Aktiengesellschaft. Z 26V. 787
tracht kommen: Abstimmungsvorschriften, Einberufnngsvorschriften, vor Allem aberdie Vorschriften über die Ansätze der Bilanz und die Bildung vonReservekonten. Ueber diese siehe Anm. 1—8 zu H 261 ffg.
Ein ungiltiger Bilanzgenehmigungsbeschluß kann giltig werden durch Nicht-Anm. s.anfechtung, doch nur, soweit Dispositivvorschriften in Frage kommen. Inwieweit diesder Fall ist, darüber siehe Anm. 4, 6 u. 8 zu Z 261.
Ein ungiltiger Bilanzgenehmigungsbeschluß kann aber jedenfalls durch Klageangefochten werden (ß 271). Inwieweit insbesondere die durch die Generalversammlungvorgenommenen Werthsansätze bezw. Abschreibung der Anfechtung durch Klage unter-liegen, darüber siehe Anm. 6 zu A 261.
Hat die Anfechtungsklage Erfolg, so hebt das Prozeßgericht nicht bloß den Be-schluß als ungiltig auf, sondern es stellt die Bilanz in Gemäßheit der Gesetze undStatuten richtig.
d) Die Gewinnvertheilung. Harmlos sagt der vorliegende Paragraph: Die General- Anm. s.Versammlung beschließt auch über die Gewinnvertheilung.^) Bedeutet das etwa, daßein solcher Generalversammlungsbeschluß nothwendiges Erforderniß des Dividenden-anspruchs sei? Das ist schon nach früherem Recht nicht angenommen worden, und istauch jetzt nicht anzunehmen. Es soll im vorliegenden Paragraphen nicht gesagt werden,daß ein Dividendenanspruch nur insoweit bestehe, als die Generalversammlung die Ge-winnvertheilung besonders beschließe. Es ist nur im allgemeinen gesagt worden, daßfür einen erforderlichen Beschluß die Generalversammlung das allein zuständige Organsei. Der Gewinnvertheilungsbeschluß liegt aber regelmäßig schon in dem Bilanz-genehmigungsbeschlusse. Denn da nach Z 213 jeder Aktionär den Anspruch auf den-jenigen Reingewinn hat, der sich ans der Bilanz ergiebt, so ist mit dem die Bilanzfeststellenden Beschlusse die Forderung des Aktionärs ans die ihm zufallende Dividendeals reiner Gläubigeranspruch begründet und für einen Generalversammlungsbeschlußgar kein Raum mehr. Regelmäßig ist es also eine bloße Formsache, wenn die Generäl-versammlung nach dem Bilanzfeststellungsbeschluß noch besonders den Beschluß faßt,die aus der Bilanz hervorgehende Dividende zur Vertheilung zu bringen (Simon S. 6gegen Behrend Z 133). Regelmäßig kann also der Aktionär seinen Dividendenansprncheinfach ans den Bilanzfeststellungsbeschluß stützen und den etwaigen Dividenden-vertheilungsbeschluß, wie er auch lauten mag, ignoriren (vergl. R.O.H. 19 S. 141).Er braucht den letzteren nicht erst anzufechten, wenn dieser die Dividenden anders vertheiltals sich dies ans der Bilanz ergiebt; er bringt vielmehr seinen Dividendenanspruchdurch einfache Klage sauf Zahlung auf Grund des Bilanzgenehmigungsbeschlusses zurGeltung. Der Einwand des abweichenden Dividendenvertheilungsbeschlusses ist ihmgegenüber belanglos. Noch weniger kann eine neue Generalversammlung giltig be-schließen, daß die aus einem früheren Beschlusse sich ergebende Dividende nicht vertheiltwerde; auch solcher Beschluß braucht nicht angefochten zu werden, sondern kann einfachignorirt werden (R.G. 37 S. 63). — Umgekehrt kann aber ein Gewinnvertheilungs-beschluß nicht gefaßt werden, ehe die Bilanz festgestellt ist. Wird die Beschlußfassungüber die Bilanz also nach Z 264 vertagt, so muß auch der Gewinnvertheilungsbeschlußvertagt werden. Wird sie theilweise vertagt, so muß auch der Gewinnvertheilungs-beschluß insoweit vertagt werden, als die vertagten Punkte auf die Gewinnvertheilungvon Einfluß sind (vergl. zu Z 264).
Ausnahmsweise aber wohnt auch dem Dividcndenvertheilungs-beschlusse materielle Bedeutung bei, und zwar in zwei Fällen:
Einmal wenn nach dem Gesellschaftsvertrage nicht der ganze Reingewinn zurVertheilung bestimmt ist, vielmehr der Generalversammlung die Disposition über denganzen oder einen Theil des Reingewinnes vorbehalten ist. Eine solche Bestimmung
') Es nehmen an der Abstimmung über die Bilanzgenehmigung und die GewinnvertheilungTheil alle zeitigen Aktionäre, auch diejenigen, denen die Dividende des betreffenden Jahres nichtzufließt, z. B. die Aktionäre einer eben beschlossenen Kapitalserhöhung.
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