Aktiengesellschaft. Z 259. 785
Ergebniß der Abstimmung gehört auch der Vermerk, was der Vorsitzende als Beschlußverkündet hat. Ost können nämlich die Meinungen darüber auseinandergehen, ob einAntrag als angenommen oder als abgelehnt zu betrachten ist. Z. B. wenn Personenmitgestimmt haben oder zurückgewiesen worden sind, bei denen es zweifelhaft ist, ob siein eonorsto mitstimmen durften. Urima kaoik entscheidet darüber der Vorsitzende. Dasgehört zur Leitung der Versammlung. Er stellt fest, was als beschlossen gilt. Gegen denso festgestellten Beschluß richtet sich dann die Anfechtungsklage.
Von selbst versteht es sich, daß auch ein etwaiger Widerspruch gegen A»m, 4.eine Beschlußfassung in das Protokoll aufzunehmen ist (Z 271 Abs. 3, Denk-schrift S. 146; K.B. S. 87), ferner das Verlangen der Minderheit nebst den von dieservorgebrachten Bemängelungen nach Z 264, das Verlangen der Minderheit nach Z 268.
Dagegen sind Anträge, welche im Laufe der Debatte gestellt und dann wieder zurück-gezogen wurden, nicht zu vermerken. Was schließlich beantragt wurde, ergiebt der Beschluß-
Ebenso wenig sind die gehaltenen Reden zu vermerken, auch nicht auszngs- oderandeutungsweise.
Aber natürlich ist die Urkundsperson berechtigt, Anträge und Reden zu vermerken.
Welche Personen erschienen sind, das anzugeben ist nicht erforderlich. Noch wenigerist es erforderlich, die Identität der Erschieneneu festzustellen. Dagegen ist es üblich, zuvermerken, wer von den Gesellschaftsorganen erschienen ist, auch wer den Vorsitz geführthat. Gesetzlich erforderlich ist auch das nicht.
3. (Abs. 3.) Dem Protokoll beizufügen sind: Das Aktionärverzeichniß des Z 258 Anm. s.und die Beläge über die Berufung der Versammlung. Letztere brauchen nichtbeigefügt zu werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in das Protokoll aufgenommenwerden. Dann muß freilich ihr genauer Inhalt protokollirt werden. Die Beifügung derBeläge ist bequemer und wird von den Urkundspersonen vorgezogen werden.
4. (Abs. 4.) Zu unterschreiben ist das Protokoll von dem Richter oder dem Notar. Das Anm. s.will sagen: lediglich von der Urkundsperson. Weder die Gesellschaftsorgane, noch dieAktionäre brauchen zu unterschreiben. Das ist sehr vernünftig, weil sonst diese Personendurch die Verweigerung ihrer Unterschrift das Zustandekommen eines ihnen unbequemenBeschlusses verhi-dern könnten.
Das Erforderniß weiterer Unterschriften, welches sich häufig in den Statuten findet Anm. ?.(z. B. der Vorsitzende und zwei Aktionäre oder die Stimmzähler haben zu unterschreiben),ist nicht unzulässig und wirkungslos (so jedoch Pinner S. 196), da den Parteien un-benommen bleiben muß, auch höhere Formvorschriften zur Giltigkeit ihrer Beschlüsse zufordern (vergl. Z 125 B.G.B.). Allein es ist von solchen erschwerenden Formvorschriftendringend abzurathen und nur zu empfehlen, sie aus den Statuten auszumerzen, weil sonstdiejenigen Personen, deren Mitunterschrift als Erforderniß aufgestellt ist, durch Verweige-rung ihrer Unterschrift das Zustandekommen des Beschlusses verhindern könnten.
Daß das Protokoll vorgelesen werden müßte, ist nicht vorgeschrieben. Die Parteien Anm. s.brauchen es ja auch nicht zu genehmigen. Der Notar beurkundet den Rechtsvorgang, wieer ihn wahrgenommen hat (Rudorff S. 203; Pinner S. 196). Die Vorlesung ist aberauch nicht verboten und wird anzurathen sein, um etwaige mißverständliche Auffassungenzu berichtigen. Auch kann die Vorlesung durch die Landesnotariatsordnung geboten sein(K.B. S. 87). Die Vorschrift des Z 173 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeitist darauf nicht ohne Weiteres anwendbar, weil sie die Beurkundung eines Rechtsgeschäftesvoraussetzt (vergl. oben Anm. 2) und deshalb auch die Genehmigung und Unterschriftdurch alle Betheiligten verlangt. In Preußen unterliegt es dem Ermessen des Notars, in-wieweit er das Protokoll den Betheiligten vorlesen und von ihnen unterzeichnen lassenwill (Art. 55 preuß. Ausfllhrungsgesetz zum F.G.).
5. (Abs. 5.) Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich »ach der Anm. oGencralversammlung von dem Vorstaude zum Handelsregister einzureichen. Unverzüglich,
d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 B.G.G.). Zum Handelsregister, d. h. auch jederZweigniederlassung (Z 13; Denkschrift S. 146). Die Vorschrift der Einreichung ist zwingend
Staub, Handelsgcletzbuch, VI. u. VII. Aufl. 56