Abstimmung betheiligen. Denn nur insoweit ist das Grundkapital bei der Beschluß-fassung vertreten. Anders entschied nach früherem Recht das R.G. 29 S. 143; allerdings warauch der Wortlaut des früheren Rechts anders, indem in solchen Fällen immer von dem in derGeneralversammlung vertretenen Grundkapital die Rede war. (Uebereinstimmend mit unsBehrend Z 135 Anm. 3.) Nach dem neuen Recht ist diese Auslegung schon deshalb geboten,weil Z 2S1 bei Beschlüssen, die keine Wahlen sind, zwar vorsieht, daß das Gesetz strengereMajoritäten und zusätzliche andere Erfordernisse, als die absolute Mehrheit, vorschreibt, nichtaber andere Arten von Abstimmungen., und es wäre eine andere Art von Abstimmung, wennnicht einfach die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern eine Mehrheit, entscheiden würde,bei welcher auch nicht abgegebene Stimmen gezählt werden.

H ÄSS.

Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach denAktienbeträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall, daß einAktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch Festsetzungeines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Werden mehrereGattungen von Aktien ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag den Aktiender einen Gattung ein höheres Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderenGattung.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die Voll-macht bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.

Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung be-freit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nichtfür Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vor-nahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oderErledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

Im Uebrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübungdes Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage.

Der vorliegende Paragraph enthält die Modalitäten des Stiminrechts.

1. (Abs. 1.) Jede Aktie gewährt das Stimmrccht. Dasselbe wird nach Akticnbeträgen aus-Anm.

geübt, jedoch mit zulässigen Beschränkungen.

a) Jede Aktie gewährt das Stimmrccht. Erste Bedingung ist die Aktionäreigen-schaft. Sie besitzt, wer entweder ein Jnhaberpapier in seinem Besitz hat oder beiNamensakticn in das Akticnbuch eingetragen ist. Der Jnterimsschein giebt, auchwenn er nicht voll eingezahlt ist, gleiches Stimmrecht wie die Aktie (Petersen undPechmann S. 423; Brand bei Holdheim 3 S. 441). Sind weder Aktien nochJnterimsscheine ausgegeben, so besteht die Aktionäreigenschaft und die Möglichkeit zustimmen gleichwohl; die Legitimation muß in solchem Falle auf andere Weise geführtwerden (R.G. 34 S. 116; vergl. Anm. 12 zu H 179).