Aktiengesellschaft, ß 254.
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nach neuen Grundsätzen reformiren wollen, und zwar derart, wie ihm dies aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten am angemessensten erschien, auf der einen Seite im Interesseder Aktionäre, welche den Antrag stellen, auf der anderen Seite im Interesse der Ge-sellschaft und der Gesammtheit der Interessenten.
Soweit daher in der neuen Vorschrift Verringerungen der Aktionärrechte ent-halten sind, sind auch diese im Interesse der Gesammtheit sx jnrs xnbkieo gewollt unddaher statutarischer Erweiterung nicht fähig.
Diefe Konsequenz ergiebt sich auch daraus, daß das neue Gesetz den prozessualenZwang der Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung für unangemessenerachtet und deshalb aufgehoben, das richterliche Ermächtignngsrecht aber an bestimmteVoraussetzungen geknüpft hat, denen das Statut nicht willkürlich andere substituirenkann. Diese anderen Voraussetzungen würden IsAes oontraetns imxsrksotas sein.Prozessualer Zwang wäre prinzipiell ausgeschlossen und das richterliche Ermächtigungs-recht griffe auf sie nicht Platz.
In Uebereinstimmung hierniit befindet sich der Wortlaut der Vorschrift. Wodieselbe eine Erleichterung durch Statut zulassen will, da hebt sie dies besonders hervor.
Das ist in Abs. 1 hinsichtlich der erforderlichen Größe des Aktienbesitzes der Fall. DieVorschrift wäre unnöthig, wenn statutarische Vergrößerungen des Rechts überhaupt zu-lässig wären (zust. Ring Anm. 1 zu Art. 237).
Für die folgenden Einzelerläuterungen ist dieses Ergebniß sehr wichtig.
II. Der Inhalt der Vorschriften ist folgender: A»m. s-
1. Das Verlangen an die Gesellschaft auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung (Abs. 1).
2. Das Verlangen an die Gesellschaft auf Ankündigung von Gegen-ständen zur Beschlußfassung (Abs. 2).
3. Die richterliche Ermächtigung (Abs. 3).
4. Die Kosten der Einberufung (Abs. 4).
I. (Abs. 1.) Das Verlangen an die Gesellschaft ans Einberufung einer außerordentliche» Anm. ?.
Generalversammlung.
s) Welches sind die Voraussetzungen des Verlangens? Die Voraussetzungdes Verlangens ist nach dem Gesetze keine andere, als die, daß der Antragsteller (dennauch ein Aktionär kann den Antrag stellen) Aktien besitzt, welche den 2V. Theildes Grundkapitals darstellen. Juterimsscheine zählen dabei nach der Nominal-ziffer, sowohl was die Ziffer des Grundkapitals betrifft, als was die Beträge der Aktienbetrifft, auf deren Besitz der Antragsteller sich stützt; Stammaktien sind den Prioritäts-aktien gleich zu achten, und nach keiner dieser Richtungen vermag das Statut Er-schwerungen aufzustellen. — Unerheblich ist, ob der Antragsteller bei dem von ihm in-tendirten Beschlusse mitstimmen darf oder nicht.
Wie bei Inhaberaktien der Antragsteller seinen Aktienbesitz denAum. s.Gesellschaftsorganen zu beweisen hat, ist im Gesetze nicht gesagt. In derPraxis erfolgt der Nachweis, um jeden Zweifel und jede Diskussion abzuschneiden, durchNiederlegung der Aktien bei der Gesellschaft. Es fragt sich aber, ob die Gesellschafts-organe diese Deposition auch verlangen können. Sie können sie nicht verlangen,wenn hierin eine Erschwerung der Rechtsausübung liegt. Unter dieser Voraussetzungkönnen auch die Statuten die Deposition nicht anordnen, und es wäre die in vielenStatuten enthaltene Bestimmung der Aktiendeposition ungiltig. In der That enthältdas Verlangen der Deposition eine Erschwerung und die Gesellschaft kann daher wederin den Statuten, noch sonst die Deposition verlangen, muß sich vielmehr mit jedemanderen Nachweise der Aktionäreigenschaft, z. B. dem Depotschein der Reichsbank odereiner anderen Bank begnügen. Denn es kann sein, daß der Aktionär auf seine AktienKredite entnommen hat. Dann gehören sie ihm zwar eigenthümlich, und er ist wirklickierAktionär; gleichwohl kann er von seinem Gläubiger nicht Herausgabe verlangen, undist daher zur Niederlegung bei der Gesellschaftskasse nicht im Stande (znst. Ring Anm. 2Staub, Haudclsgeletzbuch. VI. u. VII. Aufl. 4?