Aktiengesellschaft. Z 252. 76k
präsentirt. Das Statut kann bestimmen, daß ein Aktionär mehr als 2» Stimmennicht abgeben darf, oder auch: daß zwar der Inhaber einer Aktie eine Stimme,der Inhaber von 5 Aktien aber auch nur eine Stimme haben und immer-5 Aktien je eine weitere Stimme geben sollen, oder auch: daß ein Aktionär nichtmehr als eine Stimme abgeben darf (worin, wie Behrend Z 122 Anm. 2 richtig be-merkt, eine Abstimmung nach Köpfen liegt, die hiernach also zulässiger Weise angeordnetwerden kann, auch dann, wenn Aktien verschiedener Beträge vorhanden sind; darinwürde nichts weiter liegen, als daß eine Gattung von Aktien ein höheres Stimmrechthätte, als eine andere Gattung, die Aktien zu 200 Mk. würden z. B. auf solche Weiseein gleiches Stimmrecht haben, wie die Aktien zu 1000 Mk., also in Wahrheit einhöheres Stimmrecht, und das ist ja jetzt zulässig vergl. Anm. 3 a. E.)
Ob die Aktionäre die Wirksamkeit solcher Beschränkungen durch Vertheilung vonAktien umgehen können, darüber siehe den Exkurs zu Z 224 Anm. 4 u. 5.
ä) Die Bestimmung zu n ist zwingend. Das bewirkt, daß das Gegentheil von den Anm. snStatuten nicht giltig festgesetzt werden kann, und daß ein dagegen verstoßenderGeneralversammlungsbeschluß anfechtbar ist. Aber durch unterlassene Anfechtungwird er giltig. Denn die Vorschriften sind eben nur zwingend in dem Sinne, daßdas Gegentheil nicht giltig vereinbart werden kann. Aber andererseits handelt es sichnur um den Schutz von Aktionärrechten. Auf die aus der Verletzung solcher Schutz-vorschristen sich ergebenden Rechte kann giltig verzichtet werden. Die Sache liegtähnlich, wie bei den Vorschriften des Civilprozesses. Dieselben sind zwingend. EinKonventionalprozeß kann daher giltigerweise nicht vereinbart werden. Aber auf dieaus der Verletzung der Vorschriften sich ergebenden Rechte kann meistentheils ver-zichtet werden, denn die Bestimmungen sind eben nur zum Schutze von Privatrechtengetroffen.
2. (Abs. 2.) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Anm. 7.
Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und ausreichend.
a) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vorschriftist neu. Sie ist zwingender Natur. Das Statut kann daher hieran nichts ändern.
Denn nur „im klebrigen" kann nach Abs. 4 das Statut die Bedingungen und dieForm der Ausübung des Stimmrechts bestimmen. Ein Generalversammlungsbeschluß,der hiergegen verstieße, der also eine Person zurückweisen würde, weil sie nicht derAktionär in Person, sondern sein Bevollmächtigter sei, wäre in den geeigneten Fällenanfechtbar, würde aber durch unterlassene Anfechtung giltig werden, weil es sich nurum den Schutz verzichtbarer Aktionärrechte handelt (vergl. oben Anm. 6). Wohlaber kann das Statut hinsichtlich der Person des Bevollmächtigten Bedingungen auf-stellen (vergl. unten Anm. 20).
b) Die schriftliche Form ist erforderlich und ausreichend. Auch diese Vorschrift ist neu. Anm. s,.Auch diese Vorschrift ist zwingend. Es ist daher erforderlich und ausreichend eineVollmacht, welche dem im Z 126 B.G.B, aufgestellten Erfordernisse der Schriftlichkeitentspricht (vergl. die Erläuterungen zu Z 350). Das Statut kann nichts Gegen-theiliges anordnen. Es kann nicht bestimmen, daß von dem Erforderniß der schrift-lichen Vollmacht abgesehen oder in bestimmten Fällen abgesehen wird. Es kann
nicht umgekehrt mehr als schriftliche Form, etwa Beglaubigung) fordern. Bezweifeltdie Generalversammlung die Echtheit der Vollmacht und schließt sie die sich durchschriftliche Vollmacht legitimirenden Personen aus, so erfolgt die Zurückweisung aufdie Gefahr, daß die ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten gefaßten Beschlüsse mitErfolg angefochten werden können, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Vollmachtin Wahrheit unecht war (R.G. 40 S. 85). Daran ändert auch die beliebte Statuten-bestimmung nichts, daß über die Echtheit der Vollmachten der Aufsichtsrath ent-scheidet. Ueberall aber wird auch hier durch unterlassene Anfechtung der diese Vorschriftverletzende, z. B. der einen schriftlich Bevollmächtigten unzulässiger Weise zurück-