764 Aktiengesellschaft. § 252.
unter Zugrundelegung allgemeiner Rechtsgrundsätze. Danach istvon der Abstimmung ausgeschlossen der Mitinhaber einer o. H. G., wenn mitdieser tontrahirt wird, der Kommanditist, wenn mit der Kommanditgesellschaftkontrahirt wird, nicht der Aktionär, wenn mit seiner Gesellschaft kontrahirt wird,nicht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit welcherkontrahirt wird, nicht ein Vereinsmitglied, wenn mit einem rechtsfähigen Vereinkontrahirt werden soll, wohl aber das Mitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins,wenn mit diesem kontrahirt werden sollz wohl der Komplementär, wenn mit einerKommanditgesellschaft auf Aktien kontrahirt werden soll, nicht der Kommanditisteiner solchen, ersterer obwohl nach u. A. die A.K.G. juristische Person ist, dennimmerhin überkommt er alle Schulden sofort und unmittelbar und deshalb greiftdie ratio des Gesetzes auf ihn Platz. — Ist die Person, mit welcher das Rechtsgeschäftgeschlossen werden soll, nur Kommissionär eines Aktionärs, soll das Geschäft fürRechnung und im Auftrage dieses Aktionärs geschlossen werden, so ist auch dieservom Mitstimmen ausgeschlossen. Im Sinne der vorliegenden Vorschriften soll dasAnm.is. Rechtsgeschäft mit ihm vorgenommen werden.
4. (Abs. 4.) Im Uevrigen ist für die Bedingungen des Stimmrechts und für die Form, inwelcher dasselbe auszuüben ist, der Gesellschaftsvertrag maßgebend,a) Die Form der Ausübung des Stimmrechts, ob durch Stimmzettel oder durch Zurufoder Aufstehen und Sitzenbleiben, ist dem Gesellschaftsvertrage vorbehalten. Meist trifftder Gcsellschaftsvertrag in dieser Beziehung keine Bestimmung, sondern überläßt solchedem Vorsitzenden. Dieser darf aber nicht nach Willkür verfahren, sondern nach denherkömmlichen Formen parlamentarischer Behandlungen (Behrend Z 122 bei Anm. 9).Näheres hierüber bei unsAnm. 12ffg. zuZ256. Eine Abstimmung durch Zuruf (Akkla-mation) erachtet man in der Praxis nieist nur dann für zulässig, wenn sich kein Wider-spruch gegen eine solche Abstimmungsart erhebt. Das ist aber nicht richtig. Will derBorsitzende diese Abstimmnngsart wählen, so kann er dies, wenn das Statut nicht ent-gegensteht, stets thun. Er zählt dann die bejahenden und verneinenden Zurufe und stelltAnm.so. so das Ergebniß der Abstimmung fest.
d) Die Bedingungen des Stimmrechts. Daß auch für diese der Gesellschaftsvertrag maß-gebend sein soll, steht nicht im Widerspruch mit Abs. 1 u. 2. Denn nur „im klebrigen"dürfen die Bedingungen des Stimmrechts festgesetzt werden. Das Statut darf alsozwar nicht an dem Grundsatze rütteln, daß jeder Aktie das Stimmrecht gebührt, auchnicht an dem Grundsatze, daß das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübtwerden kann und daß die Vollmacht in schriftlicher Form giltig sei, und auch dieStimmenthaltungsvorschriften des Abs. 3 dürfen nicht im Voraus außer Kraft gesetztwerden. Allein insoweit es bei Anerkennung dieser Grundsätze die Ausübung desStimmrechts an die Beobachtung gewisser, für alle Aktionäre gleichmäßig geltenderVoraussetzungen knüpft, ist es bindend. Das ist der Inhalt des Abs. 4. Eine solcheBedingung, deren Zulässigkeit übrigens Z 255 voraussetzt, ist die Bestimmung derAkticndepositiou einige Zeit vor der Generalversammlung. Die Anordnung von Zwangs-vertrctungen ist ebenfalls giltig. Es kann augeordnet werden, daß eine freiwillige Ver-tretung nur durch einen Aktionär ausgeübt werden kann, auch daß gewisse Klassen vonPersonen nur durch Vertreter ihr Stimmrecht ausüben können, z. B. Frauen, Aus-länder, der bürgerlichen Ehrenrechte beraubte, inhastirte Personen. Das ist schon nachsrüherem Rechte angenommen worden (Behrend Z 122) und muß auch jetzt gelten.Pinner's Argumente (S. 184), daß die Frau im B.G.B , dem Manne rechtlich gleichgestellt ist, daß das bürgerliche und Handelsrecht auch für Ausländer gilt, soweit nichtbesondere Vorschriften getroffen sind, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechtenur im Stimmen in öffentlichen Angelegenheiten beschränkt, beweisen zu viel. Siewürden dazu führen, daß kein rechtsfähiger Verein zulässiger Weise in seinen Statutenbestimmen könnte, Frauen, Ausländern und Zuchthäuslern werde die Aufnahme versagt.Denn auch hier könnte eingewendet werden: Die Gesetze stellen Frauen und Männer,