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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
781
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Aktiengesellschaft. Z 256. 781

Reden. Hier muß es als allgemeine parlamentarische Regel gelten, daß zwarnicht der Vorsitzende, wohl aber die Versammlung auf den Antrag eines ihrerMitglieder beschließen kann, daß die Debatte geschlossen werde, ehe die Redner-liste erschöpft ist. Dem Zwecke einer solchen Regel nach kann es auch nicht ge-stattet werden, für oder gegen den Schlußantrag zu sprechen, sonst wurde sichhieraus eine Schraube ohne Ende ergeben (vergl. Reichstag ß 53; Bayern Art. 44; Preußen Z 54). Wird aber durch den angeordneten oder beschlossenenSchluß der Debatte die sachliche Diskussion überhaupt unmöglich gemacht, soliegt darin eine Rechtsverletzung (vergl. oben Anm. 14).

Von mehreren Anträgen ist der weitergehende zur Abstimmung Amn.s-izuerst zu stellen. Diese Regel liegt in der Natur der Sache und gilt all-gemein, auch dort, wo sie nicht in die Geschäftsordnung ausdrücklich aufgenommenist (vergl. Württemberg ß 78; Bayern Art. 46). Dabei ist der Antrag auf Ver-tagung immer der weitgehendste.

^>-S) Jeder Redner muß in deutscher Sprache reden. Das gilt als all-Amn.ss.gemeine parlamentarische Regel für die deutschen Parlamente und muß auch fürGeneralversammlungen gelten. Es kann von den Theilnehmern einer deutschen parlamentarischen Versammlung verlangt werden, daß Jeder in der allgemeinenLandessprache sich ausläßt, damit Jeder ihn versteht und imstande ist, denRedner zu widerlegen. Bei dem EinVerständniß Aller, einschließlich der Urkünds-person, wird dem Gebrauche einer fremden Sprache aber nichts entgegenstehen./-) Es muß in freier Rede gesprochen werden. Auch das gilt als all -Anm .ssgemeine parlamentarische Regel, und nur dann machen die Parlamente eine Aus-nahme, wenn das Mitglied der deutschen Sprache nicht mächtig ist (Reichstag § 45; Preußen Z 46). Es kann nicht gestattet sein, große Abhandlungen amStudirtisch auszuarbeiten und sie alsdann der Versammlung vorzulesen.Das ist keine Verhandlung, darunter wird gemeiniglich ein freies Aussprechenverstanden.

xx) Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsraths können keines-Anm.s?.Wegs verlangen, daß ihnen jederzeit das Wort ertheilt wird. Die Analogie mitden Vertretern der Regierung in den Parlamenten ist nicht gestattet. Dieseletzteren sind die koordinirten Vertreter einer Körperschaft, welche gleich demParlament zur Wahrung des Bolkswohles berufen ist, und die darüber wachensoll, daß die Berathungen der Parlamente zum gedeihlichen Ziele führen.Vorstand und Aufsichtsrath aber sind der Generalversammlung subordinirteOrgane, und es ist der Versammlung keineswegs zuzumuthen, daß sie sie an-hören müsse.

44) Die Entscheidungen des Vorsitzenden sind definitiv (vorbehaltlichAnm.ss.der Anfechtung vergl. Anm. 29). Keineswegs kann (im Gegensatz zu unserer1. Auflage) angenommen werden, daß die Anordnungen des Vorsitzenden nurprovisorisch seien und man stets das Recht habe, an die Versammlung selbst zuappelliren. Denn das würde darauf hinauslaufen, daß über die Leitung derGeschäfte die Majorität entscheidet. Ist es aber schon nicht zu umgehen, daßbei der Abstimmung die Macht entscheidet, so soll doch wenigstens bei derVerhandlung selbst die Gerechtigkeit entscheiden. Dies durch eine unpartei-ische Leitung zu bewirken, ist die Funktion des Borsitzenden, der die Minderheitgegen die Majorität gerade schützen soll. Der Grundsatz, daß an die Ver-sammlung (in der Regel) nicht appellirt werden kann, besteht auch, obwohl un-geschrieben, in den Parlamenten; ihn auf die Generalversammlung zu übertragen,ist uni so unbedenklicher, als ja hier das Recht der Anfechtung des Beschlussesbesteht. (Vergl. Anm. 29.)

S) Kann auf die Verletzung der allgemeinen Parlamentarischen Regeln die Anfcchtungs- Anm .s»klage gegen die Beschlüsse der G.V. gestützt werden? Das muß bejaht werden,