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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
786
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7gg Aktiengesellschaft. ffZ 2o9 n. Ml).

(Z 14). Wer eine Prüfung der Beschlüsse, die der Eintragung nicht bedürfen, durch denRegisterrichter ist nicht seines Amtes (Johow 12 S, 35; vergl. bei uns Erläuterung zu H 319).

Am», io. Zusatz 1. Die Folge der Nichtlieobachtnng der Form ist Nichtigkeit der Verhandlung, selbstbei einer Universalversammlung. Der Z 271 greift hierauf nicht Platz, sondern die Analogie derVorschrift des Z 125 B.G.B. Die in einer nicht gehörig beurkundeten Versammlung gefaßten Be-schlüsse werden daher durch Nichtanfechtung nicht giltig. Damit aber die Nichtigkeit eintrete,muß die Form in wesentlichen Punkten verletzt sein. Als wesentlich wird man aber nur erachtenkönnen, daß ein Richter oder ein Notar überhaupt die Verhandlung beurkundet und das Protokollunterschrieben hat. Weglassung des Ortes und des Tages der Verhandlung ist kein Verstoß vonwesentlichen Punkten, noch weniger die unterlassene Beifügung der Anlagen des Abs. 3.

Anm.ii. Zusatz 2. Etwaige Vollmachten sind dem Generalversammlungsprotokoll nicht beizufügen,sondern verbleiben im Gewahrsam der Gesellschaft (Z 252). Für Preußen ist durch die Dienst-vorschriften zum Stempelgesetz Ziffer 7 Abs. 2 (Heinitz S. 498) angeordnet, daß die Notare inihrem Protokoll zu vermerken haben, ob ein Stempel und in welchem Betrage zu den in derG.V. vorgelegten Vollmachten verwendet ist.

Am»,is, Zusatz 3. Uelicrgangsfrage. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen finden auchauf bestehende Aktiengesellschaften Anwendung. Gegentheilige Bestimmungen älterer Statutensind aufgehoben, soweit die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen zwingendes Recht enthalten.Dies ist vom Obersten Landesgericht in München in E.6. 35 S. 248; von Ring Anm. 3 zuArt. 238 a, für das Recht der Aktiennovelle von 1884 angenommen worden und muß auch jetztgelten gegenüber dem letzteren Recht (vergl. Anm. 4ffg. zu Z 178).

Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahres-bilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandesund des Aufsichtsraths.

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für dasverflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowieeinen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelndenBericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversamm-lung vorzulegen. Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nichtüber die Dauer von sechs Monaten hinaus, bestimmt werden.

Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Gegenstände der ordentlichen General-versaunnlmig (Abs. 1) nnd über die Vorbereitung derselben (Abs. 2).

Anm, l. 1. (Abs. 1.) Die Gegenstände der ordentlichen Generalversammlung bilden die Ge-nehmigung der Jahresbilanz, die Ge winnvertheilung und die Entlastungdes Vorstandes.

a) Die Geuchmignng der Jahresbilanz. Richtiger würde das Gesetz sprechen von Fest-stellung der Jahresbilanz. Denn die Generalversammlung kann nicht bloß die Bilanzgenehmigen, sondern kann sie natürlich auch ändern und auch durch ihre Genehmigungstellt sie sie fest. Diese Feststellung ist lediglich Sache der Generalversammlung. Eineim Statut angeordnete Delegation der definitiven Bilanzfeststellung an andere Organeist unzulässig. Vorstand und Aufsichtsrath haben nur Bilanzvorschläge zu machen.Daher ist z. B. die Bestimmung, daß die Höhe der Abschreibungen durch Direktionund Aussichtsrath bestimmt werden, ungiltig, ebenso die Bestimmung vieler Statuten,daß der Aufsichtsrath die Höhe der Dotirungen einzelner Reservefonds zu bestimmenhat. Aber die Statuten können bestimmte Grundsätze aufstellen, z. B. eine jährlicheMindestabschreibung von 16°/o auf die Maschinen (vergl. Anm. 5 zu Z 261). Der Beschlußüber die Genehmigung der Bilanz muß, um giltig zu sein, den Vorschriften der Gesetzeund der Statuten entsprechen. Dabei können die verschiedensten Vorschriften in Be---