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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
776
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776 Aktiengesellschaft. Z 256.

verlängert ist', eine nachträgliche Ankündigung von Anträgen nicht möglich, denn auch-hierfür ist ja eine gesetzliche Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Bekanntmachung undGeneralversammlung vorgeschrieben. Weder die Gesellschaftsorgane können in solchenFällen nachträgliche Ankündigungen vornehmen, noch auch die Aktionäre gemäß Z 254.Deshalb wird den Gesellschaften von Riesenfeld S. 62 mit Recht dringend angerathen, dieFrist für die Einberufung der Generalversammlung derart zu regeln, daß vom Ablauf derletzten Hinterlegungsmöglichkeit an zurückgerechnet bis zum Tage der Publikation desVersammlungstages ein Zeitraum von mindestens 17 oder 18 Tagen frei bleibt. Ver-kürzen können die Statuten die Frist des vorliegenden Absatzes überhaupt nicht. Siewären sonst in diesem Punkte ungiltig. Eine Generalversammlung, die abgehalten wirdim Widerspruch mit dieser Vorschrift, ist ungiltig, ihre Beschlüsse sind anfechtbar, werdenaber durch unterlassene Anfechtung giltig, weil es sich um Vorschriften handelt, die zwarzwingend sind, bei denen aber auf die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann (vergl.Anm. 6 zu § 252).

An»,, 4. g, (Abs. 3.) In welchen Fällen bedarf es keiner Ankündigung der Tagesordnung? Der

Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlungbedarf keiner Ankündigung. Ein solcher Antrag kann also in jeder Generalversammlunggestellt werden, und jede Generalversammlung, auch eine nach § 254 einberufene, ist be-rechtigt, einen solchen Antrag zum Beschluß zu erheben. Es kann aber dieser Beschlußnur dahin gefaßt werden, daß eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen ist..Es kann zwar auch, wie in Civilprozessen, in der Generalversammlung selbst die Ver-handlung auf einen bestimmten Tag vertagt, aber es kann nicht von einer weiteren Ein-ladung der Aktionäre abgesehen werden. In einer Universalversammlung (Versammlung,aller Mitglieder) kann das geschehen, wenn die Mitglieder auf Einladung verzichten.

A »m. s. Ferner können ohne besondere Ankündigung Anträge gestellt

werden, natürlich nur innerhalb der Tagesordnung. Anträge außerhalb der Tages-ordnung zuzulassen, kann der Vorsitzende ablehnen. Läßt er sie zu, so kann die Ver-sammlung die Beschlußfassung ablehnen. Faßt aber die Versammlung Beschluß übereinen solchen Antrag, so ist ein solcher Beschluß ungiltig und wird auch durch unter-lassene Anfechtung nicht giltig, es sei denn, daß er in einer Universalversammlung ge-faßt wurde; die Beschlüsse einer solchen unterliegen ja überhaupt nicht den Erfordernissender ordnungsmäßigen Einberufung und Ankündigung. Aber ein Majoritätsbeschluß solcherArt steht auf der gleichen Stufe, wie ein Beschluß, gefaßt von einer zufällig zusammen-tretenden oder von einem unzuständigen Organ einberufenen Versammlung vonAktionären (vergl. unten Anm. 9). Pinners Ansicht (S. 194), daß auch solche Beschlüsse,die innerhalb einer publizirten Tagesordnung nicht liegen, durch Nichtanfechtung giltigwerden, entbehrt des rechtlichen Bodens. Sie würde der Arglist und UcberrumpelungThür und Thor öffnen und ist selbst mit dein Satze ViKilantidns jura, soripta snntnicht vereinbar. Denn eine größere Wachsamkeit, als die Verfolgung der Publikationen,braucht der Aktionär nicht zu beachten. Auf hinterlistige Ueberfälle braucht er nicht ge-faßt zu sein.

A»m. o. Endlich können Verhandlungen ohne Beschlußfassung gepflogen

werden, ohne besondere Ankündigung. Das Gesetz hat dabei besonders Beschwerdenund Aussprachen der Aktionäre im Auge. Die einmal berufene Generalversammlung hatzur Besprechung von Gesellschaftsangelegenheiten Gelegenheit, und diese soll ihnennicht von Gesellschaftsorgancn, denen diese Besprechung vielleicht unbequem ist, ge-nommen werden durch den Hinweis darauf, daß der Gegenstand der Besprechung nichtpublizirt sei.

A»m. ?. Znsali 1. In Abs. 1 ist die weitere (neue) Vorschrift enthalten, daß jedem Aktionär anssein Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ertheilen ist. Zum Antrage berechtigt ist jederAktionär. Daß er dies ist, muß er nachweisen; Vorlegung einer Aktie mit der Bitte um Rück-sendung genügt; Hinterlegung der Aktie ist nicht erforderlich. Vorzeigung eines Hinterlegungs-jcheins genügt ebcnsalls. Mit den Anträgen ist nicht die Tagesordnung gemeint; denn diese