772 Aktiengesellschaft. Z 254.
vorgesehenen richterlichen Ermessens nicht eine richterliche Zwangspflicht setzen (zust.Ring Anm. 5 zu Art. 237).
Anm .is. Das Amtsgericht kann vor Ertheilung der Ermächtigung Er-
hebungen jeder Art anstellen (Motive I z. Akt.-Ges. v. 1884 S. 251; Z 12F.G.). Die Anhörung der Gesellschaftsorgane ist geboten, wenn dies thunlich ist (Z 146F.G.). Bei Ertheilung der Ermächtigung wird es zweckmäßiger Weise eine Frist be-stimmen, bis zu welcher von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden muß. —Das Amtsgericht kann über die Führung des Vorsitzes in der GeneralversammlungBestimmung treffen. Das Gericht kann dies auch ohne Antrag thun, negativ (z. B. derAntragsteller darf es nicht sein oder der Vorstand darf es nicht sein) oder auch positiv(durch Bestimmung, wer es sein muß). Diese positive Bestimmung kann wieder eineBedingung der Ermächtigung sein oder auch eine Forderung, die wenn möglich zu er-füllen ist.
Anm.20. o) Das Verhalten des Antragstellers nach erhaltener Ermachtignng.
a) Das Gesetz behandelt in dieser Beziehung nur einen Punkt, indemes vorschreibt, daß in der Berufung oder Ankündigung dierichterliche Ermächtigung in Bezug zu nehmen ist. Sonst ist sie ungiltig.Im klebrigen muß die Versammlung auf die statutarisch vorgesehene Weise ein-berufen werden. Eine Frist, innerhalb welcher dies geschehen muß, ist von Gesetzes-wegen nicht vorgesehen, kann aber in der Ermächtigung enthalten sein (vergl. Anm. 19).— Für den Saal und die Bestellung der Urkundsperson hat der Antragstellerzu sorgen.
Anm .sr. K Im klebrigen aber ist daran festzuhalten, daß die auf richterliche Ermächtigung
einberufene Generalversammlung immerhin eine Generalversammlung der Ge-sellschaft ist, auf welche daher im klebrigen die gesetzlichen und statutarischenVorschriften über die Generalversammlungen überhaupt Anwendung finden. Darausfolgt insbesondere:
Anm.22. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt, wenn die Er-
mächtigung darüber nicht Bestimmung trifft, derjenige, der ihn nach den Statutenführt. Das Verlangen des Einberufers, den Vorsitz zu führen, ist ohne Weiteresnicht begründet. Die Statuten bestimmen allerdings oft, daß der Einberufer denVorsitz führt. Eine solche Statutenbestimmung ist unbedenklich giltig, aber nichtzweckmäßig. Andererseits ist es auch nicht zweckmäßig, daß diejenige Person, welcheregelmäßig den Vorsitz führt, ihn auch in dieser Generalversammlung führt. Denneine solche Generalversammlung ist immer der Ausfluß eines Kampfes zwischendem Antragsteller und den Organen der Verwaltung. Es ist daher keine Gewährvorhanden, daß die Verhandlung unparteiisch geleitet wird, wenn der Antragstelleroder ein Mitglied der Gesellschaftsorgane die Leitung übernimmt. Vielmehr er-scheint es zweckmäßig, daß die Statuten bestimmen, zunächst habe der Notar dieVersammlung zu eröffnen und durch die Generalversammlung selbst einen Vor-sitzenden wählen zu lassen.
«nm .23. Die Berufung muß mit den im Statute vorgesehenen Fristen und
den sonstigen dort vorgeschriebenen Modalitäten erfolgen (hinsichtlich der Aktien-deposition u. s. w.). Sie kann nur an einen Ort erfolgen, der statutarisch zu-gelassen ist.
Änm.24. 4. (Abs. 4.) Die Kosten der Vorbereitung der Generalversammlung undihrer Abhaltung (Inserate, Saalmiethe, Notariatskosten) sollte eigentlich die Gesell-schaft tragen müssen, da es ja eine Generalversammlung der Gesellschaft ist. Aber aus derneuen Borschrift des Abs. 4 folgt, daß das Gesetz auf anderem Standpunkt steht. Danach„beschließt" die Generalversammlung darüber, ob die entstandenen Kosten von der Gesell-schaft getragen werden sollen. Daraus folgt, daß, wenn die Generalversammlung diesnicht beschließt, die Gesellschaft die Kosten nicht trägt, sondern der Antragsteller. DerAntragsteller kann verlangen, daß über diesen Kostenpunkt Beschluß gefaßt wird. Einer