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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
768
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Aktiengesellschaft. Z 254.

Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug ge-nommen werden.

Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kostenvon der Gesellschaft getragen werden sollen.

Der Paragraph gewährt den Aktionären die Möglichkeit, eine außerordentliche Gencral-versaminlnng zu erzwingen.

Anm. i. I. Allgemeiner Charakter der Vorschrift.

a) Subsumirung des Rechts. Dieses Recht ist eines derjenigen Rechte, welche dieMotive z. Akt.-Ges. von 1834 unzutreffend Jndividualrechte nennen. Nach unserenAnschauungen ist es eines der dem Aktionär zustehenden gesellschaftlichen Herrschafts-rechte oder Mitverwaltungsrechte. Es ist dem Aktionär ex z'urs xndlioo gegeben unddaher eines der unentziehbaren Aktionärrechte, ein sogenanntes Sonderrecht (Anm. 8zu Z 250).

Änm. e. d) Die praktische Wichtigkeit des Rechts ist eine außerordentliche. Dennes giebt dem Aktionär die Möglichkeit, in die Verwaltungsthätigkeit der ständigen Ge-sellschaftsorgane wirksam einzugreifen. Ohne dieses Recht würden die Aktionäre nurin denjenigen Generalversammlungen Beschlüsse fassen können, welche die Gesellschafts-organe anberaumen (vergl. Anm. 1 u. 2 zu Z 253).

Änm. 3. e) Die Natur der Vorschrift. Daß die hier gegebenen Voraussetzungen dieMaximalbedingungen des hier gewährten Rechts enthalten, darüber kann kein Zweifelbestehen. Das Recht ist ex jure xublieo gegeben und wie unentziehbar, so auch un-einschränkbar. Das Statut kann daher erschwerende Bedingungen nichtaufstellen.

'Anm. t. Aber eine andere Frage ist, ob das Statut leichtere Bedingungen für

die Ausübung des Rechts aufstellen kann, oder ob die Vorschriftenauch Minimalvorschriften sind. -Im Gegensatz zu der von Laus (GutachtenS. 28) inaugurirten herrschenden Ansicht sind wir der Meinung, daß das Statut auchnicht leichtere Bedingungen aufstellen kann.

Anm. s. Wir folgern dies aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, aus ihrem Zwecke

und ihrem Wortlaut.

Die Entstehungsgeschichte anlangend, so ist die Vorschrift an die Stelle desfrüheren, d. h. vor dem Akt.-Ges. von 1884 in Geltung gewesenen, Art. 237 Abs. 2getreten. Derselbe bestimmte, daß Generalversammlungen auch dann berufen werdenmüssen, wenn ein Aktionär, der den zehnten Theil des Grundkapitals besitzt, dieBerufung verlangt. Den Gesellschaftsorganen war hierdurch die absolute Pflicht auf-erlegt, einem solchen Verlangen der Aktionäre zu entsprechen. Sie konnten sonst durchKlage dazu gezwungen werden, ohne daß auch der Richter das gestellte Verlangen aufZweckmäßigkeit hin zu prüfen berechtigt gewesen wäre (Protokolle S. 386; vergl. Renaudin Buschs Archiv 45 S. 43).

Dieser Vorschrift gegenüber enthält die Vorschrift des neuen Gesetzes nicht nur,wie allgemein angenommen wird, eine Vergrößerung der Aktionärrechte (in Bezug aufdie Höhe des erforderlichen Aktienbesitzes), sondern auch eine Verringerung derselben,worauf Ring (Anm. 1 zu Art. 237) zutreffend hinweist. Denn nunmehr haben dieAktionäre nicht mehr die absolute Möglichkeit, die Generalversammlung zu erzwingen,sondern sind bei Weigerung der Gesellschaftsorgane darauf augewiesen, ob das Gericht,das nicht einmal das ordentliche Prozeßgericht ist, nach freier Prüfung der Zweckmäßig-keit der Maßregel ihrem Antrage stattgiebt. Die absolute Verpflichtung der Gejellschafts-organe ist hiernach beseitigt, und zwar wohlbedacht,um mögliche Chikane, die Ver-folgung von Sonderinteressen und sonstige Schädigungen der Gesellschaft auszuschließen"(Motive z. Akt.-Ges. von 1884 II S. 166).

Der Gesetzgeber hat hiernach bei Abänderung der Vorschrift des Art. 237 Abs. 2nicht bloß die Absicht gehabt, Erleichterungen zu schaffen, sondern überhaupt die Materie