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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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788
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788 Aktiengesellschaft. Z 266.

ist zulässig. Ja es kann sogar das Statut bestimmen, daß die Generalversammlungnach freiem Belieben oder nach Gutdünken über die Bildung von Reservekonten odergar über die Vertheilung des Reingewinnes überhaupt entscheidet (hiergegen Lehmannin Kohler und Ring's Archiv Bd. 9 S. 382). Eine Bestimmung der letzteren Art istaber (gegen Simon S. 7) darin noch nicht zu finden, daß das Statut bestimmt, dieGeneralversammlung setze die Dividende fest. Damit ist nur gesagt, daß die General-versammlung unter Beobachtung von Gesetz und Statut die Dividende bestimmt (vergl.Behrend Z 133 Anm. 3; Neukamp in 38 S. 66).

Ein zweiter Fall, wo dem Dividendenvertheilungsbeschlusse materielle Bedeutunginnewohnt, ist der, daß ein Theil des erzielten Reingewinnes als Gewinnvortrag vonder Bertheilung ausgeschlossen wird (vergl. Zusatz zu Z 262).

Anm. 4. o) Die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths (von der Entlastung des Auf-sichtsraths sprach das frühere H.G.B, nicht, in der Praxis aber erstreckten sich die Ent-lastungsbeschlüsse auch auf die Verwaltungsthätigkeit des Anfsichtsraths).a) Bilanzgenehmigung und Entlastung der Gesellschaftsorgaue sindverschiedene Begriffe. Die Ansätze der Bilanz können richtig und eine Ver-sagung der Genehmigung daher ausgeschlossen sein, ohne daß die GeneralversammlungVeranlassung hätte, Entlastung zu ertheilen. So wenn ein ungetreuer Vorstandeine Summe unterschlagen oder nicht genügend über die Geschäftsführung einesunredlichen Beamten gewacht hatte. Das Fehlen der Summen in den Aktiven derBilanz entspricht der Sachlage und die Bilanz muß genehmigt werden. Aber darinliegt noch keine Entlastung. Umgekehrt könnte dem Vorstande Entlastung mit seinerGeschäftsführung ertheilt und der eine oder der andere der in die Bilanz ein-gestellten Werthe als zu hoch oder zu niedrig gegriffen bezeichnet werden (SimonS. 13). Im Bilanzgenehmigungsbeschluß liegt daher nicht imxlieits die Ertheilungder Entlastung und in dem Entlastungsbeschlusse liegt nicht implicite die Bilanz-genehmigung (vergl. K.G. bei Holdheim 5 S. 138). Immerhin stehen Bilanz-genehmigung und Entlastung nicht immer außer allem inneren Zusammenhang.Ein innerer Zusammenhang zwischen ihnen kommt zum Durchbruch bei der Ver-tagung der Bilanzgenehmigung auf Antrag der Minderheit nach ß 264. DieseVertagung hat unter Umständen zur Folge, daß auch der Entlastungsbeschluß nichtschlechthin gefaßt werden kann (vergl. zu H 264).

Anm. 5. A Nur die G eneralversammlung kann üb er die Entlastung beschließen.

Delegation ist ausgeschlossen. Eine dem Aufsichtsrath von dem Vorstand ertheilteEntlastung wäre wirkungslos; desgleichen eine dem Vorstande vom Aufsichtsrathoder dem ausgeschiedenen Borstand vom neuen Vorstande ertheilte Entlastung.Verweigert oder verzögert die Generalversammlung die Ertheilung der Entlastung,so haben die Gesellschaftsorgane ein Klagcrecht auf Entlastung. Hierüber untenAnm. 8.

Anm. s. x) Die Entlastung kann einzelnen Betheiligten ertheilt, anderen ver-

sagt werden (R.O.H. 26 H. 222).

^ ö) Der Entlastungsbeschluß ist giltig, wenn er dem Gesetze gemäß zu

Stande gekommenist. Ob es sachgemäß war, die Entlastung zu ertheilen, ist gleich-giltig. Es kann der die Entlastung anssprechende Beschluß nicht deshalb angefochtenwerden, weil die Verwaltung Fehler begangen hat, und es kann umgekehrt derdie Entlastung verweigernde Beschluß nicht angefochten werden, weil die Gesell-schaftsorgane keine Fehler begangen haben. Die Gesellschaftsorgane selbst, denendie Entlastung verweigert ist, müßten in solchem Falle auf Entlastung klagen(vergl. unten Anm. 8). Dagegen ist die Entlastung fehlerhaft beschlossen unddeshalb ungesetzlich und anfechtbar, wenn in der betreffenden Generalversammlungnicht ordnungsmäßig Rechnung gelegt wurde, obgleich dies auch nur von einemAktionär verlangt wurde (R.G. 34 S. 57).