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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ZZ 252 u. 256.

besitz einer Anzahl von Aktien geknüpft war, so ist dies auch unter der Herrschaft des neuen Ge-setzes giltig. Werden dagegen die statutarischen Abstimmungsbestimmungen geändert, so sind die-Borschriften des neuen Gesetzes zu beobachten (Motive I S. 398; Kayser Anm. 2 zu Z 4 desGesetzes). Es widersprach daher den gesetzlichen Bestimmungen, wenn z. B. bei der Aktiengesell-schaft Schultheißbrauerei durch neue Statutenbestimmung angeordnet wurde, die alten und neuenAktien (über 666 Mk., 1666 Mk. und 1266 Mk.) sollten in der Weise ihr Stimmrecht ausüben,daß immer der Nennbetrag von 3666 Mk. je eine Stimme gewährt. Das verstößt gegen Abs. 1:Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Auch bezieht sich die salvatorische Klausel des ß 4 des Ge-setzes nur auf die früheren statutarischen Abstimmungs Vorschriften. Statutarische Bestimmungenüber den Ausschluß von Aktionären von der Theilnahme an der Generalversammlungüberhaupt haben ihre Kraft verloren. (Vergl. Ring Anm. 3 zu Art. 196 b; Förtsch Anm. 13zu Art. 196 u.) Bergl. R.G. vom 9. Januar 1897 in J.W. S. 112, 113: Wer auf Grund einerälteren Statutenbestimmung nicht mitstimmen darf, hat gleichwohl das Anfechtungsrecht.

Anm.s?. Auf Gesellschaften, welche nach dem Akt.-Ges. v. 1884 begründet sind, findet Z 252 An-wendung, da im neuen E.G. eine solche salvatorische Klausel nicht enthalten ist. Hier greifendie allgemeinen Uebergangsgrundsätze Platz (Anm. 4ffg. zu Z 178).

K S53.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nichtnach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu be-fugt sind.

Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschafts-vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Ge-sellschaft es erfordert.

len' ng Der Paragraph bestimmt, durch wen und wie oft die Generalversammlung der Aktionäre

'zu berufen ist: durch wen in Abs. 1, wie oft in Abs. 2. Nach beiden Richtungen ist die Be-stimmung aber nicht erschöpfend.

Anm. i. 1. (Abs. 1.) Durch wen erfolgt die Berufung zur Generalversammlung? Jedenfalls ist derVorstand hierzu legitimirt. Das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag könnenauch" anderePersonen dazu bestimmen. Statutarische Bestimmungen über die Ertheilung des Be-rufungsrechts an andere Personen, insbesondere an den Borsitzenden des Aufsichtsraths,sind daher, auch wenn ihr Wortlaut auf einen exklusiven Sinn hindeutet, von Gesetzes-wegcn nur dahin aufzufassen, daß dieses Berufungsrecht neben dem des Vorstandesbesteht. Die durch den Vorstand berufene Generalversammlung ist jedenfalls ordnungs-mäßig berufen.

Anm. s. Von Gesetzeswegen ist übrigens der Aufsichtsrath neben dem Vorstande stets be-

rechtigt und verpflichtet, die Generalversammlung zu berufen, so oft dies im Interesse derGesellschaft erforderlich erscheint (Z 246 Abs. 2). Statutarisch können auch andere Personen,wie etwa Prokuristen, Beamte, für bcrufungsbercchtigt erklärt werden. Auch Aktionäre?Von Behrend (Z 121 Anm. 11) wird dies bejaht; desgleichen von Pinner S. 187. Alleinder ganze Paragraph, insbesondere aber Abs. 2, läßt deutlich erkennen, daß es sich hier um eineBerufung im Namen der Gesellschaft, als deren Vertreter handelt. Die Verleihung desBerufungsrechts als Aktionärrecht ist in Z 254 geregelt, und zwar erschöpfend (Anm. 3daselbst).

Anm. s. 2. (Abs. 2.) Wie oft erfolgt die Berufung? In erster Linie entscheiden die sonstigen gesetz-lichen Bestimmungen. So ist aus der Vorschrift des Z 266 die alljährliche Berufung dersogenanntenordentlichen Generalversammlung" zu folgern (das Gesetz gebraucht diesenAusdruck nicht, wohl aber die Praxis allgemein; vergl. auch Behrend Z121 II); im Falledes Z 246 ist unverzüglich die Generalversammlung zu berufen. Sonstige Fälle kann dasStatut bestimmen. Der vorliegende Paragraph enthält aber außerdem die elansnls-