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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
767
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Aktiengesellschaft. ZZ 253 und 254. 7 67'

Kenei-aiis, daß die Generalversammlung (so. vom Vorstande, über die gleiche Pflicht deS-A.R. siehe Z 246) immer dann zu berufen ist, wenn das Gesellschaftsinteresse dies erfordert.Damit ist nicht etwa gesagt, daß in allen wichtigen Fragen die Generalversammlung zubefragen ist; oft wird im Gegentheil das Gesellschaftsinteresse es gebieten, gerade inwichtigen Fragen die Generalversammlung nicht zu befragen, weil z. B. die Diskussionder geplanten Verwaltungsmaßregel nachtheilig wirken kann. Auch nicht die Bedeutung hates, daß die Generalversammlung immer dann zu befragen ist, wenn es zweifelhaft ist, ob dieGeneralversammlung das Rechtsgeschäft genehmigen werde. Denn solche Zweifel bestehenim geschäftlichen Leben sehr oft: auf Schritt und Tritt stehen sich Verlustgefahr und Gewinn--aussicht gegenüber und man würde die Bedeutung des Vorstandes verkennen, wollte manihn für verpflichtet halten, in jedem bedenklichen Falle die Generalversammlung zu be-fragen. Aber eine Pflichtwidrigkeit ist es jedenfalls, das Rechtsgeschäft auf eigene Faustvorzunehmen, wenn man sich bewußt ist, die G.V. werde es ablehnen (R.G. 35 S. 87).Ein Fall, in dem die G.V. zu berufen ist, ist der, daß der Aufsichtsrath vom Vorstandeeine die Gesellschaft schädigende Handlung verlangt. Uebrigens handelt es sich hier überallnur um das Gesellschaftsinteresse; die Pflicht greift nicht Platz, wenn blos das Interesseder Gläubiger im Spiele ist (R.G. 36 S. 29).

Unterlassung der Berufung, wo die Pflicht sie gebietet, macht den Vorstand nach Anm.Z 241 verantwortlich. (Vergl. z. B. einen Fall der Verletzung des Abs. 2 des vorliegendenParagraphen in Anm. 5 zu § 235.) Auf das Selbsthilferecht der Aktionäre nach Z 251kann der Vorstand sich zur Befreiung von seiner Verantwortlichkeit nicht berufen. Anderer-seits sind die Aktionäre auf diese Selbsthilfe angewiesen, da sie keine Macht haben, denBorstand zur Einberufung zu zwingen. Der Vorstand kann nur in den gesetzlich vorge-schriebenen Fällen durch Ordnungsstrafen zur Einberufung angehalten werden (§ 319).

Zusah. Aus dem Rechte der Berufung folgt auch das Recht, die Berufung aufzuheben. Anm.Dasjenige Organ, welches nach dem Gesetze oder den Statuten die Generalversammlung einzube-rufen hat, ist mit Wirkung gegenüber den Aktionären befugt, die Berufung rückgängig zu machen(Kammergericht bei Johow u. Küntzel 3 S. 18). Die bloße Nichttheilnahme des Vorstandes ander Generalversammlung aber ist keine Aufhebung. Die einmal berufene Generalversammlungkann vielmehr abgehalten werden, die einmal eingeladenen Aktionäre können ihre Beschlüsse fassen.Nehmen die Gesellschaftsorgane an der von ihnen selbst einberufenen Generalversammlung nichtTheil, so mag darin auf ihrer Seite eine Pflichtverletzung liegen, nicht aber eine Vereitelung derGeneralversammlung. Diese kann ihren Vorsitzenden selbst wählen und ungehindert tagen.

Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren Antheilezusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, die Berufungschriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist in demGesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu ver-langen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale geknüpft, sohat es hierbei sein Bewenden.

In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daßGegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.

Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Auf-sichtsrath entsprochen, so kann das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre,welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung.,oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Ge-richt über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen^