Aktiengesellschaft. Z 256.
falls liegt eine Generalversammlung überhaupt nicht vor. Ueber Universalversammlungen sieheden vorigen Absatz a. E.
Ob bei Beschlüssen, die der Eintragung bedürfen, die Sache anders liegt, ob hier derRegistcrrichter ein selbstständiges Recht hat, die Ordnungswidrigkeit der Berufung zu rügen,darüber siehe zu H 271.
Anm.io. Znsatz 4. Wer den Vorsitz in der Gcncralversaminlnng führt und nach welche» Regelnderselbe die Gcneralvcrsammlnng zu leiten hat, hat das Gesetz nicht bestimmt.
1. Wer hat den Borsitz zu führen? Das Gesetz deutet an, daß es davon ausgeht, daß dieG.V. einen Vorsitzenden haben muß (ZZ 258 u. 254 Abs. 3). Fast durchgängig ist in denStatuten der Vorsitzende des Aufsichtsraths zum Leiter der G.V. bestimmt. Enthält dasStatut keine Bestimmung, so hat die G.V. einen Vorsitzenden zu wählen (vergl. BehrendS. 822? Cosack S. 624 Anm. 71; Pinner S. 188). Ebenso wenn der statutarische Vor-sitzende verhindert ist oder sich weigert, den Borsitz zu führen. Es kann nicht etwa derstatutarische Vorsitzende einen Anderen substituiren. Dadurch, daß der Antrag sich gegenihn richtet, wird er nicht unfähig, den Vorsitz zu führen. Ueber den Borsitz im Falle desH 254 siehe dort Anm. 22.
Amn.li. 2. Zur Verhandlung in der G.B. ist erforderlich, daß Antrüge gestellt werden. Die Publi-kation der Tagesordnung ist nicht Antragstellung, sondern Ankündigung derselben, auchdann, wenn sie in die Form eines bestimmten Antrages gefaßt ist. (O.L.G. Köln in 6l.A.37 S. 553.) Innerhalb der Tagesordnung können beliebige Anträge gestellt werden (vergl.oben Anm. 8). Wenn z. B. die Tagesordnung lautet: Entlassung eines Direktors, sokann, auch wenn der Direktor Schulze damit gemeint war, doch in der Versammlung be-antragt werden, den Direktor Müller zu entlassen. Auch wenn die Tagesordnung dieForm eines bestimmten Antrages hatte, können Anträge, die ihn modifiziren oder ergänzen(Amendemcnts), gestellt werden. O.L.G. Köln a. a. O.; Ring Anm. 4: Behrend S. 822Anm. 23; R.G. vom 9. 4. 97 in J.W S. 246). Lautete z. B. der Antrag ausErhöhung des Aktienkapitals um 2 Millionen Mark, so kann in der Versammlungder Antrag gestellt werden, das Aktienkapital solle um 3 Millionen erhöht werden, undes kann demgemäß beschlossen werden. — Innerhalb der Tagesordnung und ehe der be-treffende Punkt verlassen ist, kann auch ein gestellter, aber zurückgenommener Antrag vondemselben oder einem andern Aktionär wieder aufgenommen werden (anders Ring Anm. 4zu Art. 238). Ist dagegen über einen Antrag Beschluß gefaßt, so ist der betreffende Punktder Tagesordnung erledigt, und es kann ein Wiederaufhebungsantrag nicht in derselbenSitzung zugelassen werden. Das bedarf vielmehr erneuter Ankündigung. Denn inzwischenkönnen Aktionäre die Versammlung mit Rücksicht auf die Erledigung dieses Punktes ver-lassen haben.
Anm.is. 3. Die Leitung der Versammlung.
n) Zunächst ist zu betonen, daß der Vorsitzende nur die Verhandlungenzu leiten und dahin zu wirken hat, daß ordnungsmäßig berathen und beschlossenwird. Dagegen steht ihm nicht die Befugniß zu, die Verhandlung eigenmächtig zuvertagen oder zu schließen. Will er die Verhandlung nicht mehr leiten, so mag er denVorsitz niederlegen und die Versammlung wählt einen anderen Vorsitzenden (vergl. obenAnm 16). Nimmt er überhaupt nicht theil, so liegt darin noch nicht eine Zurück-nahme der Berufung (Anm. 5 zu Z 253). Er darf auch nicht die Verhandlung oderAbstimmung über einen Antrag ablehnen, weil er ihn für unbegründet hält.
Änm.is. b) Nach welchen Regeln hat die Leitung zu erfolgen? In erster Linie entscheidet hierüberder Gesellschaftsvertrag. Aber bei dem empfindlichen Mangel, welchen die Statutender Aktiengesellschaften in dieser Hinsicht aufweisen, frägt es sich, was sonst maßgebendist für die Leitung der Versammlung. Behrend (S. 822) giebt hierauf die Antwort:„Eventuell ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Handhabung parlamenta-rischer Versammlungen zurückzugehen".
Bei der Wichtigkeit dieser Frage ist diesem Ausspruche näher zu treten.