Aktiengesellschaft. Z 252.
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Ausländer und Inländer, freie Männer und Zuchthäusler gleich. Dagegen ist un-zulässig eine Bestimmung, die dahin führt, die Ausübung des Stimmrechts überhaupt,sei es persönlich oder durch einen Vertreter, unmöglich zu machen. Das gilt nament-lich von der Bestimmung, wonach die Stimmberechtigung von einer gewissen Dauer desAktienbesitzes abhängig gemacht ist (Ring Anm. 5 zu Art. 196? Behrend H 122 Anm. 8).
Zusatz 1. Das Recht der Theilnahme an der Generalversammlung. Das Gesetz erwähnt Anm. 21.diesen Begriff nur gelegentlich, ohne besondere Betonung, ohne Begriffsbestimmung und ohneAusgestaltung im Einzelnen. Seine Entwickelung erscheint geboten.
a) Begriff und Verhältniß zum Stimmrecht. Das Stimmrecht ist eine der-jenigen Befugnisse, welche den Inhalt des Theilnahmerechts bilden. Das Theilnahme-recht enthält noch andere Befugnisse: so das Recht zu erscheinen, zu reden, Anträgezu stellen, den Beschlüssen zu widersprechen und sich dadurch die Grundlage der An-fechtung zu schaffen.
Es kann unter Umständen ein Aktionär das Stimmrecht nicht haben, aber darausfolgt noch nicht, daß er nicht alle übrigen Befugnisse des Theilnahmerechts hat. Soz. B. hat derjenige, der durch den Beschluß entlastet werden soll, sicherlich das Recht,zu erscheinen, zu diskutiren, zu widersprechen und demzufolge anzufechten (vergl. R.G.vom 9. Januar 1897 in J.W. S. 112, 113).d) Sind die übrigen Befugnisse des Theilnahmerechts außer dem Stimm -Anm .se.recht statutarischen Beschränkungen zugänglich? Das ist zu bejahen.Es liegt kein innerer Grund zu der Annahme vor, daß die übrigen Theilnehmerrechtein höherem Grade der Bestimmung durch den Gesammtwillen entzogen sein sollen, alsdas Stimmrecht. Demnach ist anzunehmen, daß die Statuten, wie das Stimmrecht,so auch alle übrigen Theilnahmebefugnisse an bestimmte Voraussetzungen knüpfen können,und zwar bis zu der Grenze, daß keinem Aktionär die Möglichkeit, selbst oder durcheinen Vertreter die Theilnahmebefugnisse auszuüben, genommen werden kann.
Soweit aber das Statut die Theilnahmebefugniffe nicht beschränkt, insoweit be -Anm.ez.stehen sie unbeschränkt. Grundsätzlich gilt dies auch da, wo das Stimmrecht beschränktist, weil eben das Stimmrecht ein von den übrigen Theilnahmebefugnissen verschiedenesRecht ist und jenes fehlen kann, wo diese bestehen (vergl. zu a).
Indessen läßt sich doch nicht verkennen, daß die Gesellschaftsstatuten oft, wenn Anm.24.sie von Bedingungen des Stimmrechts reden, das ganze Theilnahmerecht im Augehaben, wie ja auch Z 255 von der Ausübung des Stimmrechts und von der Theil-nahme an der Generalversammlung gleichsam promisous, jedenfalls ohne bewußteUnterscheidung, spricht. In solchen Bestimmungen wird im Zweifel eine Beschränkungder sämmtlichen Theilnahmebefugniffe zu erblicken sein. So z. B. wenn die Statutendas Stimmrecht von Frauen, der bürgerlichen Ehrenrechte Beraubten nur durch Ver-treter zulassen. Das gilt auch von einer Bestimmung dahin, daß die Ausübung desStimmrechts von einer vorherigen Aktiendeposition abhängig ist. Denn auch das Ge-setz spricht hierbei von Ausübung des Stimmrechts und meint damit die Theilnahmeüberhaupt (Z 255 Abs. 2 u. 3).
«) Das Theilnahmerecht kann persönlich oder durch Vertreter ausgeübtAnm.25.werden. § 252 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Es steht aber in dieserWeise nur Aktionären zu. Es können aber durch Generalversammlungsbeschlußauch andere Personen zugelassen werden (Vertreter der Presse, Rechtsbeistände vonAktionären, Syndici der Gesellschaft, Sachverständige).
<l) Die Theilnahmebefugnisse können erzwungen werden durch Klage undeinstweilige Verfügung. Der Registerrichter hat damit nichts zu thun (Zust. RingAnm. 1 zu Art. 190).
Zusatz 2. Auf ältere Gesellschaften aus der Zeit vor dem Akt.-Ges. v. 1884 findet uach Amn .es.H 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1884 die Vorschrift des Abs. 1 insofern keine Anwendung, alsihre bisherigen abweichenden Statuten aufrecht erhalten werden. Dieser Z 4 ist auch jetzt nichtaufgehoben worden. Wenn also in den früheren Statuten das Stimmrecht an den Minimal-