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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
760
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7gg Aktiengesellschaft. Z 252.

Anm. 2. Jede Aktie, auch eine einzelne von noch so geringem Betrage,.

und gleichviel welcher Gattung, gewährt das Recht zu stimmen, ohne-daß der Gesellschaftsvertrag dieses Recht giltig entziehen könnte. Das Stimmrechtwird dadurch zum nnentziehbaren Aktionärrecht, dem sogenannten Sonderrecht, indemes zwar beschränkt, aber nicht völlig entzogen werden kann (vergl. Anm. 8 zu § 250).Es kann mitstimmen, wer bei der betreffenden Abstimmung zugegen ist. Es kaumnicht die Präsenzliste bei Beginn der Sitzung geschloffen nnd den später abstimmendenAktionären das Mitstimmen versagt werden. Doch kann im Statut solches giltig an--geordnet werden (vergl. unten Anm. 27 u. Anm. 4 zu Z 258).

Anm. s. d) Das Stimmrecht wird nach Aktienbeträgen ausgeübt. Wenn auch jede Aktie dasStimmrecht gewährt, so bedeutet dies doch nur, daß an jede Aktie mindestens eineStimme geknüpft ist. Es können aber auch an eine Aktie mehrere Stimmen geknüpftwerden, und wenn Aktien verschiedenen Betrages da sind, so versteht sich die Ver-mehrung der Stimmen im Verhältniß zum größeren Betrage von selbst. Dies wirdbesonders wichtig, wenn eine Gesellschaft Aktien ausgiebt, deren Nennbetrag von denAktien früherer Emissionen abweicht. Die Bestimmung, daß das Stimmrecht nach Aktien-beträgen ausgeübt werde, ist jetzt nicht mehr zwingend. Denn der Abs. 1 Satz 3 unseresParagraphen gestattet, daß den Aktien der einen Gattung ein höheres Stimmrecht bei-gelegt wird, als den Aktien einer anderen Gattung. Das ist eine Abweichung gegendas frühere Recht. Denn in dem früheren Art. 130 war in dieser Hinsicht nur ge-stattet, für den Fall, daß ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimm-rechts nach Gattungen zu beschränken. Jetzt kaun auch jede einzelne Aktie der einenGattung ein höheres Stimmrecht haben, als jede einzelne Aktie der anderen Gattung.Es kann also angeordnet werden, daß die Vorzugsaktien, welche höheres Dividenden-recht haben, auch höheres Stimmrecht haben z. B. die Inhaber zweier Vorzugsaktienzwei Stimmen, die Inhaber zweier Stammaktien nur eine Stimme. Es kann aber auchumgekehrt bestimmt werden, daß die Vorzugsaktien zwar höhere Dividendenrechte, abergeringeres Stimmrecht haben sollen, so z. B.: jede Stammaktie zu 1000 Mk. und jedeVorzugsaktie zu 1500 Mk. geben dem Inhaber je eine Stimme.

A-un. 4. Aus der neuen Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 folgt aber ferner, daß die

Gattungsverschiedenheit auch dadurch allein hergestellt werden kann, daß den Aktienein höheres Stimmrecht verliehen wird. Es kann also z. B. bestimmt werden: Eswerden neue Aktien ausgegeben. Dieselben sollen Vorzugsaktien sein, und ihr Vor-zugsrecht soll darin bestehen, daß jede Vorzugsaktie ä 1000 Mk. 3 Stimmen habensoll, während jede Stammaktie ä 1000 Mk. nur eine Stimme hat oder: Die AktienInt. sollen, obwohl zu 200 Mk. lautend, das gleiche Stimmrecht haben, wie dieAktien zu 1000 Mk. Zwar wird dies von Makower S. 377 bestritten, weil nach demWortlaut des Gesetzes die Beilegung des verschiedenen Stimmrechts das Bestehen einersonstigen Gattungsverschiedenheit voraussetzt. Das kann aber nicht zugegeben werden.Auch § 185 ist so gefaßt, als müßte die Gattungsverschiedenheit schon vorhanden sein,ehe die verschiedenen Rechte festgesetzt werden, wie dies Makower S. 378 selbst zugicbt.Und doch soll auch im H 185 nur gesagt werden, daß gerade die Beilegung ver-schiedener Rechte erst die Gattnngsverschiedenheiten schaffen soll. Warum sollte manhier den gleichen Worten einen strengeren Sinn beilegen? Die Rechtslage zwingtdazu nicht, im Gegentheil würde es zu absurden Konsequenzen führen, wenn man mitMakower sich lediglich an den Wortlaut hielte. Denn dann müßte absolut irgend-welche Verschiedenheit in anderer Hinsicht, und wenn es auch eine sachlich noch so un-wesentliche Verschiedenheit wäre, z. B. eine Vorzugsdividende von 1 pro mills, odereine Vorwegzuwendung von 1 Pfg. bei der Ausschüttung des Gesellschaftsvermögensverlangt werden, um mit dieser Verschiedenheit und der so geschaffenen Aktiengattungdas verschiedene Stimmrecht zu verbinden!

ilnm. s. o) Maximallicschrättknngen oder Beschränkungen nach Abstufungen sind zulässig, d. h. essind Beschränkungen zulässig für den Fall, daß ein Aktionär mehrere Aktien