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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
784
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784 Aktiengesellschaft. Z 259.

H 259.

Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit derBeurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufge-nommenes Protokoll.

In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Namedes Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungenanzugeben.

Das nach ß 253 aufgestellte Verzeichniß der Theilnehmer an der General-versammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind demProtokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der General-versammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhaltsin dem Protokoll aufgeführt werden.

Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden. DieZuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.

Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nachder Generalversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister einzureichen.

Der vorliegende Paragraph giebt Vorschrifteil iiber das Protokoll der Generalversammlung

(Abs. 14) und ordnet die Einreichung desselben zum Handelsregister an (Abs. S).

<Zl»m. i. 1. Die Vorschriften iiber das Protokoll (Abs. 14).

o) Jeder Beschluß bedarf zu seiner Giltigkeit der Benrknndnng durch ein iiber die Ver-handlung gerichtlich oder notariell aufgenommenes Protokoll. Damit soll nicht etwagesagt werden, daß die ganze Verhandlung, deren Anträge und Debatten, in dasProtokoll aufgenommen werden sollen. Vielmehr soll hier nur über die Form Be-stimmung getroffen werden, während Abs. 2 über den inhaltlichen Umfang der Proto-kollirung disponirt.

Älmn. s. Die hier vorgeschriebene gerichtliche oder notarielle Beurkundung folgt nicht den

Regeln der ZA 167 ffg. des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese sind nurfür die Beurkundung von Rechtsgeschäften vorgesehen (Z 167 daselbst), und die Denk-schrift S. 146 ist sich sehr wohl bewußt, daß der Beurkunder einer Generalversammlungnicht ein Rechtsgeschäft, welches imrluo eoussusu zu Stande kommt, sondern einen Rechts-vorgang, die Abstimmung beurkundet. Gerade deshalb, weil die Frage, inwieweit di-(bisherigen landesgesetzlichen) Vorschriften über die Beurkundung von Rechtsgeschäftenhier Anwendung finden, zweifelhaft war, sind hier erschöpfende Vorschriften für dieForm der Beurkundung gegeben worden. Andererseits ist damit nicht gesagt, daß dieVorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit von der Anwendungvöllig ausgeschlossen sind. Subsidiär kommen sie in den Punkten zur Anwendung,wo ihre Anwendung nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß hier Sonderbestimmungen ge-troffen sind, und dadurch, daß der Gegenstand der Beurkundung ein Vorgang, keinRechtsgeschäft ist. So ist z. B. ein Dolmetscher nicht zuzuziehen, auch wenn ein Be-theiligter erklärt, er verstehe nicht deutsch, Z 179 F.G. findet also keine Anwendung;ebenso ist nicht etwa, wenn ein Betheiligter stumm ist, ein Dolmetscher zuzuziehen^Z 178 F.G. findet keine Anwendung; eine Erklärung darüber, ob der Notar die Be-theiligten kennt oder in welcher Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit ver-schafft hat (Z 176F.G.), ist nicht erforderlich.

Änm. s. 2. (Abs. 2.) Der inhaltliche Umfang der Protokollirung. Ort und Tag der Verhandlung,der Name der Urkundsperson, die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung sind an-zugeben. Das letztere bedeutet, daß zu sagen ist, in welcher Weise abgestimmt wurde undwie viel Stimmen für die eine, wie viel für die andere Meinung abgegeben wurden. Zum