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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. ZI 255 u. 256.

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vom 24. 3. 1887 in Seusferts Archiv 42 S. 446), oft schreiben es die Statuten vor, immeraber entspricht es herkömmlichem Entgegenkommen gegen die Aktionäre. Die Hinzufügung vonZulassungsbedingungen, die dem Gesetze oder Statut nicht entsprechen, macht die Berufung ord-nungswidrig (Bolze 4 Nr. 308). Ueber die Folgen ordnungswidriger Berufungen siehe Anm. 9zu Z 256.

H 25«.

Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt ge-macht werden. Zedern Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträgezu ertheilen.

Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestenseine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Be-schlüsse nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriftendieses Gesetzbuchs oder des Gesellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheitnicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor demTage der Generalversammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der General-versammlung tritt, falls die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegungder Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zugeschehen hat.

Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten An-trag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellungvon Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der An-kündigung nicht.

Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Publikation der Tagesordnung: E>n-wann sie angekündigt werden soll (Abs. 1), wann sie angekündigt werden muß (Abs. 2) und inwelchen Fällen sie nicht angekündigt zu werden braucht (Abs. 3).

1. (Abs. 1). Wann soll die Tagesordnung angekündigt werden? Siesoll" angekündigt A»m. i.werden bei der Berufung der Generalversammlung. Aber die Bekanntmachung desZwecks der Generalversammlung ist kein e88sntials der Berufung. Die ohne Tages-ordnung einberufene Generalversammlung ist nicht ungiltig, wenn nur innerhalb der in

Abs. 2 festgesetzten Frist die Publikation der Tagesordnung erfolgt. Aber die Gesellschafts-organe sind doch immerhin verpflichtet, die Tagesordnung gleichzeitig mit der Berufungzu publiziren, und verletzen ihre Pflicht und machen sich verantwortlich, wenn sie diesnicht thun. Sie sind dazu schon deshalb verpflichtet, damit die Aktionäre sehen können,welche Tagesordnung von den Gesellschaftsorganen in Aussicht genommen ist, und Ge-legenheit haben, Ergänzungsanträge nach Z 254 zu stellen. In der That ist in der Praxiseine Berufung ohne gleichzeitige Publikation der Tagesordnung nicht gebräuchlich. Da-gegen ist es gebräuchlich, die Tagesordnung durch weitere Gegenstände nachträglich zu er-weitern.

Für jede Generalversammlung ist das vorgeschrieben, auch für dieAnm. s.ordentliche, obwohl deren Tagesordnung stereotyp ist (Vorlegung der Jahresrechnung,Beschluß über Bilanzgenehmigung, über Entlastung und Dividendenverihcilung.)

2. (Abs. 2.) Wann muß die Tagesordnung angekündigt werden? Regelmäßig mindestens A"'"-eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung, ausnahmsweise bei qualifizirten Be-schlüssen, d. h. bei solchen, zu deren Giltigkcit die einfache Stimmenmehrheit nicht aus-reicht, mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung. Bei Beschlüssen

der letzteren Art ist daher, wenn nach den Statuten die im Z 255 vorgesehene Mindest-srist von zwei Wochen für die Zeit zwischen Berufung und Generalversammlung nicht