Aktiengesellschaft. ZZ 254 u. 255.
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besonderen Ankündigung dieses Antrages bedarf es nicht. Beschließt die Gesellschaft, daßdie Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen, so kann er sie ohne Weiteres vonder Gesellschaft ersetzt verlangen, eventl. steht ihm ein Klagerecht hierauf zu. Beschließtaber die Versammlung das Gegentheil, so muß er sich damit bescheiden, auch dann, wennseine Anträge durchgegangen sein sollten und er hat nicht etwa ein Anfechtungs- oderKlagerecht aus dem Grunde, weil seine Einberufung oder Ankündigung zweckmäßig odergar nothwendig war.
Zusatz 1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts giebt es sofortige Beschwerde und Anni ss.weitere Beschwerde (ZZ 145, 146 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit). Die letzteregeht an das Oberlandesgericht, in Preußen an das Kammergericht (vergl. Z 139 F.G. und Art. 7preuß. Ausf. Ges. zum F.G.), welches in Konfliktsfällen die Entscheidung dem Reichsgericht zuüberlassen hat (Z 28 F.G.). (Weiteres über die Beschwerde siehe Anm. 9ffg. zu Z 14.)
Zusatz 2. Auf ältere Gesellschaften finden die Vorschriften voll und ganz Anwendung, Anm. so.sowohl auf Gesellschaften vor der Aktiennovelle von 1884 (zust. Ring Anm. 8 zu Art. 237), alsauch auf spätere Gesellschaften. Dabei ist es gleichgiltig, ob die älteren Statuten erschwerendeoder erleichternde Bestimmungen treffen, in beiden Fällen sind die Bestimmungen des neuen Ge-setzbuches xndUei zuris (vergl. oben Anm. 3ffg. u. Anm. 4sfg. zu Z 178).
§ S55.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts-vertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Ver-sammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der General-versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon ab-hängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor derGeneralversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daßfür die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem Fallegenügt auch die Hinterlegung bei einein Notar.
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichnetenArt nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theilnahme an der General-versammlung zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage vorder Versammlung erfolgen.
Der vorliegende Paragraph giebt die Miuimalfrist für die Vernfmig der Generalversammlungund die Anmeldung zur Generalversammluug au.
1. Für den Fall, daß die Zulassung zur Theilnahme an der General-Anm. iVersammlung nicht von einer vorherigen Aktiendeposition abhängiggemacht ist, ist vorgeschrieben:
a) Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen zwischen Berufung und Generalversammlung,wobei der Tag der Berufung und der Tag der Generalversammlung nicht mitzurechnensind. Wenn in mehreren Blättern publizirt ist, beginnt die Frist mit der letztenPublikation (Motive zum Aktiengesetz von 1884, I S. 353; O.L-G. Dresden in(1.6. 35 S. 248). Ueber Feiertage siehe Anm. 3.d) Die Zulassung zur Theilnahme muß erfolgen, wenn die Anmeldung dazu nicht später Anm. a.als am dritten Tage vor der Versammlung erfolgt (Abs. 3). Erfolgt sie später, sobraucht hiernach die Zulassung nicht mehr zu erfolgen. Hierin liegt eine Erschwerung,die das frühere Aktienrecht nicht kannte, aber die Generalversammlung kann auch diespäter sich anmeldenden Aktionäre zulassen. Es kann aber jeder Aktionär dieser Zu-lassung widersprechen und eventl. den Beschluß anfechten. Die Statuten können spätereAnmeldungen zulassen.