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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
762
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Aktiengesellschaft, Z 252.

weisende Generalversammlungsbeschluß giltig, weil es sich auch hier nur um denSchutz verzichtbarer Aktienrechte handelt (vergl. oben Anm, 6).

Anm. S. Eine SpezialVollmacht ist nicht erforderlich. So ist eine allgemeine

Handlungsvollmacht oder die Prokura genügend (vergl. Behrend Z 122 Anm. 11).Auch wird man, wenn man nicht in starren Formularismus verfallen will, annehmenmüssen, daß das gerichtliche Zeugniß über das Prokurenverhältniß der Ueberreichungder schriftlichen Vollmacht gleichwerthig ist und genügt.

Anm.io. Das Erforderniß der Vollmacht bezieht sich ferner bloß auf den

Fall der freiwilligen Vertretung. Gesetzliche Vertreter von juristischenPersonen, Geschäftsunfähigenic., bedürfen keiner Vollmacht. Sie müssen und könnenihre Legitimation auf andere Weise darthun.

"Anm.li. Durch nachträgliche Genehmigung wird der Mangel der schriftlichen

Bollniacht nicht ersetzt. (Behrend Z 122 Anm. 11.)

Ueber die Frage, wie Kollektivvertreter ihr Stimmrecht aus-üben können, siehe Anm. 4 zu Z 232.

Anm. 12. Das Erforderniß der schriftlichen Vollmacht bezieht sich ferner nur auf den,

der im Namen eines Aktionärs auftritt, nicht auf den, der zwar ein fremdesAktienrecht, aber in eigenem Namen ausübt. Hier liegt kein Vertetungs-oder Vollmachtsverhältniß vor. Hier genügt die zum Zwecke der Rechtsausübung er-folgte Uebertragung der Aktie, die sogenannte Legitimationsübertragung, deren Wesenwir in Anm. 13 ffg. zu § 222 und in Anm. 3 im Exkurse zu Z 224 dargelegt haben.Von einer Anwendung der Vorschrift des Abs. 2 ist keine Rede, es liegt ein andererFall, eine andere Rechtsgestaltung vor und Abs. 2 schreibt nicht etwa zwingend vor,daß ein Aktionär, der seine Rechte nicht selbst ausübt, dies durch einen Bevollmächtigtenthun müsse, sondern nur, daß er dies durch einen Bevollmächtigten thun könne.

Anm.is. 3. (Abs. 3.) Vorschriften über Stimmenthaltung.

a) Auch diese Vorschriften sind zwingend. Das Statut kann daher Gegentheiliges nichtanordnen und ein Generalversammlungsbeschluß, der hiergegen verstoßen würde, wärein den geeigneten Fällen anfechtbar. Aber durch unterlassene Anfechtung wird ergiltig, weil es sich um verzichtbare Aktionärrechte handelt (vergl. oben Anm. 6).Natürlich setzt die Anfechtung auch voraus, daß die Verletzung der Vorschrift nicht ein-flußlos auf die Abstimmung war (hierüber an anderer Stelle, zu Z 271). Ob dieWirksamkeit dieser Beschränkungen durch Vertheilung von Aktien von den Aktionärenumgangen werden kann, darüber siehe den Exkurs zu Z 224 Anm. 4 u. 5.

-Äiim.14. b) Die cinzclncn Stimincnthaltnngsvorschriften sind:

Es darf nicht mitstimmen:a) Wer durch die Beschlußfassung entlastet werden soll und wer voneiner Verpflichtung befreit werden soll. Das bezieht sich hauptsächlichauf die Mitglieder der Verwaltung hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses. Daranreiht sich die Vorschrift, daß auch ein Aktionär dann nicht mitstimmen soll, wennder Beschluß die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihmund der Gesellschaft betrifft.

Anm. is. /?) Aktionäre, mit welchen ein Rechtsgeschäft vorgenommen werden

soll. Die Beschlußfassung muß, um die Stimmenthaltung zur Folge zu haben,die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Akionär betreffen und zwar, wiehinzugefügt werden muß, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Aktionärals Dritten. Soweit unmittelbar aus der Beschlußfassung dem Aktionär Rechte er-wachsen, sind es Mitgliedschaftsrechte, die hier nicht getroffen sind, so z. B. das Rechtaus Zutheilung von Aktien nach L 282. Es bezieht sich das ferner nicht auf sonstigeVerwaltungsbeschlllsse z. B., wenn der Aufsichtsrath ermächtigt wird, ein Grundstück vonder Stadtgemeinde zu erwerben, so darf er mitstimmen, obwohl streng genommen hierinein Auftrag an den Aufsichtsrath, also die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit den Mit-gliedern des Aufsichtsraths liegt. Das Gleiche gilt z. B. wenn es sich um die Wahl