774 Aktiengesellschaft. § 265.
Anm. 3. 2. Für den Fall daß die Z-ulassung') zur Theilnahme an der General-versammlung von einer vorherigen Aktiendeposition abhängig gemachstist, so müssen für die Deposition zwei Wochen frei bleiben. Es muß hiernach der Zeit-raum, welcher zwischen der Hinterlegnirg und der Generalversammlung zu liegen hat, derFrist von zwei Wochen zugeschlagen werden. Das Gesellschaftsstatut kann diese Frist nicht ver-kürzen, die Borschrift ist zwingend. Ob innerhalb der zwei Wochen Feiertage liegen, istgleichgiltig, desgleichen, ob die zwei Wochen mit einem Feiertage endigen. Es muß dannvor dem Feiertage deponirt werden. Der ß 193 B.G.B., den Riesenfeld S. 56 in den Statutenzu beachten mahnt, braucht nicht beachtet zu werden. Er bestimmt, daß, wenn innerhalbeiner Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und derletzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fällt, an dieStelle des Sonntags oder des Feiertags der nächstfolgende Werktag tritt. Diese Gesetzes-vorschrift braucht deshalb von den Statuten nicht beachtet zu werden, weil sie nicht zwingendist; sie ist lediglich eine Anslegungsvorschrift (vergl. Z 186) und es ist den Statuten un-benommen, das Gegentheil anzuordnen, und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eineStatutenvorschrift, wonach spätestens am 31. Mai zu deponiren ist, nicht dahin ausgelegtwerden kann, daß nun, wenn der 31. Mai ein Sonntag ist, am 1. Juni hinterlegt werdenkann, sondern dahin, daß in diesem Falle am Tage vorher hinterlegt werden muß.
Anm. 4. Die Zulassung') erfolgt natürlich nur, wenn die Aktiendeposition rechtzeitig erfolgt
ist. Die Deposition erfolgt giltig auch bei einem Notar und zwar bei jedem beliebigendeutschen Notar. Auch daran kann das Statut nichts ändern. Der Nachweisder erfolgten Hinterlegung muß dann aber innerhalb der Depositionsfrist dem Vorstandeder Gesellschaft geführt werden. Denn derartige Hinterlegungsvorschriften haben, wie vonder Reichstagskommission (K.B. S. 84) nicht verkannt wurde, auch den Zweck rechtzeitigerAnmeldung zur Generalversammlung, damit der Borstand rechtzeitig in der Lage sei, sichgenügend über die Anmeldung zu informiren. Jedenfalls aber kann das Statut dies an-ordnen, d. h. also bestimmen, daß die beim Notar erfolgte Hinterlegung innerhalb derDepositionsfrist nachgewiesen werde. Das ergiebt sich, wie Riesenfeld S. 68 mit Rechtbemerkt, aus Z 252 Abs. 4, wonach das Statut die Bedingungen und die Form der Aus-übung des Stimmrechts bestimmen kann. So wurde ja auch früher aus der dem § 252Abs. 4 entsprechenden Bestimmung des Art. 19V Abs. 5 bei Kommanditgesellschaften ausAktien die Zulässigkeit der Anordnung der Aktiendeposition überhaupt hergeleitet (vergl.unsere 5. Aufl. Z 1 zu Art. 189). Hält man aber dafür, daß die Statuten nicht anordnenkönnen, im Falle der Hinterlegung beim Notar müßte der Depotschein noch innerhalb derHinterlegungsfrist eingereicht werden, so kann doch jedenfalls in den Statuten angeordnetwerden, daß der Depotschein nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist, aber vor dem Tageder Generalversammlung, etwa einen Tag vorher, eingereicht werden muß.
Anm. s. Zusatz. Neber die Form der Berufung sagt das Gesetz nichts. Hierüber muß das StatutBestimmung treffen (ß 182 Nr. 5); sonst liegt eine heilbare Nichtigkeit vor (AZ 309, 310). DasGesetz giebt nur eine Bestimmung; die Berufung soll nach Z 256 den Zweck der Generalver-sammlung enthalten. Im Uebrigen muß sie erkennen lassen, daß die Aktionäre von der Gesell-schaft — kleine Abweichungen in der Bezeichnung derselben schaden nicht; R.G. 34 S. 113 —zu einer Generalversammlung geladen werden, sie muß den Ort und die Zeit genau angeben.Bon selbst versteht es sich, daß sie in deutscher Sprache erfolgen muß, sofern die Statuten hier-über nicht anders disponiren. Ob sie öffentlich, oder durch besondere Einladung oder in beidenFornien geschehen muß, muß das Statut bestimmen; das Gesetz verlangt nicht etwa obligatorischdie öffentliche Einladung. Gewöhnlich wird in der Publikation hinzugefügt, unter welchen Be-dingungen die Aktionäre zugelassen werden (Deposition der Aktien, bis zu welchem Tage zu de-poniren ist, wie die Deposition zu bewirken ist). Das Gesetz schreibt auch dies nicht vor <R.G.
') Es wird hier von uns überall von Zulassung zur Generalversammlung gesprochen,wo auch das Gesetz nur von der Ausübung des Stimmrechts spricht. Das Gesetz vermengt hierbeide.^griffe, obwohl sie gar nicht identisch sind (vergl. hierüber Anm. 21 zu § 252).