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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
790
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7OO Aktiengesellschaft. Z 260.

mäßig unschädlich, aller es giebt auch eine irreführende UnVollständigkeit unddiese verhindert die Wirkung der Entlastung. So ist, wenn die Vorlage, ins-besondere der Geschäftsbericht, Vorgänge nicht erwähnt, welche so wichtig sind,daß ihre Erwähnung im Geschäftsbericht redlicher Weise erwartet werden konnte,irreführende UnVollständigkeit anzunehmen. Denn die Nichterwähnung bewirktedie Annahme, daß kein besonderer Anlaß zu eingehender Prüfung vorlag. Aufsolche Vorlage können sich die Gesellschaftsorgane nicht berufen. Die ertheilteEntlastung ist insoweit unwirksam, weil sie sich nach Treu und Glauben imHandelsverkehr auf solche erwähnungsbedürftigen und nicht erwähnten Vorgängenicht bezog. Es liegt schon aus diesem Grunde nicht etwa bloß Anfechtbarkeitnach ZZ 121 und 12?. B.G.B , vor.

Anm.is. 2. (Abs. 2.) Die Vorbereitung der Bilanzprüfnng erfolgt durch die Vorlegung derBilanz, der Gewinn- und Berlustrechnung und des Geschäftsberichtsan den Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen an die General-versammlung.

a Die Zeit der Vorlegung der Jahresrechnungen. Sie muß erfolgen in denersten drei Monaten des Geschäftsjahres. Die Statuten können aber diese Frist aufsechs Monate verlängern. Auf die Aufstellung der Bilanz beziehen sich diese Fristennicht. Die Aufstellung muß so zeitig erfolgen, wie dies aus allgemeinen Rechtsgrund-sätzen folgt. Geräth daher die Gesellschaft in den ersten zwei Monaten in Konkursund die Bilanz wäre, obgleich dies nach der Sachlage sehr Wohl möglich, nicht auf-gestellt, so wären die Vorstandsmitglieder strafbar. Auch die Zeit der Vorlegung derBilanz bezieht sich nur auf die Vorlegung an die Generalversammlung. Vorher mußsie schon dem Aufsichtsrath vorgelegt sein. Dieser wird übrigens die Vorlegung ver-langen können sofort nach der Aufstellung bczw. so schnell, als die Aufstellung möglichist. Das folgt aus seiner allgemeinen Ueberwachnngspflicht (Z 246).

Anm.it. Spätestens innerhalb drei bezw. sechs Monaten muß die Vorlegung an die

Generalversammlung erfolgt sein. Daraus folgt gleichzeitig die Anberaumung derordentlichen Generalversammlung als absolute Pflicht, von welcher auch das Statutnicht entbinden kann. Die Erfüllung dieser Pflicht kann durch Ordnungsstrafendurch das Registergericht erzwungen werden (ß 319). Zu dem Antrage auf Einschreitendurch Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen ist der Aufsichtsrath, aberauch jeder Aktionär für berechtigt zu erachten, hiernach richtet sich auch das Be-schwerderecht (Anm. 9ffg. zu Z 14).

Anm.. Die Vorlegung an die Generalversammlung schließt auch die Verpflichtung in

sich, die Ansätze der Bilanz und den Geschäftsbericht in der Generalversammlung sach-gemäß zu erläutern und zu ergänzen. Jeder Aktionär kann, soweit das Gesellschafts-intercsse durch die Erklärung nicht leidet, Aufklärung von Unklarheiten verlangen und kannsonst den Beschluß anfechten (Rudorff S. 293; ähnlich R.G. 34 S. 58). Die Generalver-sammlung selbst kann jede Aufklärung und jeden Nachweis, auch dieVorlegung der Bücher ver-langen, gleichviel, ob das Gesellschaftsinteresse darunter leidet oder nicht. Simon S. 18versagt das Recht auf Vorlegung der Bücher der Generalversammlung. Nach seinerMeinung ist sie lediglich darauf angewiesen, die Gewinn- und Verlustrechnnng, denGeschäftsbericht und die Bemerkungen des Vorstandes zu verlangen, weitergehendeRechte aber ans eigene Prüfung sollen ihr versagt sein. Nur Revisoren könnte sie be-stellen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es wird dies auch nicht bewiesen durchdie Bemerkung der Motive zum Aktiengesetz von 1884 (I S. 357), daß weiter nichtgegangen werden solle, um nicht durch zu allgemeines Bekanntwerden der übrigen Vor-lagen, namentlich des Inventars, das Interesse der Gesellschaft zu schädigen. Dadurchwollten die Motive es nur rechtfertigen, daß sie nicht dem Vorstande ganz allgemeindie Verpflichtung auferlegten, weitere Beläge der Generalversammlung vorzulegen, umnicht ans diese Weise jedem Aktionär das absolute und unentziehbare Recht auf Bor-legung dieser weiteren Beläge an die Generalversammlung zu geben. Es sollte der