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Aktiengesellschaft. Z 254.
zu Art. 237; Pümer S. 189; Förtsch Aum. 3 zu Art. 237). Ueberatl ist bei Inhaber-aktien nur die Jnhaberschaft nachzuweisen, nicht, wie Ring Anm. 2 zu Art. 237 will,Aktieneigenthum. Aber es ist die fortdauernde Eigenschaft bis zur G.V. und Beschluß-fassung nachzuweisen. Es würde nicht genügen, wenn der Antragsteller seine Aktienvorzeigte und sich wieder mit denselben entfernte. Bei Namensaktien entscheidetdie Berufung auf das Aktienbuch.
Anm. s. Eine Erleichterung kann nach dem vorliegenden Paragraphen das
Statut schaffen, nämlich in Betreff der Höhe des Aktienbesitzes. Das Statut kannalso auch jedem Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, das hier in Redestehende Recht gewähren. Auch in der Weise kann das Statut Erleichterungen schaffen,,daß es einen geringeren Aktienbesitz erfordert, wenn es sich um bestimmte Punkte handelt(z. B. Antrag auf Wahl eines neuen Aufsichtsraths, wenn kein solcher besteht). (ZusüRing Anm. 2 zu Art. 237.) Der Berliner Handelsregisterrichter regt für solche Fälleon, daß jedem Aktionär ohne Rücksicht auf die Höhe seines Aktienbesitzes das Recht ausZ 254 gegeben werde (vergl. die Registerakten der Aktiengesellschaft für öffentliche Wasch-und Badeanstalten zu Berlin) .
Anm. io. ß) Das Verlangen selbst muß Zweck und Gründe des Antrages enthalten. MancheStatuten stellen, wohl in Folge nachlässiger Redigirung, nur das Erforderniß auf, daß.der Antrag den Zweck der Generalversammlung enthalten müsse. Auch solchenStatuten gegenüber bleibt das gesetzliche Erforderniß bestehen, da das Statut auchErweiterungen des Rechts nicht anordnen kann (vergl. oben Anm. 3). Enthält derAntrag daher keine Gründe, so kann er in jedem Falle abgewiesen werden. Die Ge-sellschaftsorgaue brauchen überhaupt nicht darauf zu reagiren, können aber durch Rück-frage die Gründe eruircn.
Arm. 11. ch An wen wird das Verlangen gerichtet? Ring (Anm. 2 zu Art. 237) meint,es müsse an alle bernfnngsberechtigten Organe der Reihe nach oder zu gleicher Zeitgerichtet werden, weil die richterliche Ermächtigung nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist.Das Letztere soll zugegeben werden. Allein der Vorstand ist auch in seiner Stellungnach innen, den Aktionären gegenüber, das ständige, geschäftsführende Organ. Wirdihm ein an die Gesellschaft als solche gerichteter Antrag behändigt, so richtet sich der-selbe zwar in erster Linie an ihn, zugleich aber muß er für verpflichtet erachtet werden,den Antrag denjenigen Gesellschaftsorganen zu übermitteln, welchen der betreffendeZweig der Geschäftsführung obliegt. Ein an die Gesellschaft zu Händen des Vorstandesgerichteter Antrag genügt daher. Freilich sagt die Denkschrift (S. 145), durch dieFassung des Abs. 3 sei außer Zweifel gesetzt, daß das Gericht erst angegangen werdenkann, nachdem der Antrag sowohl bei dem Vorstand, als bei dem Aufsichtsrath gestelltworden ist. Wir können dies zwar nicht anerkennen; allein bei der Autorität der Denk-schrift ist der Praxis anzurathen, sich danach zu richten.
Am».12. ^ Das Verhalten der Gesellschaftsorgane. Trotz des Wortlauts des Gesetzeshaben die Verwaltungsorgane nicht die absolute Verpflichtung, dem an sie gestellten,den formellen Voraussetzungen entsprechenden Verlangen zu entsprechen. Denn da dassubsidiär anzurufende Gericht gleichfalls zu prüfen hat, ob in eouoreto das Verlangenals angebracht erscheint, so folgt daraus, daß auch die Gesellschaftsorgane dem Ver-langen nicht blind zu entsprechen, sondern es nur dann zu erfüllen haben, wenn esnicht aus Muthwillen oder Chikane gestellt ist (Ring Anm. 3 zu Art. 237; Petersenund Pechmann S. 217; Esser Anm. 2). Auch die Statuten können hieran nichts ändern(vergl. Anm. 9).
-i">n.ii. In welcher Zeit sie dem Verlangen zu entsprechen haben, ist nicht
gesagt. Keinesfalls früher, als die Antragsteller dies verlangen. Haben diese keine Fristgesetzt, oder haben sie sofortige Anberaumung verlangt, so ist dem Antrage sofort stattzu-geben. Was darunter zu verstehen'ist und was umgekehrt als übermäßige Verzögerung,die der Ablehnung gleichkommt, gilt, entscheidet der Einzelfall. Dabei wird insbesonderezu berücksichtigen sein, daß die Gesellschaftsorgane erst ordnungsmäßig zu berathen haben.