Aktiengesellschaft. § 256. 777,
wird publizirt und von der besonderen Mittheilung der Tagesordnung handelt der folgendeParagraph. Gemeint sind vielmehr die zur Tagesordnung etwa schon eingelaufenen, in derGeneralversammlung zu stellenden Anträge. — Der Antrag auf Abschriftertheilung muß gestelltwerden bis zur Generalversammlung und solange vorher, als eine solche Abschriftertheilung inrordnungsmäßigen Geschäftsgange erfolgen kann, nicht etwa eine Stunde vor der Generalversamm-lung. — Die Abschriftertheilung und Zusendung erfolgt kostenlos: Schreibgebühren und Portidürfen nicht liquidirt werden. — Das Recht ist unentziehbar, also ein Sonderrecht. Das Statutkann daran nichts ändern, kann weder einem bestimmten, noch — und darin liegt die Sonder-rechtsnatur des Rechts — allen Aktionären gleichmäßig das Recht entziehen. Die Vorschrift istinsofern zwingenden Rechts. Verletzung dieser Vorschrift hat Anfechtbarkeit des gleichwohl ge-faßten Generalversammlungsbeschlusses zur Folge. Denn es muß hier das Gleiche angenommenwerden, wie bei Z 263 (vergl. zuZ 263). Selbstverständlich fällt die Anfechtbarkeit fort, wenndie Verletzung der Vorschrift im gegebenen Falle auf die Beschlußfassung ohne Einfluß war (siehehierüber zu Z 271). Ebenso hat unterlassene Anfechtung Giltigkeit des Beschlusses zur Folge;denn die Vorschrift ist zwar zwingend, aber doch von der Beschaffenheit, daß auf die Rechtsfolgender Verletzung verzichtet werden kann (vergl. Anm. 6 zu Z 252). Die Abschriftertheilung kanndurch Klage und einstweilige Verfügung erzwungen werden.
Zusatz 2. Ueber den Inhalt der Tagesordnungs-Anknndigung hat das Gesetz nur in einen: Anm. s-,Falle besondere Vorschriften gegeben, bei der Aenderung der Statuten (§ 271 Abs. 3). Im All-gemeinen gilt Folgendes:
Der Zweck der Generalversammlung, genannt die Tagesordnung, muß, wenn auch in allerKürze, doch derart klar und präzise bezeichnet sein, daß jeder Aktionär weiß, worüber verhandeltund eventl. Beschluß gefaßt werden soll, und sich daher gehörig darauf vorbereiten kann (O.L.G,
Dresden in (1.2. 35 S. 248). Nur den Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung, nichtaber die auf diesen Gegenstand bezüglichen Anträge muß die Tagesordnung enthalten (O.L.G.
Cöln in 6.2. 37 S. 553; vergl. R.G. 17 S. 173) oder, wie das R.G. (vom 9. 4. 37 in J.W-S. 246) sagt, nicht die speziellen Ausführungen des Gegenstandes, dessen nähere Modalitäten undKonsequenzen; sonst würde die Stellung und Annahme von Zusatzanträgen (Amendements) nichtmöglich sein (vergl. Näheres hierüber unten Anm. 11). Beispiele von giltigen Tagesordnungen:
Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedcrn; Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe von Vorzugs-aktien und Beschluß über die Begebung des Bezugsrechts; Veräußerung eines Gcsellschaftsgrund-stücks; Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung; Erhebung von Ansprüchen ausder Gründung.
Ist der Zweck nicht gehörig bekannt gemacht, so ist der Beschluß ungiltig und Anm. sranfechtbar, wird aber durch unterlassene Anfechtung giltig (Z 271).
Znsatz 3. Folge» der ordnungswidrigen Berufung.
Hier ist zu unterscheiden der Fall der Berufung durch ein unzuständiges Organ und derFall der ordnungswidrigen Berufung durch das zuständige Organ.
Im ersteren Falle liegt eine Generalversammlung überhaupt nicht vor, weil auch eine Be-rufung nicht vorliegt (vergl. Petersen und Pechmann S. 219). Beschlüsse, die trotzdem in einersolchen Versammlung gefaßt sind, sind ungiltig, brauchen nicht angefochten zu werden und werdendurch unterlassene Anfechtung nicht giltig. Anders natürlich, wenn sämmtliche Aktionäre er-schienen waren (Universalversammlung) und mit Einstimmigkeit Beschluß faßten (R.G. in Straf-sachen 29 S. 384). Aber auch, wenn der Beschluß nicht einstimmig gefaßt wurde, aber keinAktionär der Beschlußfassung widersprochen hat, ist solche Universalversammlung auch ohne giltigeEinberufung giltig.
Hat aber das zuständige Organ berufen, jedoch ordnungswidrig, so ist die Generalver-sammlung zwar auch ungiltig. Aber nach Z 271 gilt eine solche Versammlung doch immerhinals Generalversammlung. Die in ihr gefaßten Beschlüsse unterliegen der Anfechtung, und dieseAnfechtung ist an eine Frist gebunden, deren Ablauf die Giltigkeit zur Folge hat. Immerhinist Ring (Anm. 6 zu Art. 229) zuzustimmen, daß außerdem jedenfalls eine solche Einberufungvorliegen muß, welche allen Betheiligten die Möglichkeit einer Theilnahme gewährt hat. Andern-