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Aktiengesellschaft. Z 256.
Amn.17.
Anm.13.
Anm. IS.
Anm.20.
Anm.ZU
Anm.SS.
Anm.SZ.
Grund lediglich in den Geboten der Ordnung und Gerechtigkeit haben und die derartbeschaffen sind, daß man sagen kann: eine andere Regelung der betreffenden Fragesei schlechterdings nicht möglich. Von diesem Gesichtspunkte aus kann man folgendeallgemeine parlamentarische Regeln aufstellen:
aa) Kein Mitglied der Versammlung darf sprechen, ohne vorher dasWort verlangt und vom Vorsitzenden erhalten zu haben (ß 42 derGeschäftsordnung des Reichstags; Z 43 der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses; ß 64 der Geschäftsordnung der Wiirttembergischen Kammerder Abgeordneten; Art. 38 der Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordnetenvon Bayern). An der Anerkennung dieser Regel als allgemeiner parlamenta-rischer Regel ist nicht zu zweifeln. Die Folge ist, daß eine Anfechtung des Be-schlusses darauf nicht gestützt werden kann, daß der Vorsitzende Jemandem zureden nicht gestattet, der sich nicht zum Worte gemeldet hat (vergl. Anm. 23).M) Der Vorsitzende hat demjenigen das Wort zu ertheilen, welchernach Eröffnung der Diskussion zuerst darum nachsucht. Diese reinePrioritätsordnung muß überall dort gelten, wo etwas anderes nicht vorge-schrieben ist. So gilt sie auch im Reichstage (ß 47) und in Bayern (Art. 39).In anderen Parlamenten wechseln die Redner für und wider ab (Preußen § 47; Württemberg § 68). Aber, wie gesagt, jede Abweichung von der reinenPrioritätsordnung kann nur dann gelten, wo sie angeordnet ist; denn jede Ab-weichung ist Willkür und kann zu Ungerechtigkeiten führen. Wird dies als all-gemeine parlamentarische Regel anerkannt, so ist der Vorsitzende nicht befugt,irgend eine andere Reihenfolge walten zu lassen, als die nach der Anmeldung,damit er nicht durch eine geschickte Reihenfolge der Reden die Entschließung be-einflusse. Jede Verletzung dieser Regel würde die Anfechtung begründen (vergl.Anm. 23).
Der Vorsitzende darf dem Redner auch nicht willkürlichdas Wort entziehen. Er kann ihm allerdings gebieten, sich innerhalb des parla-mentarischen Auslandes zu bewegen, und dann, wenn diese Ermahnung nicht hilft,ihm das Wort entziehen. Verletzung dieser Regel begründet die Anfechtung(unten Anm. 28), die sich aber nur auf reine Willkür stützen kann, eine Nach-prüfung des Ermessens des Vorsitzenden findet nicht statt (vergl. unten Anm. 23).77) Will der Vorsitzende selbst an der Debatte theilnehmen, so mußer den Borsitz niederlegen. Das gilt allgemein (Reichstag Z42; Preußen H 43; Württemberg Z 71; Bayern Art. 38) und darf als allgemeine parlamen-tarische Regel betrachtet werden, weil es mit der Stellung des unparteiischenLeiters der Versammlung unverträglich ist, in die Diskussion einzugreifen, soPartei zu ergreifen und dadurch das Vertrauen in seine Unparteilichkeit zu er-schüttern. An der Abstimmung aber darf er sich betheiligen,bö) Persönliche Bemerkungen sind erst am Schlüsse gestattet. Diesmuß, obwohl Württemberg (Z 71) gerade umgekehrt zur persönlichen Bemerkungstets das Wort gestattet, dennoch als derart selbstverständliche, allgemeine parla-mentarische Regel betrachtet werden, daß die Uebertragung auf die G.V. un-bedenklich ist (vergl. Reichstag Z 44; Preußen Z 45; Bayern Art. 46). Unterpersönlichen Bemerkungen sind solche zu verstehen, welche zur Abwehr einespersönlichen Angriffs dienen (Bayern Art. 40). Sie gehören ihrer Natur nachnicht zur Sache, stören die Verhandlungen, weil sie zu leidenschaftlicher Erregungführen, und sind deshalb an den Schluß zu verweisen,re) Zu Bemerkungen zur Geschäftsordnung ist jederzeit das Wortzu ertheilen. Sie würden sonst ihren Zweck verfehlen (Reichstag Z 44;Preußen § 45; Bayern Art. 40).
55) Schluß der Debatte. Tritt derselbe nicht von selbst ein, so entsteht dieGefahr, daß die Abstimmung unmöglich gemacht wird durch immerwährendes