Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
763
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Aktiengesellschaft. H 252. 7ßZ

des Vorsitzenden der Generalversammlung handelt oder um die Festsetzung derTantieme für die Aufsichtsrathsmitglieder. Es ist, wie gesagt, nur ein Rechts-geschäft gemeint, welches mit dem Aktionär nicht als Mitglied, und nicht als Ge-sellschaftsorgan, sondern als Dritten geschlossen werden soll. Hierbei ist nun aberwieder zu bedenken, daß die Generalversammlung selbst solche Rechtsgeschäfte nichtabschließt, sondern die anderen Gesellschastsorgane, hauptsächlich der Vorstand, aus-nahmsweise auch der Aufsichtsrath. Wenn in solchen Fällen die Generalver-sammlung darüber Beschluß faßt, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft mit demAktionär vorgenommen werden soll, so darf der Aktionär nicht mitstimmen. Dasist gemeint. Der Fall muß dabei so liegen', daß die Ausführung des Beschlussesnur noch in dem Abschlüsse des Geschäfts liegt, so daß also der Aktionär, wenn ermitgestimmt hätte, durch seine Stimme die Gesellschaft gezwungen hätte oder ge-holfen hätte, zu zwingen, in bestimmter Weise mit ihm zu kontrahiren. Wenn esdagegen trotz des Generalversammlungsbeschlusses noch in dem Ermessen der Gesell-schaftsorgane liegt, das Rechtsgeschäft zu schließen oder nicht, so liegt der Fallnicht vor.

Eine praktisch sehr wichtige Frage ist, ob Personen, deren Aufsichts '-Anm.lK.rathswahl oder deren Vorstandswahl in Frage steht, bei demWahlbeschlusse mitwirken können. Die Praxis läßt ganz allgemein solchePersonen zu, oft könnten sonst solche Wahlen gar nicht zu Stande kommen, meistwäre es, wenn man gerade diese Personen vom Mitstimmen ausschließen würde,eine große Ungerechtigkeit, da dann gerade diejenigen Personen, die durch dieGröße ihres Aktienbesitzes und durch ihr Interesse an der Gesellschaft das größteAnrecht haben, die Gesellschaft mitzuverwalten, bei der Wahl wegfallen und nichtinteressirte Personen in die Verwaltung hineingewählt werden würden. RingAnm. 3 zu Art. 190 will trotzdem solche Personen nicht zum Stimmen zulassen.Judessen wird man doch wohl den Wortlaut nicht entscheiden lassen können unddie Praxis als berechtigt anerkennen müssen. Der Wortlaut der Bestimmung gehtja überhaupt weiter, als nach der allgemeinen Meinung die Tragweite der Vor-schrift geht; denn nach ihrem Wortlaut würde sie sich auch auf die Fälle beziehen,wo durch die Beschlußfassung Mitgliedsrechte und Verwaltungsgeschäfte mit Gesell-schaftsorganen vorgenommen werden, und doch wird ganz allgemein der Vorschriftdiese weitergehende Bedeutung versagt. Und auch hier handelt es sich um einVerwaltungsgeschäft, um ein Rechtsgeschäft, welches zwar nicht mit einem Ver-waltungsorgan als solchem vorgenommen wird, aber doch um ein Verwaltungs-geschäft, durch welches ein Gesellschaftsorgan geschaffen werden soll. Nicht dieVornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten in dem gewöhnlichen Sinneliegt vor, sondern eine Organisationsmaßregel, eine Verwaltungshandlung, durchwelche ein Gesellschaftsorgan geschaffen wird, und hierbei kann der Aktionär seineGesellschaftsrechte ausüben, auch wenn er selbst bei dieser Organisationsmaßregeleine persönliche Rolle spielt. Ans dem gleichen Grunde sind die Vorstands-und Aufsichtsrathsmitglieder zur Abstimmung zuzulassen bei der Beschlußfassungüber ihre Abberufung.

Andererseits kann ein Rechtsgeschäft mit dem Aktionär als Dritten auch Anm.i?.dann vorliegen, wenn es sich um Paktirung über Mitgliedschaften handelt. Wennz. B. darüber Beschluß gefaßt werden soll, ob das Bezugsrecht auf die neu aus-zugebenden Aktien einem Bankhause gewährt werden soll, so darf das Bankhausnicht mitstimmen, wenn es selbst Aktionär ist. Desgleichen wenn darüber Beschlußgefaßt werden soll, ob einem Aktionär seine Aktien zum Zwecke der Vernichtungzu einem bestimmten Preise abgekauft werden sollen. In solchen Fällen darf derDritte nicht mit stimmen.

Ob Identität des Aktionärs mit derjenigen Person, welcheals Gegenkontrahent auftritt, vorliegt, ergiebt der Einzelfall