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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
779
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Aktiengesellschaft. H 256. 779

Es frägt sich: «) Ist es zutreffend, daß subsidiär die allgemeinen parlamenta-rischen Regeln in Anwendung zu bringen sind? /?) Kraft welcher Rechtsquelle sollendieselben gelten? 7) Welche Regeln sind als allgemeine parlamentarische Regeln an-zuerkennen? ö) Kann auf die Verletzung der allgemeinen parlamentarischen Regelndie Anfechtungsklage gestutzt werden?

Zu a) Es ist zutreffend, daß eventuell die allgemeinen parlamentarischen Regeln für die Aum.l».Leitung der Generalversammlung anzuwenden sind. Zunächst muß ein Recht derAktionäre auf Verhandlung, nicht bloß auf Beschlußfassung, angenommen werden.Der Abs. 2 des vorl. Paragraphen ergiebt, daß die Einladungen zur G.V. nichtbloß zum Zwecke der Beschlußfassung, sondern auch zum Zwecke der Verhandlungerfolgen (vergl. auch R.G. 36 S. 26). Ist dies aber der Fall, so muß weiter an-genommen werden, daß nach allgemeinen parlamentarischen Regeln verhandelt werdenmuß. Denn irgend eine Ordnung muß herrschen, der Vorsitzende soll nicht nachWillkür, sondern nach Gerechtigkeit leiten. Soll aber irgend eine Ordnung herrschen,so kann es nur diejenige sein, welche sich aus der Uebertragung von allgemeinenparlamentarischen Regeln ergiebt, d. h. von Regeln, die als selbstverständliche Ge-bote der Ordnung und Gerechtigkeit in den offiziellen Parlamenten und bei sonstigenVereinen, in denen parlamentarisch verhandelt wird, zu betrachten sind, sich alssolche bewährt haben und unseren an parlamentarische Verhandlungen gewöhntenBürgern gewissermaßen in Fleisch und Blut übergegangen sind. So kann anch der-jenige, der Gelegenheit hat, Generalversammlungen beizuwohnen, beobachten, wiedie Versammlung sich immer dann beugt, wenn der Vorsitzende eine allgemeineparlamentarische Regel zur Anwendung bringt, und unwillig wird, wenn eine solcheverletzt wird. Das Reichsgericht (R.G. 36 S. 24) stellt den weiteren Grundsatz auf,daß der Vorsitzende (und auch die Generalversammlung) die Grenzen der Diskussionnicht so eng ziehen darf, daß dadurch eine sachgemäße Erörterung unmöglich gemachtwird. Es hat hiernach der Vorsitzende (eventuell die Generalversammlung) diejenigenGrenzen innezuhalten, welche in jedem einzelnen Falle für eine sachgemäße Er-örterung geeignet erscheinen; wird hiergegen verstoßen, so ist dies eine Gesetzesver-letzung, welche zur Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses führt. Zwar, obeine Maßregel im gegebenen Falle die sachgemäße Erörterung unmöglich macht, istschwer nachzuprüfen. In jenem Falle war die Redezeit eines jeden Aktionärs vonvornherein auf 19 Minuten festgesetzt. Aber unmöglich ist es nicht und es könnenüberdies so flagrante Verletzungen dieses Grundsatzes vorkommen, daß ihre Konsta-tirung zweifellos ist. Verletzt wird man den Grundsatz nur halten dürfenbei offensichtlicher Abschneidnng der Möglichkeit einer sachentsprcchenden Dis-kussion. Dem Ermessen der Geschäftsleitung muß ein gewisser Spielraum ge-lassen werden.

Zu /?) Kra't welcher Rechtsquelle gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln? Wird Am», is.die Geltung der allgemeinen parlamentarischen Regeln für die Generalversammlungenangenommen, so kann die Rechtsquelle dieser Geltung nur ein Handelsgewohnheits-recht sein. Zu dieser Annahme zwingt die historische Entstehung der Geltung dieserRegeln. Die Geltung wurde schon anerkannt zur Zeit des alten H.G.B. Dorthätte man vielleicht auch an einen Handelsgebrauch nach Art. 279 denken können.

Doch wäre dieser Gedanke um deshalb verfehlt gewesen, weil die Geltung auch daanzunehmen war, wo der Gesellschaftsvcrtrag kein Handelsgeschäft war, überdies istden parlamentarischen Regeln Jeder unterworfen, auch der, der den Gesellschafts-vertrag nicht abgeschlossen hat, auch ohne seinen Willen, selbst gegen seinen Willen.Die Geltung der Handelsgebränche nach Art. 279 aber setzte den nachweislichenUnterwerfungswillen voraus.

Zu 7) Welche Regeln sind als parlamentarische Regeln anzuerkennen? Bei der Beant-Amn.is.Wartung dieser Frage muß mit größter Vorsicht verfahren werden. Es dürfen nursolche in unseren Parlamenten geltende Grundsätze übertragen werden, welche ihren