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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. 8§ 226 u. 257.

Anin.ZO.

4.

Anm.31.

Anm.32.

nachdem wir uns dafür entschieden haben, daß diese Regeln kraft Gewohnheitsrechts -gelten (oben Anm. 15); darüber, daß Verletzungen gewohnheitsrechtlicher NormenGesetzesverletzungen im Sinne des Z 271 sind, siehe zu Z 271. In dieser An-fechtnngsmöglichkeit liegt das Schwergewicht dieser ganzen Frage und das wichtigsteErgebniß unserer Untersuchung.

Die Verhandlung kann durch Majoritätsbeschluß auch vertagt werde» (Ring Anm. 8 zuArt. 238). Das bedeutet: Die G.B. kann beschließen, daß über den betreffenden Gegenstandheut nicht berathen und nicht beschlossen werden soll. Es kann aber nicht etwa brsvi manu,wie im Civilprozesse, eine neue Versammlung angesetzt und dann von weiterer Berufungabgesehen werden. In einer Universalversammlung mit EinVerständniß Aller kann das aller-dings geschehen (vergl. oben Anm. 4). Ueber die Vertagung der ordentlichen General-versammlung siehe Z 264.

Das Statut kann selbstverständlich überall anders bestimmen. Alsdann kann auch die G.V.hieran nichts ändern. Doch wird ein abweichendes Verfahren durch unterlassene Anfechtung,giltig (vergl. zu Z 271).

Ueber Abstimmnngsregeln siehe Anm. 19 zu Z 252.

Zusatz 5. Ueber den Ort der Generalversammlung sagt das Gesetz gleichfalls nichts. DieStatuten enthalten aber darüber gewöhnlich ausreichende Bestimmungen. Daß die Statutennothwendig einen Ort im Gcrichtssprengel des Gesellschaftssitzes bestimmen muffen, wie Völdern-dorss (im Archiv für bürgerliches Recht 4 S. 179) annimmt, ist gesetzlich nicht begründet. DerPrivatautonomie ist vielmehr keine Schranke gesetzt (zust. Pinner S. 186). Nur wird man an-nehmen müssen, daß ein Ort im Jnlande gewählt sein muß, schon deshalb, weil sonst die gericht-liche oder notarielle Form nicht beobachtet werden kann. Denn damit sind hier Urkunden deutscherBeamten gemeint. (Zust. Ring Anm. 5 zu Art. 238.) Hat das Statut keinen Ort bestimmt, soist damit nicht gemeint, die Gesellschaftsorgane können die Aktionäre an einen beliebigen Ort be-rufen. Vielmehr ist das Schweigen dahin auszulegen, daß der Gesellschaftssitz der Ort derGeneralversammlung sein soll (zust. R.G. vom 12. 5. 99 in J.W. S. 396; anders GareisAnm. 19 zu Z 182; Pinner S. 137). Delegation der Bestimmung an Vorstand oder Aussichts-rath ist zulässig.

5.

6.

^eder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann ver-langen, daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Gegenständeder Verhandlung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch einge-schriebenen Brief besonders mitgetheilt werden. Die gleiche Mittheilung kanner über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

Der vorliegende Paragraph giebt den Aktionären ein weitgehendes Recht ans besondereMittheilungen.

Anm. l. i. Dieses Recht ist verschieden von dem Rechte, welches ß 256 Abs. 1 Satz 2giebt. Dort ist jedem Aktionär, der seine Aktionäreigenschaft irgendwie nachweist, (nichtgerade durch Hinterlegung einer Aktie), das Recht gewährt auf abschriftliche Mittheilung derAnträge. Das vorliegende Recht ist nur dem deponirenden Aktionär gegeben und bezichtsich nicht auf die Anträge, sondern auf die Mittheilung der Berufung, der Tagesordnungund der gefaßten Beschlüsse.

Anm. e. 2. Das Recht steht zu jedem Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt. DasRecht wird dadurch geltend gemacht, daß ein Aktionär eine Aktie bei der Gesellschaft hinter-legt und hierbei das Verlangen zum Ausdruck bringt, daß ihm die betreffenden Mit-theilungen gemacht werden. Das Verlangen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.Es muß in jedem Falle besonders gestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, daß derAktionär berechtigt ist, eine Aktie zur dauernden Hinterlegung bei der Gesellschaft an-