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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 269.

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Generalversammlung überlassen bleiben, ob sie es in einzelnen Fällen für angemessenhält, weitere Beläge einzufordern oder nicht. Hält sie es aber für angemessen und be-schließt sie demgemäß, dann hat der Vorstand zu gehorchen. Die Generalversammlungist hier, wie immer, wo es sich nicht um Thätigkeiten handelt, die ihr nicht ausdrücklichentzogen sind, souverain (vergl. Anm. 7 zu Z 259).b) Gegenstand der Vorlegung. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und Anm. re.der Geschäftsbericht sind zunächst dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen derGeneralversammlung vorzulegen. Der Aufsichtsrath ist verpflichtet, die Bilanz zu prüfenund seine Bemerkungen zu machen. Ein Zwang aber besteht nicht. Weigert oder ver-zögert er die Erfüllung der Pflicht, so muß die Vorlage an die G.V. gleichwohl er-folgen (Behrend Z 132 Anm. 1). Der Anfsichtsrath kann außerdem auch noch die Vor-legung der Inventur, wie überhaupt der Geschäftsbücher und aller Unterlagen ver-langen (Z 246). Desgleichen kann die Generalversammlung Vorlegung aller Geschäfts-bücher an sie selbst oder an eine ack lloo gewählte Revisionskommission durch Beschlußanordnen (S 266). Ein einzelner, wenn auch noch so stark bethciligtcr Aktionär alssolcher kann dies natürlich nicht verlangen (vergl. hierüber oben Anm. 15).

Die Gewinn- und Berlustrechnung insbesondere, deren Vorlegung dem Am». i?.Borstande zur Pflicht gemacht ist, ist etwas von der Bilanz Verschiedenes.

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird das Jahresergebniß der einzelnenKonten zusammengestellt, in der Bilanz die gesammten bisherigen Geschäftsergebnisseder einzelnen Konten.

Wie kommt es nun aber, daß das Facit der Gewinn- und Verlustrechnnng beider Aktiengesellschaft übereinstimmt mit dem Facit der Bilanz, obwohl doch das Er-gebniß eines Jahres nicht gleich zu sein braucht der Summe der gesammten bisherigenGeschäftsergebnisse? Das erklärt sich wie folgt:

Im ersten Jahr ist es selbstverständlich, daß die Endziffern jener beiden Be-rechnungen die gleichen sind: wenn das Geschäft erst ein Jahr besteht, so decken sich dieBegriffe Jahresergebniß und Gesammtgeschäftsergebniß.

Die Gewinn- und Verlustrechnung des zweiten Jahres aber enthält nicht bloßdas Jahresergebniß der einzelnen Konten, sondern nimmt außerdem als ersten Gewinn-posten den etwa unvertheilt gebliebenen Gewinnbestand des Vorjahres auf, als erstenVerlustposten den ungedeckt gebliebenen Verlust des Vorjahres. Mit mathematischerNothwendigkeit folgt hieraus, daß sich das Facit der Gewinn- und Verlustrechnnng deszweiten Jahres mit dem Bilanzsacit des zweiten Jahres deckt. Denn es ist rechnerischdasselbe, ob man

1. einerseits (bei der Gewinn- und Berlustrechnung, das Jahresergebniß der einzelnenKonten zusammenstellt und diesem hinzurechnet den übrig gebliebenen Werthüber-schuß des Vorjahres, bezw. davon abzieht die ungedeckt gebliebenen Bedürfnisse desVorjahres,

2. oder ob man andererseits (bei der Bilanz) die sämmtlichen vorhandenen Wertheund Bedürfnisse zusammenstellt.

Ebenso wird in den folgenden Jahren verfahren und deshalb haben die Gewinn-und Verlustrechnnng einerseits und die Bilanz andererseits immer nothwendig dieselbenEndziffern.

Der Geschäftsbericht soll mit möglichster Offenheit und ohne Schön- undAnm.is.Schwarzfärberei, möglichst objektiv und ohne Nebenabsicht auf Kurs und eigene Ver-antwortlichkeit, nicht bloß die Ansätze der Bilanz erläutern, sondern Alles enthalten,was für einen ordentlichen Geschäftsmann erforderlich erscheint, um den Männern, dieihm das Vertrauen der Verwaltung schenkten, die Geschäftslage darzulegen. Nichtvorgeschrieben ist die genane Darlegung der Höhe der erfolgten Abschreibungen.

Zusatz. Voir einer eigentlichen Rechnungslegungspflicht kann beim Vorstande nur insoweit Anm .is.die Rede sein, als er selbst Geschäfte abgeschlossen hat und Verwahrer von Gesellschaftsvermögengewesen ist. Aber auch in diesem Falle liegt prinzipiell seine Rechnungslegung in seiner Buch-