Aktiengesellschaft. Z 254. 771
und daß besonders in großen Städten die Mitglieder des Aussichtsraths nicht täglichoder stündlich zu einer Sitzung eingeladen werden können.
Die Statuten bestimmen oft eine Zeit, oft sogar von mehreren Monaten, inner- Anm. i«.halb welcher dem Antrage stattzugeben ist (z. B. Statuten des Aktienbauvereins Passage).
Eine solche statutarische Vorschrift ist bedeutungslos. Denn aus dem Gesetze ergiebtsich als Konsequenz, daß die sofortige Anberaumung Pflicht der Gesellschaftsorgane ist.Dem gegenüber kann das Statut das Recht nicht durch eine Verlängerung der Fristverkürzen, noch auch durch eine Verkürzung der im Einzelfalle angemessenen Frist er-weitern (vergl. oben Anm. 3 flg.). — Zust. Ring Anm. 3 zu Art. 237. —
2. (Abs. 2.) Das Recht ans Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung hat dieselben Anm. is.Voraussetzungen, wie das in Abs. 1 behandelte Recht. Auch das Verhalten der Gesellschaft
ist im Prinzip im Allgemeinen ein gleiches, nur daß hier die Sache schleuniger erledigtwerden muß, da hier kurze Fristen innezuhalten sind (vergl. Z 256). Unter der Ankün-digung ist hier die Bekanntmachung zu verstehen, nicht die Anzeige an die Gesellschafts-organe.
3. (Abs. 3.) Die richterliche Ermächtigung. Anm.is.
a) Voranssetzung derselben ist, daß dem an die Gesellschaft gestellten Verlangen wedervom Vorstande, noch vom Aufsichtsrath entsprochen ist, obgleich die Voraussetzungendesselben nach Abs. 1 vorlagen. Der Antrag an das Handelsgericht wirdgestellt in einfacher schriftlicher^ Form, auch zu Protokoll des Gerichts-schreibers. Zuständig ist das Amtsgericht (H 145 des Gesetzes betreffend die freiwilligeGerichtsbarkeit). Auch dem Amtsgerichte wird der Nachweis geführt werden müssen,daß der Antragsteller Besitzer der erforderlichen Aktien ist. Eine Frist zur Antrag-stellung ist nicht vorgesehen. Uebermäßige Verzögerung wird jedoch einen Grund zurVersagung bilden.
b) Das Verhalten des Gerichts. Dasselbe kann die Ermächtigung ertheilen. Darin und Anm. i?in der Substitution des Handelsgerichts (also jetzt des Amtsgerichts vergl. Anni. 16) an
die Stelle des ordentlichen Prozeßgerichts besteht die wesentliche Neuerung gegen denRechtszustand vor 1884 (vergl. oben Anm. 4). Das Wort „kann" bedeutet zunächst,daß trotz des Vorliegens der formellen Voraussetzungen das Gericht nicht verpflichtetist, dem Antrage stattzugeben. Es bedeutet aber andererseits nicht, daß das Gerichtnach seiner Willkür die Ermächtigung ertheilen oder versagen darf. Gegen solche Auf-fassung haben wir auch in einem anderen Falle Front gemacht (vergl. zu Z 266).Allerdings hat das Gesetz dort bestimmte materielle Requisite aufgestellt. Allein auchda, wo solche nicht aufgestellt sind, wollen die Gesetze beim weitesten Ermessen derGerichte nicht richterliche Willkür etabliren. Vielmehr muß in solchem Falle aus demGeiste der Vorschrift entnommen werden, welche Gesichtspunkte der Richter für maß-gebend zu erachten hat. Beim Vorliegen derselben ist der Richter verpflichtet, die An-ordnung zu treffen. Vorliegend entspricht es dem Geiste des Gesetzes, wenn die Prüfungsich darauf erstreckt, ob die Maßregel etwa leichtfertig oder chikanös erscheint. Wirddies zu Gunsten des Antragstellers verneint, dann ist die Ermächtigung zu ertheilen,sonst zu Verlagen (vergl. Planck 1 S. 25 u. Anm. 2 zu Z 37 B.G.B.).
Dem Beschwerdegericht (vergl. unten Anm. 25) unterliegt die Nachprüfung dervom Amtsgericht angestellten Erwägungen.
An dieser Befugniß des Gerichts, nach seinem Ermessen über dieAnm .is.Ermächtigung zu entscheiden, kann auch das Statut nichts ändern.
Wenn daher einzelne Statuten (z. B. der Berliner Bockbrauerei) die Vorschrift enthalten,der Aufsichtsrath müsse, wenn der 26. Theil des Aktienkapitals den Antrag stellt,denselben bewilligen, so ist gleichwohl der Registerrichter nicht verpflichtet, ohne Prüfungder Sachlage die Ermächtigung zu ertheilen. Denn abgesehen davon, daß auch Er-leichterungen des hier fraglichen Rechts durch die Statuten nicht aufgestellt werdenkönnen (vergl. Anm. 3 ffg.l, so können Privatabmachnngen an die Stelle eines gesetzlich
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