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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. 257 u. 258.

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zubieten und hiermit das Verlangen zu verbinden, ihm jedesmal die im Z 257 vorgesehenenMittheilungen zu machen. Das würde die Gesellschaft mit schweren Vcrwahrungspflichtenbelasten und sie außerdem zu besonderen Registraturen und Kontrolen zwingen über die-jenigen Aktionäre, die solches generelle Verlangen gestellt haben. Die Deposition erreichtihr Ende mit der Erfüllung des Verlangens. Spätestens mit der Abschrift muß daherdie Aktie zurückgesendet werden.

3. Ist daS Verlangen rite gestellt, so muß die Gesellschaft demselben entsprechen. Der Amn. 3.Aktionär kann darauf klagen, auch durch einstweilige Verfügung die Erfüllung der Pflichterzwingen. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Generalversammlungsbeschlusses, welcher ohnebesondere Mittheilung der Tagesordnung gefaßt ist, gilt das Gleiche, wie im Z 256Anm. 7. Die Abschriftsmittheilung und Zusendung hat kostenlos zu erfolgen. Daauch die Rücksendung der Aktie erfolgen muß, so entspringen hieraus nicht unerheblicheUmständlichkeiten und Kostenpflichtcn für die Gesellschaft, denn die Rücksendung von Werth-papieren muß in angemessener Weise, mindestens durch eingeschriebenen Brief erfolgen.Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Fall des § 254. Ueberall aber besteht dieVerpflichtung zur Mittheilung der Berufung und der Gegenstände der Verhandlung.Selbstverständlich nur in denjenigen Fällen, wo nicht schon nach den Statuten eine be-sondere Einladung der Aktionäre erfolgt. Das Statut kann dies ja neben der öffentlichenBekanntmachung oder auch statt derselben anordnen. Es kann nicht etwa umgekehrt ausZ 257 herausgelesen werden, daß das Gesetz hiermit implicite bestimmen wolle, jede Be-rufung der Generalversammlung müsse durch öffentliche Bekanntmachung oder auch durchöffentliche Bekanntmachung erfolgen. Eine solche Vorschrift ist nach Z 182 Nr. 5 und 6nicht beabsichtigt worden und kann in dieser gelegentlichen, durch die Reichstagskommissioneingeschobeuen Vorschrift nicht gefunden werden. Dieselbe bezweckt, wie der Kommissions-bericht bemerkt, in den Fällen, wo die Publikationen der Berufung in nicht genügend ver-breiteten Blättern, z. B. bloß im Reichsanzeiger erfolgen, die Aktionäre davor zu schützen,durch die Generalversammlung überrascht zu werden. Aber die Vorschrift will nichtumgekehrt allgemein eine öffentliche Bekanntmachung der Generalversammlung an-ordnen.

Die Mittheilung über die gefaßten Beschlüsse kann der Aktionärauch dann verlangen, wenn er der Generalversammlung beigewohnt hat.

K Ä58.

In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis; der erschienenen Aktionäreoder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts so-wie des Betrags der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. Das Verzeichnißist vor der ersten Abstimmung zur Ginsicht auszulegen; es ist von dem Vor--sitzenden zu unterzeichnen.

Das Aktioniirvcrzeichniß.

1. Dasselbe war bisher schon üblich. Jetzt ist es obligatorisch.

2. Zu unterzeichnen hat es der Vorsitzende so. dr'c Generalversammlung.

3. Eine Vorlesung des Verzeichnisses ist nicht vorgeschrieben (K.B. S. 85). Doch wird dieszur Vollständigkeit des Notariatsprotokolls wohl gehören.

4. Es ist vor der ersten Abstimmung zwar auszulegen, aber damit ist nicht gesagt, daßAktionäre, die nach dieser Auslegung erscheinen, zurückgewiesen werden dürfen. Wer spätererscheint und sich ordnungsmäßig meldet, muß in das Verzeichniß nachträglich aufgenommenwerden (Litthauer Anm. a; Pinner S. 195).

5. Nichtbefolgung der Vorschrift bewirkt Ungiltigkeit der Beschlüsse, die aber durch Nicht--anfechtung geheilt wird (Pinner S. 195).